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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0468
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Isny

selbigen Kindern |17| eigen väterlich, mütterlich
oder anderley Güther vorhin verfallenq waren, und
das brüchig Ehegemahl dasselbig innenhätte, solch
Guth samt dem, so ihnen jezo deshalb zugebühret,
soll dem brüchigen genommen und den Kindern
oder denr Vögten zugestellet werden.
9. Ob die geschiedene Ehegemahls wiederum
zusammen wolten
Ergebet sich, daß nach geschehener Ehescheidung
die Ehegemählu sich wiederum zusamen thun wol-
ten, so soll das zuvor an die Richterv gelangt werden
und ohne deren wißen und Gewilligungw nicht ge-
schehen, damit ihnen Maaß und Ordnung ihres zu-
sammenkommens gesetzt würde. Dan wo das ohne
des Ehegerichts vorwißen und Bewilligung gesche-
he, sollen sie beide ernstlicher Straff darob gewärtig
seyn.
So sich dan je zuweilenx auch trügey, das etlich
Eheleuthe aus anreizung des Satans und böser, un-
ruhiger Leuthe aus Neid, Zorn, Hass und anderm
Unwillen nicht allein in unfrieden leben, sondern
auch bisweilen von einander lieffenz, einander keine
eheliche beywohnung thun wolten, alsdan sollen un-
sere Richtera solche Persohnen für sich bescheiden
und erfordern und allen möglichen fleiß vorwenden,
damit solche bverworrene Leutheb wiederum versöh-
net, |18| zusamen gethadiget und verglichen, zu ge-
bührlicher Buß und christlicher verzeihung ermahnt
und getrieben werden, damit dieser gottseelige
Stand nicht zertrennet nochc gelästert, den Ehege-
mahlend und Kindern keine Ursach zu eignem ver-
derben, auch dem Nächsten keine Argernuß gegeben
werde.

q EheO 1600: zuegefallen.
r EheO 1600: ihren.
s EheO 1600: Ehegemächt .
t EheO 1600: Begebe.
u EheO 1600: Ehegemächt
v EheO 1600: Eherichter.
w EheO 1600: verwilligung.
x EheO 1600: zue Zeithen.
y EheO 1600: zuetrüege.
z EheO 1600: lieffen und.

Im fall aber, solche versöhnung und zusamen
thädigung bei dem halsstarrigen keine statt haben
würden, als dan wollen wir uns gegen solche muth-
willige Verächter und Zerstöhrern ehelichen Standes
in andere ernstlichee weege, als mit verweißung der
Statt und Gerichten oder sonst nach gelegenheit zu
verfahren, vorbehalten haben.
10. Von denen hinweg lauffenden oder -ziehenden
und flüchtigen Man und Weibs persohnen
Dieweil auch etliche Mäner so verruchtf sind, daß
sie Weiber nehmen und eine zeitlang bey ihnen blei-
ben, ihr haab und Guth verzehren und verschle-
mern, auch Kindern mit ihnen erziehen, darnach
aber aus lauterm Muthwillen undg leichtfertigkeit
und ohne ihr wißen und willen heimlich weeg leuffen
oder sonst sich in den Krieg begeben, also die Wei-
ber mit oder ohne Kinder etliche Jahr hülff- und
trostlos |19| sitzen, denselben auch gar nichts ent-
bieten und also wieder alle billigkeit erbärmlich ver-
derben laßen, dardurch dan nicht allein den Wei-
bern zur Unzucht, sondern auch sonst, sich ander-
wärts zu verloben und zu verheurathen, ursach ge-
geben würde, auch aus solchem grosse Unrichtigkei-
ten, Ärgernüssen und erschröckliche Irrungen erfol-
gen. Diesem nun nothwendiglich der gebühr
nachh zu begegnen, setzen und ordnen wir, daß für-
bas kein Weibspersohn in Abwesenheit ihres Mans
ohne Erlaubnus unserer Richteri sich widerum ver-
heuratben, vielweniger beischlaffen soll, alles bey
Straff Leibs oder Guths nach gestalt der Sachen.
Und damit solch muthwillig ehebrecherisch aus-
tretten gänzlich fürgekommen werde, wollen wir, wo
einer sein Weib und Kinder wieder ihren Willen

a EheO 1600: Eherichter.
b-b EheO 1600: verworffne Eheleuth.
c EheO 1600: und.
d EheO 1600: Ehegemächten.
e EheO 1600: ernstlichere.
f EheO 1600: verfluecht.
g EheO 1600: oder.
h Fehlt EheO 1600.
i EheO 1600: Eherichter.

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