3. Ehegerichtsordnung 1566/1600
7. Von Sonderung des Guths zwischenu
geschiedenen Eheleuthen
Wan zwischen Eheleuthen die Scheidung ihrer Lei-
berv ordentlich geschehen ist wvor den Richternw, so
soll als dann auch das Guth zwischen ihnen geson-
dert werden inmassen und gestalt wie nachfolgt.
So nicht kinder, von beeder theilen leiber ehelich
gebohren, vorhanden sind, so soll das unbrüchig frey
zum voraus zu seinen handen und gewalt nehmen
alles, was es dem brüchigen zugebracht, auch was es
bey ihme ererbt oder in gemächts weise überkom-
men hat, darzu seine |15| kleiderx, zu seinem Leib
gehörig, desgleichen die Morgengab, die ihme vom
andern verheissen worden, auch allen Gewinn und
fürschlag, die sie beidey miteinander gethan haben
und zu dem die wiederlegung oder was es vom brü-
chigen, so es mit Tod abgangen wäre, nach dieser
Statt Yßni gebrauch und Recht oder Inhalt und
vermög der Heuraths Notlen oder Briefen, ob einige
zwischen ihnen aufgericht wären, hatte ererben mö-
gen. Und von dem übrigen guthe, was weiter vor-
handen und dem brüchigen zzugehörig ist, soll dem
unbrüchigenz auch ein theil zukommen. Was oder
wieviel aber deselbigen seyn, daß soll jederzeiten
nach gestalt und gelegenheit der sache durch die
Richtera erkennt und ausgesprochen werdenb.
Und hierwieder sollen und mögen die heuraths-
noten, Brief oder verträge, vor der Ehescheidung
zwischen den Ehegemahlc aufgericht, das brüchig
gar nichts helfen noch beschirmen.
Sind aber Kinder vorhanden, aus beeden theiler
Leiber ehelich gebohren, so solle dem unbrüchigen
und ddem Kindd alles Guths, was vorhanden ist, ver-
u EheO 1600: zwischen den.
v EheO 1600: Leiber vor den Eherichtern.
w-w Fehlt EheO 1600.
x EheO 1600: kleider und klainoter.
y EheO 1600: beide bey- und.
z-z Fehlt EheO 1600.
a EheO 1600: Eherichter.
b Fehlt EheO 1566.
c EheO 1600: Ehegemächten.
d-d EheO 1600: den kindern.
e Fehlt EheO 1600.
fallen seyn dergestalt, daß das unbrüchig daselbig
guth, alles, was von ihme und dem brüchigen da ist,
mit den kindern besizen, innhaben unde nutzen und
geniessen' mag nach dieser Statt Recht oder nach
laut der heurathsbrieffen oder Erbsabreden, ob ei-
nige zwischen ihnen und dem brüchigen |16| aufge-
richt und beschehen, allermassen, ob das brüchig
jezo schon mit Tod abgegangen wäre.
Und so dan das brüchig abstirbt, so soll zwi-
schen dem unbrüchigen und den kindern die Thei-
lung geschehen oder verhandelt werden nach dieser
Statt Recht oder Inhalt der Heurathsbriefen oder
Eheberedungen gwie folgtg. Stirbt aber das unbrü-
chige vor dem brüchigenh, so es nicht brüchig wor-
den, vom unbrüchigen angefallen wärei, den kindern
samt des unbrüchigen abgestorbenen theils eigen-
thumlich zugehörig seyn.
Doch soj des brüchigen theils Guth kim anfangk,
so den unbrüchigen theil und den kindern lalles
Guthl wird zugestellt, in nahmhaffter, ansehnlicher
zahl ist, und das brüchig sein Leibsnahrung selbst
nicht weißt zu suchen oder überzukommen, so mag
ihnenm von seinem eignen Guthe etwas nach gestalt
der Persohn und Mässigung des Guths durch die
Richtern zu seiner auffenthaltung geschöpfft und zu-
gesprochen werden, aber von demo unbrüchigen zu-
gebührendem guthe gar nichts.
8. Der Kinder und desp Guths halb,
aus voriger Ehe geboren
Doch so kinder vorhanden wären, die das brüchig
aus voriger Ehe gebohren hätte, denen soll ihr Recht
samt dem unbrüchigen behalten seyn. Und ob den-
f EheO 1600: niessen.
g-g Fehlt EheO 1600.
h EheO 1600: brüchigen, so solle alles, das dem brüchigen.
i EheO 1600: wäre, dann.
j EheO 1600: da.
k-k Fehlt EheO 1600.
l-l Fehlt EheO 1600.
m EheO 1600: ihme.
n EheO 1600: Eherichter.
o EheO 1600: deß.
p EheO 1600: ihres.
