Isny
se beyschlaffen von der Man- oder Weibspersohn
angezogen, bekennt oder sonst rechtmässig bewiesen
würde, so wollen wir uns gegen beeden, Man und
Weibs persohnen, so sie anderst vor unserm Richter
einander ehelich zuerkent, von wegen des heimli-
chen Beyschlaffens, Schwächung oder Schwänge-
rung ernstliche Straff vorzunehmen, vorbehalten
habenk.
lGleicher gestalt, so gedenken wir, diejenige noch
ernstlicher zu straffen, die das Beyschlaffen, Schwä-
chung oder Schwängerung bekennet oder erwiesen
würde, aber die Ehe von unsern Richtern aus recht-
mässigen ursachen nicht zugelaßen würde.
So ein lediger Man oder Jüngling eine Tochter,
die eine Jungfrau ist, schwächet, die ihne des nicht
gereizet oder verursachet hat, begehrt die ihne |8| zu
der Ehe, so sollen die Richter je nach gestalt und
gelegenheit der Sachen und persohnen darinen zu
urtheilen gewalt haben. Und ob aber der Tochter
Vater und Mutter sie, die Tochter, ihme nicht laßen
wollten und die Ehe zwischen ihnen zugesagt und
versprochen wäre, dan soll er die Tochter aussteuren
nach der Richter Erkantnus.
So aber eine Tochter einen ledigen Man oder
Jüngling mit ihrem selbst eigenen Bescheide oder
andern unzimlichen Dingen darzu gereizt oder ver-
ursachet hätte und sich das befände, oder, so er die
Tochter mit guten Worten, Betrüglichkeit, Listen
oder dergleichen betrüglichen Dingen hintergangen
und beredt hätte, so solle den Richtern abermahls
nach Gestalt und Gelegenheit verhandleter Sachen,
wie vorlautet, darinen zu urtheilen vorbehalten
seyn.
Und wan eine Tochter den, der sie gefället hat,
zu der Ehe begehret, so solle sie daselbig folgends im
negsten Vierteljahr ohne längers verziehen dem
Praesidi des Ehegerichts anzeigen, Dan würde sie
solches erst nach verfliessung des Vierteljahrs thun,
l-l Fehlt EheO 1600.
m Verbessert aus: Lindau.
n Fehlt EheO 1600.
o Fehlt EheO 1600.
p EheO 1600: Bluettsfreundtschafft, Maag-.
q EheO 1600: versprochen.
r EheO 1600: verpflichtung.
so solle es keine krafft haben, auch von ihr nicht
angenommen werden.
Es sollen auch frembde Persohnen und Sachen,
die sich solcher gestalt in der Statt Ysnim und dero
Landschafften verlauffen, ob sie samt oder sonders
um recht anruffen, des Rechtens |9| zu gleicher weis
wie ein Burger und derselbigen zugehörigen vor dem
Ehegericht erwarten.
Und die, so sich in die Ehe begeben, sollen das
dem Pfarrherr oder Praedicanten unverzüglich an-
zeigen. Dieselben sollen alsdan solches auf die zween
nächste Sontag nach solchem Anzeigen in der Kir-
chen, so das Volck beyeinander ist, morgens nach
der ersten predigt auf offner Canzel verkündigen,
und soll hernach die Ehe mit offentlichem Kirch-
gang, wie sichs gebühret und dieser Stadt Ordnung
vermag, bestätiget und vollzogen werdenl.
Undn wo die Ehe zwischen Persohnen zugesagt,
und die ein, dieweil noch nicht eheliche Beywoh-
nung geschehen, ihren Leib mit Hurerey an andern
orthen übergibt, und sich das mit genugsamer
Kundschafft befindet, ob dan die unschuldige per-
sohn begehrt, so soll die ledig erkandt werden.
4. Welche Persohnen zusamen heurathen mögen
oder nicht von wegen dero Blutsfreundschafftp
oder Schwägerschafft
Nachdem sich auch befindt, daß etliche Persohnen
so ruchlos und unverschamt sind, daß sie sich ohne
alle schand wieder Zucht, alle Recht und gemeine
Erbarkeit mit denen Persohnen |10| ehelich ver-
sprechenq, welche doch gottlich, natürlich und welt-
lich Gesetze und Ordnungen nicht zulaßen, sondern
ernstlich verbiethen, auch solche Pflichtenr für
sgreulich und abscheulichs halten,
tSolchem Übelstand zu begegnen, so ist derhalb
unser ernstlicher Will, Meynung und Befehl, das
s-s EheO 1600: abschewlich und ärgerlich erkhennen und.
t-t EheO 1600: Darumb ist unser ernstlicher will, mainung
und bevelch, erstlichen, das niemandt sich ehelich mit
den Persohnen verpflichten solle, die ainandern in auff-
oder absteigender Linien verwandt und zuegethon. Dann
da ainige Eheverpflichtung zwischen disen Persohnen
gesuecht oder fürgenommen werden solt, solle solche Ehe
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se beyschlaffen von der Man- oder Weibspersohn
angezogen, bekennt oder sonst rechtmässig bewiesen
würde, so wollen wir uns gegen beeden, Man und
Weibs persohnen, so sie anderst vor unserm Richter
einander ehelich zuerkent, von wegen des heimli-
chen Beyschlaffens, Schwächung oder Schwänge-
rung ernstliche Straff vorzunehmen, vorbehalten
habenk.
lGleicher gestalt, so gedenken wir, diejenige noch
ernstlicher zu straffen, die das Beyschlaffen, Schwä-
chung oder Schwängerung bekennet oder erwiesen
würde, aber die Ehe von unsern Richtern aus recht-
mässigen ursachen nicht zugelaßen würde.
