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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0254
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Heilbronn

4. Das Interim und die Wiederaufrichtung des evangelischen Kirchenwesens 1548-1618

Im März 1548 wurde die Stadt von spanischen Truppen besetzt, und am 5. Juni musste der Heilbronner Rat
das kaiserliche Interim annehmen.124 Obwohl der Rat die Bestimmungen des Interims aus Sorge vor Straf-
maßnahmen mit teilweise beträchtlicher Härte umsetzte, sträubten sich die Ratsherren ebenso wie die
Bevölkerung und die evangelischen Geistlichen innerlich gegen die Restituierung des altgläubigen Kultus.
Während sich Peter Dietz bereit erklärte, als Interimspfarrer tätig zu sein - wollte er nicht seine Anstellung
verlieren -, predigte Menrad Molther weiterhin evangelisch. Wie der Mehrzahl der evangelischen Reichs-
städte wurde Heilbronn im Januar 1552 vom Kaiser eine neue Regimentsordnung aufgezwungen. Bürger-
meister Riesser und der bisherige Magistrat, in dem Patriziat und Gemeinde gemeinsam regierten, wurden
abgesetzt, stattdessen wurde ein rein aristokratisches Gremium installiert.120 Obwohl das Interim mit dem
Passauer Vertrag 1552 offiziell beendet worden war, blieb die Regimentsordnung in Heilbronn bis zum Ende
der reichsstädtischen Ära 1802 bestehen.126
Die kirchlichen Verhältnisse lenkte der Rat jedoch bereits bald nach Ende des Interims wieder in evan-
gelische Bahnen. 1554 gab er Menrad Molther, Peter Dietz und Hans Kornmesser den Auftrag, eine Ord-
nung des evangelischen Abendmahls zu entwerfen.127 Am 26. April 1554 wurde beschlossen, das Abendmahl
viermal im Jahr zu reichen, aber nit uff die vier fest, damit der pfarher unverhindert sei, nemlich am Oster-
montag, am Pfingstmontag, am Christmontag und am Sontag nach nativitatis Marie umb der gsang willen. Auch
der Katechismus soll alwegen nach der vesper gepredigt werden, aber in der schulen am sambstag die knaben
examiniert werden.128
Nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 bekräftigte der Rat das evangelische Bekenntnis der
Stadt mit weiteren Einzelmaßnahmen, etwa der, dass die Geistlichen seit dem 13. März 1567 verpflichtet
waren, Ehebücher zu führen.129

18. Kirchenordnung 25. Dezember 1603 (Text S. 327)
Seit 1592 lassen sich in Heilbronn erneut Bemühungen um eine Kirchen- und Hochzeitsordnung erkennen.
Am 1. Juni wurde die kirchenordnung hochzeit halten unnd khindt thauff auß etlichen ordnungen, alß wurtem-
bergisch, hohenlohische, Ulmische und Hailbronnische, verlesen. Aus diesen sollte eine Kommission die orden-
liche ordnung, wie es solle gehalten werden, begreiffen, uffs pappier pringen und einem Erbar Rhat furle-
130
genn.
Am 6. Februar 1593 wurde die von eins Erbern Rhat wegen gestelte Kirchenordnung verlesen. Es soll solche
Ordnung also angestelt und inns werck grichtet werden. Es ist auch die hochzeitt Ordnung gleichsfalls verleßen
worden.m Am 13. Februar wurden letzte Unstimmigkeiten ausgeräumt, und der Rat beschloss: Die kirchen

124 StadtA Heilbronn Ratsprotokolle 9, fol. 513b-514a vom
5. Juni 1548; vgl. Duncker, Heilbronn, S. 23-87;
Schmolz, 450 Jahre, S. 282-288; Weckbach, Bangen,
S. 69f. Vgl. das Bedenken Riessers, das dieser am 2. Juni
1552 bezüglich des Interims verfasste: StadtA Heilbronn
K. 68 Interim 2 Ar. Abdruck bei von Rauch, Riesser,
S. 196f., siehe hierzu auch ebd., S. 195.
125 Weckbach, Bangen, S. 70f.; Schrenk, Heilbronn,
S. 683; von Rauch, Riesser, S. 194f.; Dürr, Chronik,
S. 115f.; Duncker, Heilbronn, S. 85f.; Nägele,
Gerichtsverfassung, S. 65-71; Schmolz, 450 Jahre,
S. 289f.

126 Vgl. Duncker, Heilbronn, S. 84f.; Weckbach, Ban-
gen, S. 71.
127 StadtA Heilbronn Ratsprotokolle 12, p. 442 vom 27.
März 1554.
128 Ebd., p. 483.
129 StadtA Heilbronn, Ratsprotokolle 19 vom 13. März
1567: Es solle den predicanten ain buch zugestellt und
durch sie alle ehen, uff welchs jar und tag ain jede ehe, wie
sie heißen, eingesegnet, eingezeichnet werden solle. Vgl.
Dürr, Chronik, S. 126.
130 StadtA Heilbronn Ratsprotokolle 32 vom 1. Juni 1592.
131 Ebd., p. 553.

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