Einleitung
tolerierte es, dass Altgläubige außerhalb der Stadt zur Messe gingen. Rigorose Mittei zur Durchsetzung des
evangelischen Gottesdienstes ergriff er erst am 7. Februar 1529, als er den Messbesuch seiner Bürger in
umliegenden Ortschaften untersagte. Dieses Verbot wurde am 12. März 1530 wiederholt, und im April
wurde der auswärtige Messbesuch unter Strafe gestellt.80 Obwohl das evangelische Abendmahi seit Ostern
1525 in St. Stephan und St. Johann gereicht wurde, bestand vermutlich bis 1529 keine endgültige Form der
evangelischen Abendmahlsfeier in Konstanz, die man hätte schriftlich fixieren können.81 Ob in der 1526 von
Johannes Spreter82 verfassten „Form und Ordnung, wie von dem Pfarrer zu sant Steffan in Costantz und
sinen Curaten mit Touffen, Richten, Infuren und den abgestorbnen gehalten würt“ Bestimmungen zur
Abendmahlsfeier getroffen worden sind, lässt sich nicht mehr feststellen, da diese Ordnung nicht überliefert
ist.83 Aufgrund der zwinglianischen Ausrichtung der Konstanzer Reformation kann jedoch angenommen
werden, dass man das Abendmahl in Anlehnung an die Zürcher und Memminger Zeremonien feierte.84
3. Ausschreiben gegen Fluchen, Gotteslästerung und Zutrinken [1526] (Text S. 370)
Neben den fünf Mandaten, die der Rat 1529 zur „Costentzischen Ordnung“ zusammenfasste, erließ er
zwischen 1524 und 1529 zahlreiche weitere Regelungen für die verschiedenen Bereiche des kirchlichen
Lebens in der Stadt. Am 1. Juni 1525 wurde der Kreuzgang am Montag nach Fronleichnam abgeschafft,
nach und nach ließ der Rat auch die übrigen Prozessioneneinstellen.85 Seit Anfang 1525 nahm er refor-
matorische Maßnahmen in den Klöstern in Angriff, die darauf zielten, die Klostergüter zu sichern86 und -
wie im Fall der beiden Nonnenklöster St. Peter und Zoffingen - die Konvente durch Austritt langsamen
erlöschen zu lassen.87
Auch die Anstellung der Prediger nahm der Konstanzer Rat unter seine Aufsicht. Am 16. Juni 1526
erklärte er, jeder einzelne Prediger müsse dem Rat Rechenschaft über seine Lehre ablegen.88 1529 wurden
Ambrosius Blarer und Johannes Zwick mit der Prüfung der Kandidaten beauftragt. Im Mai 1527 erlangte
der Rat das vollständige Besetzungsrecht für die Pfarrkirche St. Stephan.89 Der Konstanzer Magistrat
hatte damit die Besetzung derjenigen Pfarrkirche in der Hand, unter deren Pfarrzwang die Mehrheit der
Bürger stand und in der Ambrosius Blarer, Johannes Zwick und Jakob Windner predigten.90 Seit dem
29. Juli 1527 wurden drei Bücherzensoren, darunter Thomas Blarer, verordnet, ohne deren vorherige
Durchsicht nichts gedruckt werden durfte.91 Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Messe beriet man
auch darüber, die zahlreichen Altäre und Bilder aus den Kirchen zu entfernen. Nach Rücksprache mit
Zwingli und Oekolampad beauftragte der Rat am 21. Januar 1529 die Oberkirchenpfleger Konrad Zwick
und Thomas Hütlin, sämtliche Altäre und Bildnisse ohne viel Aufsehen aus den Kirchen zu schaffen.92
80 Vögeli, Schriften I, S. 389; Rublack, Einführung,
S. 293 Anm. 126; Köhler, Ehegericht II, S. 105.
81 Vögeli, Schriften II/I, S. 798; vgl. Waldenmaier,
Gottesdienstordnungen, S. 27.
82 Zu Johannes Spreter siehe Rublack, Einführung,
S. 251 Anm. 76; Bossert, Spreter, S. 103-125.
83 Moeller, Zwick, S. 275 Nr. 25; Vögeli, Schrif-
tenll/I, S. 797; Waldenmaier, Gottesdienstordnun-
gen, S. 27-29; Bührer, Abendmahlsgottesdienst, S. 109-
111.
84 Bührer, Abendmahlsgottesdienst, S. 119f.
85 Vögeli, Schriften I, S. 269.
86 Moeller, Zwick, S. 94f.
87 Dobras, Konstanz, S. 68; Buck/Fabian, Reformati-
onsgeschichte, S. 156-168.
88 Das Gebot wurde am 30. April 1527 wiederholt: StadtA
Konstanz Ratsbuch 1527/28, Bl. 92; vgl. Moeller,
Zwick, S. 97.
89 Abdruck der Übergabeurkunde vom 10. Mai 1527 bei
Feger, Übereignung, S. 243f.
90 Ebd., S. 237-244; Rublack, Einführung, S. 66.
91 Köhler, Ehegericht II, S. 104.
92 StadtA Konstanz Ratsbuch 1529, fol. 10b: Man hatt der
gotzen und alter halb, die noch hie alten halb in den Kirchen
stend, red gehalten, und ist Cunrat Zwicken und Zunjt-
maister Hutlin bevolhen, die getzen [=Götzen] und alter all-
enthalben hinweg zethun. Zum Konstanzer Bildersturm
vgl. Buck/Fabian, Reformationsgeschichte, S. 135-
147; Rublack, Einführung, S. 74f. und S. 295
Anm. 138; Moeller, Zwick, S. 123; Gröber, Refor-
mation, S. 283f.; Dobras, Konstanz, S. 68; ders., Rats-
regiment, S. 40f.
