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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0501
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Einleitung

5. Gengenbacher Katechismus 23. Februar 1545 (Text S. 501)
Bereits in der Schulmeisterordnung (Nr. 2), den Reformationsartikeln (Nr. 3b) und der Kirchenordnung
von 1538 (Nr. 3c) war der Katechismusunterricht ein zentrales Thema. Dass zu dieser Zeit in Gengenbach
ein handschriftlicher Katechismus in Übung war, geht unter anderem aus der auf den 23. Februar datierten
Vorrede des Drucks hervor: Die Eltern hätten um die Abfassung eines Katechismus gebeten, aus dem sie
ihre Kinder und das Gesinde unterrichten könnten. Der daraufhin verfasste Katechismus sei zunächst
handschriftlich verbreitet worden, indem die Kinder selbst zum Abschreiben herangezogen worden seien.
Da die Kinder mit dieser Praxis jedoch sowohl quantitativ als auch bezüglich der Richtigkeit des Textes
überfordert gewesen seien, solle der Katechismus nun im Druck verbreitet werden.55 Während von den
handschriftlichen Texten kein einziges Exemplar überliefert ist, ist der Drucktext immerhin in einem ein-
zigen Exemplar erhalten.56
Der Katechismus greift in seiner Anlage sowie in der Formulierung seiner Fragen nicht nur auf Luthers
Kleinen Katechismus von 1529, sondern auch auf vorlutherische Katechismen zurück, etwa auf die 1528
erschienenen von Andreas Althamer und Johannes Brenz. Auch Konrad Sams „Christliche Unterweisung“
von 1529 wurde herangezogen.57 Trotz dieser Anleihen bei anderen Katechismen, namentlich bei dem von
Luther, wie die Vorrede ausweist, liegt der besondere Wert des Gengenbacher Katechismus in der eigen-
ständigen Ausarbeitung des Textes.58
Den Katechismusfragen ist eine Vorrede vorangestellt, die von den drei Gengenbacher Geistlichen
Lucius Kyber, Thomas Lindner (Tilianus)59 und Lorenz Montanus60 unterzeichnet ist. Sie widmen den Text
den Edlen, vesten, ersamen, weisen Schultheis, Stettmeister und Rath zu Gengenbach, unsern günstigen lieben
herren. Das kleinformatige Werk,61 das auf dem Titelblatt das Gengenbacher Wappen trägt, erschien
schließlich im Namen des reichsstädtischen Rates.
Obwohl die Vorrede von allen drei Geistlichen verantwortet wurde, war der Verfasser, der nicht nament-
lich genannt ist, vermutlich nur Thomas Lindner. Hierauf deutet die inhaltliche wie formale Geschlossen-
heit des Katechismus ebenso hin wie der Vergleich mit anderen Katechismen, die Lindner entworfen hat,
etwa den für die Reichsstadt Ravensburg von 1546.62 Auch ein Drucker ist nicht erwähnt; möglicherweise
stand sein Name auf dem heute fehlenden letzten Blatt des Textes. Aufgrund des Einflusses, den die
Straßburger Reformation auf Gengenbach nahm, liegt die Annahme nahe, dass der Katechismus in Straß-
burg gedruckt wurde.63

55 Vgl. Weismann, Katechismen, S. 77 Anm. 16. Die
Anfertigung der Vertragsurkunde erfolgte jedoch bereits
vor dem 12. März 1540, da Abt Melchior an diesem Tag
verstarb, im Urkundentext jedoch noch als Aussteller
genannt ist, siehe unten, S. 499 Anm. 1.
56 Zur Überlieferungsgeschichte siehe Sauer, Katechis-
mus, S. 193f.
57 Kohls, Katechismus, S. 7 mit Nachweisen der einzelnen
Texte. Zum Inhalt siehe ausführlich ebd., S. 10-26; ders.,
Bewegung, S. 17-23; Sauer, Katechismus, S. 199-204.
58 Vgl. Kohls, Bewegung, S. 20.
59 Zu Thomas Lindner siehe Bender, Reformation,

S. 18f.; Kohls, Bewegung, S. 19-21; Warmbrunn,
Reformatoren, S. 188-192.
60 Montanus folgte Lindner nach Ravensburg. Nach dem
Interim war er in der Grafschaft Hanau-Lichtenberg
tätig. Zu Lorenz Montanus siehe Bender, Reforma-
tion, S. 19f.; Kohls, Bewegung, S. 19; Bläsi, Refor-
mation, S. 209.
61 Das Heft ist 17 cm hoch und 11 cm breit. Es umfasst
drei Bogen zu je acht Blättern.
62 Abdruck: Kohls, Katechismus, S. 31-91; vgl. ebd.,
S. 10.
63 Sauer, Katechismus, S. 195f.

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