3. Ehegerichtsordnung 1566/1600
niemand sich ehelich mit denen Persohnen ver-
pflichten solle, die in gottlichen und kayßerlichen
Rechten verbotten sind.
Und damit sich niemand der Unwissenheit habe
zu entschuldigen, so sollen sich nachfolgende ver-
wandte Blutsfreunde mit einander nicht verloben:
Erstlich keine Persohn, so der andern in auf- oder
absteigender Linie verwandt ist, dan so solches ge-
schehe, solle nicht allein solche Ehe unkräfftig und
krafftlos seyn, sondern auch von uns ernstlich an
Leib und Leben gestrafft werden. Darnach in bey-
seitiger Linie sollen auch die Persohnen, so im ersten
und andern grad der Schwägerschafft und Blutver-
wandtnus, gleicher oder ungleicher Linie, als ge-
schwistrige und dero kinder, desgleichen, so im drit-
ten Grad ungleicher Linie einander verwandt sein,
sich keinesweegs ehelich zusammen und verheura-
then. Aber zwischen geschwistrigen kinds kinder
solle die Ehe unverbotten seyn. |11| So viel aber die
Schwagerschafft belangen thut, laßen wir es bey
göttlichen und kayßerlichen Rechten und verbotten
in diesen fällen des zusamen verheurathens verblei-
bent.
5. Von Persohnen, denen anderer Ursachen
halber das zusamen heurathen verbotten
uDemnach so wollen wiru, daß hinführo niemand sei-
ne Pfleegsöhne und Pfleegtöchter, denen er mit vor-
mundschaft soll vorstehen, vor gethaner rechen-
schafft seiner verwaltung und ohne unser, als der
nicht allain unbindig und crafftloß sein und baide ver-
mainte Ehegemächt beyainandern nit geduldet, sondern
auch von unß erstlich an leib, Leben oder sonst unnach-
lässlich gestrafft werden. Darnach in collateral oder be-
seizlicher Linien sollen auch die jehnige Persohnen, so
bey den Ehesachen im ersten und andern grad der Sipp-
und Bluettsverwandtnuß gleicher und ungleicher Linien,
alß geschwisterigt und dero kinder, deßgleichen, so im
driten grad ungleicher Linien ainander verwandt sein,
sich kains wegs ehelich zuesamen verpflichten und ver-
heurathen, alles bey unser ernstlichen straff, die wir,
nach gelegenhait der verwandtnuß und andern umbstän-
den unumbgänglich fürzuenemmen, uns hiemit vorbe-
halten, Also solle es auch mit der Maag- oder Schwager-
schafft gehalten und derowegen auch bey derselben
Obrigkeit, Erlaubnus ihme selbst, seinem Sohn oder
Tochter, Sohns Sohne oder Tochters Tocher, anderst
dan wie es die gemeine kayserliche Rechte zulassen,
verehlichen sollen.
Und dieweil auch etlich Persohnen so ruchloß,
auch aller göttlicher, natürlicher und bürgerlichen
Pflichten, wohlstandes und ehrbarkeit vergessen be-
funden werden, daß sie sich entweder gleich oder
nacheinander zwey- oder mehrmalen oder aber in
währendem und vollzogenem Stand der Ehe auf Ab-
sterben ihrer Ehegemahl wiederum verloben, auch
zu zeiten sogar beyschlaffen, welche dan alle ver-
bottene, schändliche und ehebrüchige Laster auch
einer christlichen Obrigkeit mit nichten zu gedulden
seyn.
Hieraufv gebiethen wir ernstlich und bey ver-
meidung hocher Straff, daß niemands, der vorhin
kräfftig und rechtmässiglich verlobt oderw verspro-
chen oder sonst |12| sein Ehegemahl hat, sich weiter
mit andern ehelich verpflichten und verspreche,
vielweniger beischlaffe, dan wo solches geschehe,
soll die hernach gefolgte Pflicht oderx versprechung,
desgleichen alle Verlobnus, die in währender Ehe ge-
macht, nichtig und krafftlos erkant und keinesweges
gestattet werden. yDarzu wollen wir solche Mans-
und Weibspersohnen, die sich wißentt also verspre-
chen oder beyschlaffen, nach ausweiß der kayserli-
chen Rechten treu- und ehrloß halten und gegen ih-
nen weiter mit ernstlicher Straff an Leib und Guth
oder mit verweisung unser Statt und Gerichten
streng verfahreny.
Maag- oder Schwagerschafft im verheurathen kain nä-
here Eheverpflichtung gestattet und zuegelassen werden,
dann welche bemelten dritten grad (alls inn Ehesachen
nachzuerechnen) an beeden seiten oder linien erraicht
hetten.
EheO 1600: Weitter, so ist auch unser Ordnung, mainung
und bevelch.
v EheO 1600: Hierauff so.
w EheO 1600: und.
x EheO 1600: und.
y-y EheO 1600: oder beyschlaffen nach außweisung der kay-
serlichen Rechten trew- und eheloß halten und gegen ih-
nen weiter mit ernstlicher straff an Leib, guett oder mit
verweisung unserer Statt strenglich volnfahren.