So ein lediger Man oder Jüngling eine Tochter,
die eine Jungfrau ist, schwächet, die ihne des nicht
gereizet oder verursachet hat, begehrt die ihne |8| zu
der Ehe, so sollen die Richter je nach gestalt und
gelegenheit der Sachen und persohnen darinen zu
urtheilen gewalt haben. Und ob aber der Tochter
Vater und Mutter sie, die Tochter, ihme nicht laßen
wollten und die Ehe zwischen ihnen zugesagt und
versprochen wäre, dan soll er die Tochter aussteuren
nach der Richter Erkantnus.
So aber eine Tochter einen ledigen Man oder
Jüngling mit ihrem selbst eigenen Bescheide oder
andern unzimlichen Dingen darzu gereizt oder ver-
ursachet hätte und sich das befände, oder, so er die
Tochter mit guten Worten, Betrüglichkeit, Listen
oder dergleichen betrüglichen Dingen hintergangen
und beredt hätte, so solle den Richtern abermahls
nach Gestalt und Gelegenheit verhandleter Sachen,
wie vorlautet, darinen zu urtheilen vorbehalten
seyn.
Und wan eine Tochter den, der sie gefället hat,
zu der Ehe begehret, so solle sie daselbig folgends im
negsten Vierteljahr ohne längers verziehen dem
Praesidi des Ehegerichts anzeigen, Dan würde sie
solches erst nach verfliessung des Vierteljahrs thun,
l-l Fehlt EheO 1600.
m Verbessert aus: Lindau.
n Fehlt EheO 1600.
o Fehlt EheO 1600.
p EheO 1600: Bluettsfreundtschafft, Maag-.
q EheO 1600: versprochen.
r EheO 1600: verpflichtung.
so solle es keine krafft haben, auch von ihr nicht
angenommen werden.
Es sollen auch frembde Persohnen und Sachen,
die sich solcher gestalt in der Statt Ysnim und dero
Landschafften verlauffen, ob sie samt oder sonders
um recht anruffen, des Rechtens |9| zu gleicher weis
wie ein Burger und derselbigen zugehörigen vor dem
Ehegericht erwarten.
Und die, so sich in die Ehe begeben, sollen das
dem Pfarrherr oder Praedicanten unverzüglich an-
zeigen. Dieselben sollen alsdan solches auf die zween
nächste Sontag nach solchem Anzeigen in der Kir-
chen, so das Volck beyeinander ist, morgens nach
der ersten predigt auf offner Canzel verkündigen,
und soll hernach die Ehe mit offentlichem Kirch-
gang, wie sichs gebühret und dieser Stadt Ordnung
vermag, bestätiget und vollzogen werdenl.
Undn wo die Ehe zwischen Persohnen zugesagt,
und die ein, dieweil noch nicht eheliche Beywoh-
nung geschehen, ihren Leib mit Hurerey an andern
orthen übergibt, und sich das mit genugsamer
Kundschafft befindet, ob dan die unschuldige per-
sohn begehrt, so soll die ledig erkandt werden.
4. Welche Persohnen zusamen heurathen mögen
oder nicht von wegen dero Blutsfreundschafftp
oder Schwägerschafft
Nachdem sich auch befindt, daß etliche Persohnen
so ruchlos und unverschamt sind, daß sie sich ohne
alle schand wieder Zucht, alle Recht und gemeine
Erbarkeit mit denen Persohnen |10| ehelich ver-
sprechenq, welche doch gottlich, natürlich und welt-
lich Gesetze und Ordnungen nicht zulaßen, sondern
ernstlich verbiethen, auch solche Pflichtenr für
sgreulich und abscheulichs halten,
tSolchem Übelstand zu begegnen, so ist derhalb
unser ernstlicher Will, Meynung und Befehl, das
s-s EheO 1600: abschewlich und ärgerlich erkhennen und.
t-t EheO 1600: Darumb ist unser ernstlicher will, mainung
und bevelch, erstlichen, das niemandt sich ehelich mit
den Persohnen verpflichten solle, die ainandern in auff-
oder absteigender Linien verwandt und zuegethon. Dann
da ainige Eheverpflichtung zwischen disen Persohnen
gesuecht oder fürgenommen werden solt, solle solche Ehe
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