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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0466
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Isny

Da sich danz auch begäbe, daß eine junge Tochter
oder frau von einem durch Betrug, List oder andern
unehrbarlichen Hinterfühgung, mit Worten oder
thätlich, mit oder ohne Gewalt, heimlich, betrügli-
cher oder offentlicher weiß geraubt und hinweg ge-
führet und solches vor unsern Richterna, wie recht,
dargethan und bewießen würde, so solle nicht allein
in diesem fall zwischen diesen persohnenb erkent
noch zugelaßen, sondern auch der Räuber oder Thä-
ter und alle andern, so zu solchem sträfflichen La-
ster Rath oderc That, Hülff und schubd gegeben, in
gemeiner kayserlicher Recht und unsre ernstliche
Straff verfallen seyn.
6. Aus was Ursachen die Eheleuth von einander
geschieden werden mögen, auch wie
und welcher gestalt solches geschehen solle |13|
Die Ehe mag geschieden werden von wegen des Ehe-
bruchs und Hurerey. Darmit aber viel und man-
cherley Betrug, gefährde und Arglist, so darunter
gebraucht werden möchten, vermieden bleiben, so
ist ernstlich angesehen und geordnet, daß kein Ehe-
gemahl den andern aus eignem willen und gewalt
von Ehebruchs unde Hurery willen verlaßen möge.
Dan niemalsf in eigner Sach sein selbst Richter seyn,
sondern sollen diese Sachen vor dem Ehegericht in
gegenwärtigkeit beyder theilen, so fern es seyn mag,
ordentlichg hgetragen und ausgehandelth und dem
unschuldigeni theil, was er fürter zu thun vor-
habej, mit Recht ertheilt werden. Dan ob einer oder
eine vor solcher rechtlichen und ordentlichen Schei-
dung sich anders vermahlen und sein selbst Richter

ζ Eheordnung 1600: Wann die fraw den mann bezüchtiget,
er seye kein mann, etc.

2 Fehlt EheO 1600.
a EheO 1600: Eherichtern.
b EheO 1600: persohnen die Ehe nit.
c Fehlt EheO 1600.
d EheO 1600: vorschub.
e EheO 1600: oder.
f EheO 1600: niemandts.
g Fehlt EheO 1600.
h-h EheO 1600: gehandelt und außgetragen.
i EheO 1600: schuldigen.

seyn, dem würde solches vor einen Ehegebruch ge-
rechnet und als ein Ehebruch, je nach Gestalt der
Sachen und verhandlung, ernstlich gestrafft.
ζUnd, als offt geschiehet, daß die Frau sich ab ihrem
Man beklaget, auf Meynung, als ob er kein Man
nichtk seye, mit begehr, sie von ihme zu scheiden. So
sie dan geschieden werden, und der Man sich mit
einer andern frauen, bey der er1 kinder überkommt,
versieht, so solle alsdan die klagende frau mit ernst-
licher, hoher poen und buß gestrafft werden.
Auch ob jemands wolte seine Ehe brechen um
des willen, daß er seines gemahls möchte ledig wer-
den, derselb schuldig thail soll inmassenm, daß er
wolt, er hätte es |14| unterlaßen, ernstlich und
streng gestraft werden.
nEs sollen auch allweegen die ehebrüchigen und
hurenden Persohnen, so die vor dem Richter beklagt
und gerechtfertiget, von denselben Richtern für uns
als die Obrigkeit zu Empfahung ihres begangnen
Lasters halber gebührender ernstlicher Straff gewie-
sen werdenn.
Und insonders, wan ein Ehegemahlo an dem an-
dern Ehebruchs halben schuldig und dem unschul-
digen nach gewißer Erkündigung des Ehebruchs
durch unsere Richterp zugelassen würde, sich wie-
derum zu verheurathen, wollen wir alsdanq das brü-
chig rin unserer Statt Obrigkeit und Gebieth, alda
das unbrüchig sein Anweßen hatr, über und neben
andern gebührenden Straffen sferner nicht wohnen
laßen noch gedulden in keine Wegs.
tN.B. Die Scheidung geschehe, aus was ursach
sie wolle, ist dieses Statutum zu applicirent.

j EheO 1600: habe.
k Fehlt EheO 1600.
l Fehlt EheO 1566.
m EheO 1600: alßdann.
n-n Fehlt EheO 1600.
o EheO 1600: Ehegemächt.
p EheO 1600: Eherichter.
q EheO 1600: alsdan, daß.
r-r Fehlt EheO 1600.
s-s EheO 1600: steeg unnd weg, alda das unbrüchig wandlen
möchte, meiden und ihme auch sonsten weichen solle.
t-t Fehlt EheO 1600.

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