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niemand sich ehelich mit denen Persohnen ver-
pflichten solle, die in gottlichen und kayßerlichen
Rechten verbotten sind.
Und damit sich niemand der Unwissenheit habe
zu entschuldigen, so sollen sich nachfolgende ver-
wandte Blutsfreunde mit einander nicht verloben:
Erstlich keine Persohn, so der andern in auf- oder
absteigender Linie verwandt ist, dan so solches ge-
schehe, solle nicht allein solche Ehe unkräfftig und
krafftlos seyn, sondern auch von uns ernstlich an
Leib und Leben gestrafft werden. Darnach in bey-
seitiger Linie sollen auch die Persohnen, so im ersten
und andern grad der Schwägerschafft und Blutver-
wandtnus, gleicher oder ungleicher Linie, als ge-
schwistrige und dero kinder, desgleichen, so im drit-
ten Grad ungleicher Linie einander verwandt sein,
sich keinesweegs ehelich zusammen und verheura-
then. Aber zwischen geschwistrigen kinds kinder
solle die Ehe unverbotten seyn. |11| So viel aber die
Schwagerschafft belangen thut, laßen wir es bey
göttlichen und kayßerlichen Rechten und verbotten
in diesen fällen des zusamen verheurathens verblei-
bent.
5. Von Persohnen, denen anderer Ursachen
halber das zusamen heurathen verbotten
uDemnach so wollen wiru, daß hinführo niemand sei-
ne Pfleegsöhne und Pfleegtöchter, denen er mit vor-
mundschaft soll vorstehen, vor gethaner rechen-
schafft seiner verwaltung und ohne unser, als der
nicht allain unbindig und crafftloß sein und baide ver-
mainte Ehegemächt beyainandern nit geduldet, sondern
auch von unß erstlich an leib, Leben oder sonst unnach-
lässlich gestrafft werden. Darnach in collateral oder be-
seizlicher Linien sollen auch die jehnige Persohnen, so
bey den Ehesachen im ersten und andern grad der Sipp-
und Bluettsverwandtnuß gleicher und ungleicher Linien,
alß geschwisterigt und dero kinder, deßgleichen, so im
driten grad ungleicher Linien ainander verwandt sein,
sich kains wegs ehelich zuesamen verpflichten und ver-
heurathen, alles bey unser ernstlichen straff, die wir,
nach gelegenhait der verwandtnuß und andern umbstän-
den unumbgänglich fürzuenemmen, uns hiemit vorbe-
halten, Also solle es auch mit der Maag- oder Schwager-
schafft gehalten und derowegen auch bey derselben
Obrigkeit, Erlaubnus ihme selbst, seinem Sohn oder
Tochter, Sohns Sohne oder Tochters Tocher, anderst
dan wie es die gemeine kayserliche Rechte zulassen,
verehlichen sollen.
Und dieweil auch etlich Persohnen so ruchloß,
auch aller göttlicher, natürlicher und bürgerlichen
Pflichten, wohlstandes und ehrbarkeit vergessen be-
funden werden, daß sie sich entweder gleich oder
nacheinander zwey- oder mehrmalen oder aber in
währendem und vollzogenem Stand der Ehe auf Ab-
sterben ihrer Ehegemahl wiederum verloben, auch
zu zeiten sogar beyschlaffen, welche dan alle ver-
bottene, schändliche und ehebrüchige Laster auch
einer christlichen Obrigkeit mit nichten zu gedulden
seyn.
Hieraufv gebiethen wir ernstlich und bey ver-
meidung hocher Straff, daß niemands, der vorhin
kräfftig und rechtmässiglich verlobt oderw verspro-
chen oder sonst |12| sein Ehegemahl hat, sich weiter
mit andern ehelich verpflichten und verspreche,
vielweniger beischlaffe, dan wo solches geschehe,
soll die hernach gefolgte Pflicht oderx versprechung,
desgleichen alle Verlobnus, die in währender Ehe ge-
macht, nichtig und krafftlos erkant und keinesweges
gestattet werden. yDarzu wollen wir solche Mans-
und Weibspersohnen, die sich wißentt also verspre-
chen oder beyschlaffen, nach ausweiß der kayserli-
chen Rechten treu- und ehrloß halten und gegen ih-
nen weiter mit ernstlicher Straff an Leib und Guth
oder mit verweisung unser Statt und Gerichten
streng verfahreny.
Maag- oder Schwagerschafft im verheurathen kain nä-
here Eheverpflichtung gestattet und zuegelassen werden,
dann welche bemelten dritten grad (alls inn Ehesachen
nachzuerechnen) an beeden seiten oder linien erraicht
hetten.
EheO 1600: Weitter, so ist auch unser Ordnung, mainung
und bevelch.
v EheO 1600: Hierauff so.
w EheO 1600: und.
x EheO 1600: und.
y-y EheO 1600: oder beyschlaffen nach außweisung der kay-
serlichen Rechten trew- und eheloß halten und gegen ih-
nen weiter mit ernstlicher straff an Leib, guett oder mit
verweisung unserer Statt strenglich volnfahren.
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