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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0453
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13. Kirchenordnung 1590

ten, ihnen Gehorsam seyn in allen billichen Sachen,
sie nicht bey der Gemein verkleineren, nit wider sie
practicieren oder Rotten anrichten, die Gewaltigen
oder den Pöbel nicht wider sie verbit-l182| teren oder
verhetzen, der Hoffnung, sie endtlichen müde zu
machen oder gar außzubessern.
mDamit auch zwischen dem gemeinen Mann und
Kirchendienern Unterscheidt gehalten und einer für
dem andern in seinem Stande auch eusserlich er-
kannt werde, So sollen sich die Kirchendiener hin-
füro aller leichtferigen, kurtzen und zerschnittenen
Kleydungen, so mit Sammet und Seyden verbremet,
nwie auch der jetzigen Gösischen Kleydungn enthal-
ten.m
Sie sollen auch ihre Weiber und Kinder zur Gottes-
furcht aller Ehrbarkeit und Zucht, sonderlich aber
zur wahren Christlichen Demut ziehen, denselbigen
keines Wegs gestatten, in güldenen Hauben, Ketten,

Sammet oder Seydenwerck mit Schweiffen zugehn,
dardurch sie nicht andere Leut in der Hoffart
stärcken, sondern auch Ursach geben das heylige
Predigampt zu lästern und den Standt der Prediger
veracht und verhaßt zu machen.
Es sollen sich auch die Pfarrherrn aller unehrlichen
Handthierung, wie auch deß Wein- und Bier-
schancks, Kauffmanschafft, Verkauffs auff Wucher
und dergleichen Händel gäntzlich enthalten. Da
aber einem Kirchendiener eigener Wein wächst, soll
andern Leuten zuverkauffen ihme ungewehret |183|
seyn, allein daß sie nicht offentliche Zeichen auß-
stecken202 oder Gäst zur Zech in die Häuser setzen,
darauß der Kirchen groß Ergerniß und den Pfarr-
herren grosser Schimpff, Spott, Gefahr, Nachtheil
und Schaden erfolget. Da sich aber einer anders
dann wie jetzt in diesem Capitel vermeldet, halten
würde, soll er alsbald seines Ampts entsetzt werden.

Caput XV.
Wie sich die Kirchenspiels Leut und Eyngepfarrten gegen Gottes Wort und die Heyligen Sacramenta
verhalten sollen.

Die Kirchspiels Leite unnd Pfarrkinder sollen für
allen Dingen fleissig sich in der Kirchen an Sonn-,
Feyer - und Wochentlichen Bettagen finden, wenn
Gottes Wort gepredigt wirdt, dasselbige mit An-
dacht hören, hertzlich Gott anruffen und für alle sei-
ne Gutthat dancken, sich auch keine Ursach ausser-
halb eusserster Noht von denselbigen abhalten las-
sen. Sie sollen auch ihre Kinder und |184| Haußgesin-
de mit Fleiß zur Predigt Göttliches Worts schicken
und sie mit gebürendem Ernst darzu anhalten. Da
sie aber nit alle auff eine Stunde zur Kirche kom-
men, sonder eins im Hause bleiben muß, sollen die
Personen miteinander im Hause abwechseln, daß,
welches vom Haußgesinde morgens daheim im Hau-
se bleiben, dasselbige nachmals die Nachmittags
Predigt besuchen soll.
m-m Aus den Generalartikeln Zweibrücken 1560, Sehling,
EKO XVIII, S. 286.
n-n Fehlt Generalartikel Zweibrücken 1560.
202 Als sog. Straußenwirte, die einen Reisigstrauß ans Haus

Sonderlich aber sollen sie ihre Kinder und das
junge Gesind fleissig zur Predigt deß Catechismi
und Examine desselbigen halten, auch, wann sie es
zur Kirchen schicken, ihnen selbst nachsehen, ob sie
daselbst hin und nicht an andere Orter gehen, auch
deßhalben nicht allein fleissige Nachforschung ha-
ben, sondern auch, wann sie wider zu Hauß kom-
men, selbst befragen, was man geprediget und was
jedes aus der Predigt gelernet und behalten habe.
Es sollen auch unsere Beampten und Diener diese
Verordnung fleissig thun, daß auff den Bohrkir-
chen203 oder andern Orten in der Kirchen einige
Leichtfertigkeit und Unfuge mit lachen, schwetzen
oder andern dergleichen nicht getrieben werden,
dardurch beydes, der Pfarrherr und auch die
steckten als Zeichen, dass der Weinausschank geöffnet
ist.
203 Die Bor = hoher Platz, zu dem eine Treppe führt, beson-
ders in der Kirche (vgl. Empore), vgl. Grimm, DWb 2,
Sp. 238, 243.

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