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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0143
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Einleitung

fand Zuflucht als Lehrer in Straßburg, 1553 wurde er auf die erste Pfarrstelle in Landau berufen, wo er bis
zu seinem Tode blieb.56

4. Konsolidierung nach 1552

In Worms wurden schon 1552, unmittelbar nach dem Passauer Vertrag, wieder evangelische Prediger ange-
stellt,57 die Stadt ging mehr oder weniger offen zum lutherischen Bekenntnis über. Katholiken waren von
nun an nicht nur vom Stadtrat ausgeschlossen, sondern es wurden auch solchen, die neu nach Worms
zuzogen, keine Bürgerrechte mehr verliehen.58 1556, mit dem endgültigen Übergang der Kurpfalz ins refor-
matorische Lager unter Kurfürst Ottheinrich, wurde der Einflussbereich des Bischofs59 auf die wenigen
Pfarreien des Hochstifts und des Deutschen Ordens beschränkt,60 von den rund 250 Pfarreien des Diözese
blieben nur 15 katholisch.61
4. Agendbüchlein 1560 (Text S. 160)
Den tatsächlichen Konfessionsstand der Stadt belegt dieses Werk. Es war sehr wahrscheinlich 1555 oder
1556 vom Rat bei Mag. Nikolaus Pultz und Dr. Philipp Rhiner in Auftrag gegeben worden und schon 1557
Melanchthon und Brenz zur Begutachtung vorgelegt worden.62 1560 wurde es als offizieller Druck erlassen
und 1582 wieder aufgelegt. Auch wenn es vom Titel her den Schwerpunkt auf die gottesdienstlichen Hand-
lungen legt, so wird doch einerseits durch die jeweils eingeflochtenen theologischen Ausführungen, ande-
rerseits durch den abschließenden Teil über die Lehre deutlich, dass es sich de facto um eine Kirchenord-
nung handelt. Mit den im Punkt XIIII Von der Lehre genannten Lehrschriften schließt sich die Stadt an
die zum Zeitpunkt des Erscheinens auch in den größten Nachbarterritorien, vor allem der Kurpfalz, aber
auch Pfalz-Zweibrücken, eingeführten Lehr- und Bekenntnisschriften an. In beiden Territorien war z.B.
Melanchthons Ordinandenexamen Teil der Kirchenordnung, in der Kurpfalz als Anhang der Kirchenord-
nung von 1556,63 in Zweibrücken 1557 sogar als deren erster Teil.64 In seinen gottesdienstlichen Bestim-
mungen folgt das Werk weitgehend dem Einfluss der kurpfälzischen Kirchenordnung Ottheinrichs von
1556.65
Zwar berichten die Wormser Chroniken aus den folgenden Jahrzehnten über einige konfessionspolitisch
bedeutsame Vorgänge, z.B. die vom Stadtrat wiederholt angestrengten Prozesse wegen der Vogtei über die
Klöster und Stifte oder die Gerichtshoheit; auch das wachsende Konfliktpotential, das sich aus der katho-
lischen Reform zum Ende des Jahrhunderts, namentlich wegen des Engagements der Jesuiten ab etwa den
1590er Jahren ergab, hat sich hier niedergeschlagen.66 Aber es sind aus den Wormser Akten bisher keine
weiteren kirchenordnenden Mandate bekannt, was auch mit der erwähnten Quellenlage zusammenhängt.

56 Vgl. Teil Landau, S. 30.
57 Zunächst versuchte der Rat, Brunner zur Rückkehr zu
bewegen, was dieser aber ablehnte.
58 Vgl. Konersmann, Spezifika. Der Ausschluss vom Rat
bestand selbst nach 1648 weiter, wie z.B. der 1699 mit
der neugegründeten reformierten Gemeinde abgeschlos-
sene Vertrag belegt.
59 Nachfolger Heinrichs war 1553 Dietrich von Bettendorf
geworden.

60 Vgl. Wolgast, Hochstift, S. 139f.
61 Vgl. Brecht/Ehmer, Reformationsgeschichte, S. 403.
Konersmann, Spezifika.
62 Zornsche Chronik, StadtA Worms 1-B-8a fol. 159; vgl.
Konersmann, Spezifika.
63 Vgl. Hauss/Zier: Kirchenordnungen, S. 121.
64 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 94-140.
65 Vgl. Brunner, Wormser Messe, S. 161.
66 Zu beiden Vorgängen vgl. Konersmann, Spezifika.

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