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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0538
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Nachtrag zu Band XVI

Die Große Kirchenordnung enthält Bestimmungen für sämtliche Bildungsanstalten des Landes mit
Ausnahme der Universität. Da diese ein institutionelles Eigenleben führte, wurde die Universitätsordnung
von 155710 nicht in die Kirchenordnung aufgenommen.11 Die bildungspolitische Leistung der Großen Kir-
chenordnung lag also im wesentlichen im Bereich der Propädeutik.12
Sämtliche in der Großen Kirchenordnung enthaltenen Schulordnungen wurden von Johannes Brenz,
Valentin Vannius und Sebastian Hornmold erarbeitet. Brenz hatte bereits in seinem Entwurf einer Kir-
chenordnung für Schwäbisch Hall von 1527 eingehende Regelungen für den Schulunterricht getroffen und
zusammen mit Johann Isenmann die Haller Schule beaufsichtigt.13 Vannius galt ebenfalls als Sachverstän-
diger in Schulfragen, da er 1547 die Schulordnung für Stuttgart verfasst hatte.14 Hornmolt war zum Direk-
tor des 1553 eingerichteten herzoglichen Kirchenrats, der Zentralbehörde für kirchliche Angelegenheiten
berufen worden.15 Der Kirchenrat war ein aus geistlichen und weltlichen Räten bestehendes Doppelkolle-
gium, dem 1559 Johannes Brenz als Propst der Stuttgarter Stiftskirche ebenso angehörte wie Matthäus
Alber als Stiftsprediger, Kaspar Gräter als Hofprediger sowie die Räte Johannes Winter, Konrad Engel und
schließlich Sebastian Hornmold als Direktor.16
Die Edition nimmt sämtliche in der Großen Kirchenordnung enthaltenen Regelwerke zu den verschie-
denen Bildungsanstalten auf. Hierbei wird die Nummerierung fortgesetzt, die in Bd. XVI für die selbstän-
digen Ordnungen1, der Großen Kirchenordnung gewählt wurde:18
42a. Ordnung der Besetzung von Kirchendienerstellen
42b. Ordnung der Klosterschulen
42c. Ordnung gegen die Täufer und andere abweichende Lehren
42d. Visitationsordnung für die Superintendenten
42e. Ordnung der politischen Visitation
42f. Landinspektion
42g. Ordnung der Kirchenzensur
42h. Ordnung des Konvents der Superintendenten
42i. Unterhaltsordnung für Kirchendiener, Schulen und Pädagogium
42k. Ordnung des Kirchenrats
42l. Ordnung der Lateinschulen
42m. Ordnung des Stuttgarter Pädagogiums
42n. Ordnung des Tübinger Stipendiums
42o. Ordnung für adelige Schiiler und Studenten
42p. Ordnung der deutschen Schulen
42q. Ordnung der Leib- und Wundärzte
42r. Ordnung der Schreib- und Rechenschulen und der Stadtschreiber
Sämtliche Texte zu schulischen Einrichtungen wurden in der revidierten Fassung der Großen Kirchenord-
nung von 1582 erneut abgedruckt. Die Lateinschulordnung (Nr. 421) erschien außerdem 1559 als separater
Druck. Beide Überlieferungen wurden im Apparat der Edition berücksichtigt.

10 Abdruck bei Reyscher, Gesetze, XI/3, S. 127-141.
11 Ehmer, Bildungsideale, S. 22f.
12 Ebd., S. 23.
13 Siehe oben, S. 61-64; vgl. Ehmer, Brenz als Reforma-
tor, S. 244-252.
14 Siehe unten, S. 519.
15 Ziemssen, Partikularschulwesen, S. 511; Ehmer, Bil-
dungsideale, S. 23; ders., Vannius, S. 88f.; Schmid,
Volksschulwesen, S. 17f.

16 Lang, Gelehrtenschule, S. 33; Holtz, Bildung, S. 261;
Schmid, Volksschulwesen, S. 12.
17 Sehling, EKO XVI, Nr. 42a-k. Die in die Große Kir-
chenordnung aufgenommenen Neuauflagen der Kasten-
ordnung von 1552, der Kirchenordnung von 1553 und
der Eheordnung von 1553 sind in Sehling, EKO XVI
im Apparat von Nr. 28-30 berücksichtigt.
18 Die in diesem Band abgedruckten Texte erscheinen in
der folgenden Übersicht in Fettdruck, die in Sehling,
EKO XVI abgedruckten in Normaldruck.

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