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7. Von Sonderung des Guths zwischenu
geschiedenen Eheleuthen
Wan zwischen Eheleuthen die Scheidung ihrer Lei-
berv ordentlich geschehen ist wvor den Richternw, so
soll als dann auch das Guth zwischen ihnen geson-
dert werden inmassen und gestalt wie nachfolgt.
So nicht kinder, von beeder theilen leiber ehelich
gebohren, vorhanden sind, so soll das unbrüchig frey
zum voraus zu seinen handen und gewalt nehmen
alles, was es dem brüchigen zugebracht, auch was es
bey ihme ererbt oder in gemächts weise überkom-
men hat, darzu seine |15| kleiderx, zu seinem Leib
gehörig, desgleichen die Morgengab, die ihme vom
andern verheissen worden, auch allen Gewinn und
fürschlag, die sie beidey miteinander gethan haben
und zu dem die wiederlegung oder was es vom brü-
chigen, so es mit Tod abgangen wäre, nach dieser
Statt Yßni gebrauch und Recht oder Inhalt und
vermög der Heuraths Notlen oder Briefen, ob einige
zwischen ihnen aufgericht wären, hatte ererben mö-
gen. Und von dem übrigen guthe, was weiter vor-
handen und dem brüchigen zzugehörig ist, soll dem
unbrüchigenz auch ein theil zukommen. Was oder
wieviel aber deselbigen seyn, daß soll jederzeiten
nach gestalt und gelegenheit der sache durch die
Richtera erkennt und ausgesprochen werdenb.
Und hierwieder sollen und mögen die heuraths-
noten, Brief oder verträge, vor der Ehescheidung
zwischen den Ehegemahlc aufgericht, das brüchig
gar nichts helfen noch beschirmen.
Sind aber Kinder vorhanden, aus beeden theiler
Leiber ehelich gebohren, so solle dem unbrüchigen
und ddem Kindd alles Guths, was vorhanden ist, ver-
u EheO 1600: zwischen den.
v EheO 1600: Leiber vor den Eherichtern.
w-w Fehlt EheO 1600.
x EheO 1600: kleider und klainoter.
y EheO 1600: beide bey- und.
z-z Fehlt EheO 1600.
a EheO 1600: Eherichter.
b Fehlt EheO 1566.
c EheO 1600: Ehegemächten.
d-d EheO 1600: den kindern.
e Fehlt EheO 1600.
fallen seyn dergestalt, daß das unbrüchig daselbig
guth, alles, was von ihme und dem brüchigen da ist,
mit den kindern besizen, innhaben unde nutzen und
geniessen' mag nach dieser Statt Recht oder nach
laut der heurathsbrieffen oder Erbsabreden, ob ei-
nige zwischen ihnen und dem brüchigen |16| aufge-
richt und beschehen, allermassen, ob das brüchig
jezo schon mit Tod abgegangen wäre.
Und so dan das brüchig abstirbt, so soll zwi-
schen dem unbrüchigen und den kindern die Thei-
lung geschehen oder verhandelt werden nach dieser
Statt Recht oder Inhalt der Heurathsbriefen oder
Eheberedungen gwie folgtg. Stirbt aber das unbrü-
chige vor dem brüchigenh, so es nicht brüchig wor-
den, vom unbrüchigen angefallen wärei, den kindern
samt des unbrüchigen abgestorbenen theils eigen-
thumlich zugehörig seyn.
Doch soj des brüchigen theils Guth kim anfangk,
so den unbrüchigen theil und den kindern lalles
Guthl wird zugestellt, in nahmhaffter, ansehnlicher
zahl ist, und das brüchig sein Leibsnahrung selbst
nicht weißt zu suchen oder überzukommen, so mag
ihnenm von seinem eignen Guthe etwas nach gestalt
der Persohn und Mässigung des Guths durch die
Richtern zu seiner auffenthaltung geschöpfft und zu-
gesprochen werden, aber von demo unbrüchigen zu-
gebührendem guthe gar nichts.
8. Der Kinder und desp Guths halb,
aus voriger Ehe geboren
Doch so kinder vorhanden wären, die das brüchig
aus voriger Ehe gebohren hätte, denen soll ihr Recht
samt dem unbrüchigen behalten seyn. Und ob den-
f EheO 1600: niessen.
g-g Fehlt EheO 1600.
h EheO 1600: brüchigen, so solle alles, das dem brüchigen.
i EheO 1600: wäre, dann.
j EheO 1600: da.
k-k Fehlt EheO 1600.
l-l Fehlt EheO 1600.
m EheO 1600: ihme.
n EheO 1600: Eherichter.
o EheO 1600: deß.
p EheO 1600: ihres.
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