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tolerierte es, dass Altgläubige außerhalb der Stadt zur Messe gingen. Rigorose Mittei zur Durchsetzung des
evangelischen Gottesdienstes ergriff er erst am 7. Februar 1529, als er den Messbesuch seiner Bürger in
umliegenden Ortschaften untersagte. Dieses Verbot wurde am 12. März 1530 wiederholt, und im April
wurde der auswärtige Messbesuch unter Strafe gestellt.80 Obwohl das evangelische Abendmahi seit Ostern
1525 in St. Stephan und St. Johann gereicht wurde, bestand vermutlich bis 1529 keine endgültige Form der
evangelischen Abendmahlsfeier in Konstanz, die man hätte schriftlich fixieren können.81 Ob in der 1526 von
Johannes Spreter82 verfassten „Form und Ordnung, wie von dem Pfarrer zu sant Steffan in Costantz und
sinen Curaten mit Touffen, Richten, Infuren und den abgestorbnen gehalten würt“ Bestimmungen zur
Abendmahlsfeier getroffen worden sind, lässt sich nicht mehr feststellen, da diese Ordnung nicht überliefert
ist.83 Aufgrund der zwinglianischen Ausrichtung der Konstanzer Reformation kann jedoch angenommen
werden, dass man das Abendmahl in Anlehnung an die Zürcher und Memminger Zeremonien feierte.84
3. Ausschreiben gegen Fluchen, Gotteslästerung und Zutrinken [1526] (Text S. 370)
Neben den fünf Mandaten, die der Rat 1529 zur „Costentzischen Ordnung“ zusammenfasste, erließ er
zwischen 1524 und 1529 zahlreiche weitere Regelungen für die verschiedenen Bereiche des kirchlichen
Lebens in der Stadt. Am 1. Juni 1525 wurde der Kreuzgang am Montag nach Fronleichnam abgeschafft,
nach und nach ließ der Rat auch die übrigen Prozessioneneinstellen.85 Seit Anfang 1525 nahm er refor-
matorische Maßnahmen in den Klöstern in Angriff, die darauf zielten, die Klostergüter zu sichern86 und -
wie im Fall der beiden Nonnenklöster St. Peter und Zoffingen - die Konvente durch Austritt langsamen
erlöschen zu lassen.87
Auch die Anstellung der Prediger nahm der Konstanzer Rat unter seine Aufsicht. Am 16. Juni 1526
erklärte er, jeder einzelne Prediger müsse dem Rat Rechenschaft über seine Lehre ablegen.88 1529 wurden
Ambrosius Blarer und Johannes Zwick mit der Prüfung der Kandidaten beauftragt. Im Mai 1527 erlangte
der Rat das vollständige Besetzungsrecht für die Pfarrkirche St. Stephan.89 Der Konstanzer Magistrat
hatte damit die Besetzung derjenigen Pfarrkirche in der Hand, unter deren Pfarrzwang die Mehrheit der
Bürger stand und in der Ambrosius Blarer, Johannes Zwick und Jakob Windner predigten.90 Seit dem
29. Juli 1527 wurden drei Bücherzensoren, darunter Thomas Blarer, verordnet, ohne deren vorherige
Durchsicht nichts gedruckt werden durfte.91 Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Messe beriet man
auch darüber, die zahlreichen Altäre und Bilder aus den Kirchen zu entfernen. Nach Rücksprache mit
Zwingli und Oekolampad beauftragte der Rat am 21. Januar 1529 die Oberkirchenpfleger Konrad Zwick
und Thomas Hütlin, sämtliche Altäre und Bildnisse ohne viel Aufsehen aus den Kirchen zu schaffen.92
80 Vögeli, Schriften I, S. 389; Rublack, Einführung,
S. 293 Anm. 126; Köhler, Ehegericht II, S. 105.
81 Vögeli, Schriften II/I, S. 798; vgl. Waldenmaier,
Gottesdienstordnungen, S. 27.
82 Zu Johannes Spreter siehe Rublack, Einführung,
S. 251 Anm. 76; Bossert, Spreter, S. 103-125.
83 Moeller, Zwick, S. 275 Nr. 25; Vögeli, Schrif-
tenll/I, S. 797; Waldenmaier, Gottesdienstordnun-
gen, S. 27-29; Bührer, Abendmahlsgottesdienst, S. 109-
111.
84 Bührer, Abendmahlsgottesdienst, S. 119f.
85 Vögeli, Schriften I, S. 269.
86 Moeller, Zwick, S. 94f.
87 Dobras, Konstanz, S. 68; Buck/Fabian, Reformati-
onsgeschichte, S. 156-168.
88 Das Gebot wurde am 30. April 1527 wiederholt: StadtA
Konstanz Ratsbuch 1527/28, Bl. 92; vgl. Moeller,
Zwick, S. 97.
89 Abdruck der Übergabeurkunde vom 10. Mai 1527 bei
Feger, Übereignung, S. 243f.
90 Ebd., S. 237-244; Rublack, Einführung, S. 66.
91 Köhler, Ehegericht II, S. 104.
92 StadtA Konstanz Ratsbuch 1529, fol. 10b: Man hatt der
gotzen und alter halb, die noch hie alten halb in den Kirchen
stend, red gehalten, und ist Cunrat Zwicken und Zunjt-
maister Hutlin bevolhen, die getzen [=Götzen] und alter all-
enthalben hinweg zethun. Zum Konstanzer Bildersturm
vgl. Buck/Fabian, Reformationsgeschichte, S. 135-
147; Rublack, Einführung, S. 74f. und S. 295
Anm. 138; Moeller, Zwick, S. 123; Gröber, Refor-
mation, S. 283f.; Dobras, Konstanz, S. 68; ders., Rats-
regiment, S. 40f.
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