13. Kirchenordnung 1590
Deßgleichen, wann die Pastores eigene Häuser ha-
ben und darinnen wohnen, so sollen sie dennoch die
Pfarrgebäw in bäwlichen Wesen erhalten. Es soll
auch hiemit allen Pastoribus und Schulmeistern
ernstlich befohlen seyn, daß sie keine Haußgenossen
in ire Häuser eynnemmen, allerley Gefahr, Ergerniß
und Schaden zuvermeiden, welche offtermals hie-
rauß erfolgen.
Und nach dem die Notturft erfordert, daß die |195|
Pfarrherren zu ihrem Studieren einen besondern Ort
oder Gemach haben, da sie von Weib, Kindern und
Gesinde ungehindert demselben mit Fleiß abwarten
können, soll jedem Pastori in seiner Behausung nach
Gelegenheit jedes Orts ein Studierstüblein gebauwet
werden.
Wie es aber die Pastores lassen, wann sie an einem
Ort auffbrechen oder was ihre Weiber und Kinder
nach ihrem tödtlichen Abgang haben sollen, darüber
sollen sie jederzeit bey Unserer Cantzley und Con-
sistorio Bericht finden.
Sonderlich aber soll Unser Superintendens daran
seyn, daß in allen Pfarren Inventaria zweyfacht
auffgerichtet, ein Theil hinder die Cantzley, das an-
der aber bey die Kirch gelegt werden und alles das
so verzeichnet ist, in dem Wehrt und Würden bey
der Pfarr gelassen werde, wie es der Verstorbene
Pfarrherr erstlich funden hat.
Als auch etliche Pfarrherrn so träg und hinlässig be-
funden, daß sie ihrer zur Pfarr gehörenden Gründe,
Renthen, Zehenden und anderer Gerechtigkeit kein
Wissen tragen und aber hierdurch zum offtermal
mercklicher Schade am jährlichen Einkommen der
Pfarrgüter eyngeführet, So soll ein jeglicher Pfarr-
herr ein jährlich Register seines Eyn-l196| kommens
stellen und solches in der Visitation zeigen unnd
vortragen. Und da hierinn Zweiffel oder Abzug ge-
spüret, sich desselbigen auß denen Haupt Registern,
so hinder Unser Cantzley verwahret, erholen.
Caput XVII.
Von den Glöcknern, wie sie angenommen, bestättiget und entsetzt werden sollen.
Es sollen die Glöckner auff den Dörffern wie auch in
den Städten von den Pastoribus, Kirchenmeistern
und Eltesten auß der Gemein gewehlet und forthers
Uns darvon Bericht fürbracht und sie darnechst
nach befundener ihrer Gelegenheit zum Ampt con-
firmiret und bestättiget werden.
Demnach soll hinforthers ohn deß Pastoris Willen
und Vorwissen keinem einig Glockenampt eyngeräu-
met noch vergönnet werden, einen Substituten zu
ordnen umb halbe Belohnung und |197| dann die
ubrige zu seinem Nutz zu wenden, wie bißhero an
etlichen Ortern geschehen, Sonder die Renthen der
Glockämpter sollen bey den Kirchen, Schulen und
Glöcknern bleiben und erhalten werden. pEs soll
auch niemandt einen Glöckner den Pastoribus zu
wider eyndringen in Betrachtung, daß sie in Ver-
p-p Aus den Generalartikeln Zweibrücken 1560, Sehling,
EKO XVIII, S. 288.
richtung der Kirchen Empter beysammen seyn und
einander helffen müssen, auch in dem ein jeglicher
Pfarrherr seinem Glöckner zu befehlen und zu ge-
bieten hat, er ihm auch hierinnen billichen Gehor-
sam zu leisten schüldig und nicht widerstreben soll.p
Würde aber vom Glöckner in Kirchendiensten einig
Versäumniß oder Unfleiß befunden und er von dem
Pfarrherren und Eltesten darumb gestrafft und
nicht folgen, sich auch nicht besseren, sondern sei-
nes eigenen Kopffs muthwillig leben würde, So soll
sich der Pastor dessen gegen Unsere Beampten des-
sen Orts wie in gleichem gegen die Kirchenge-
schworne beklagen und, da er deren Vermanung
auch verachten würde, soll er seines Dienstes auff
Verordnung unsers Consistorii entsetzet und ein an-
der Gehorsamer an sein statt verordnet werden.
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Deßgleichen, wann die Pastores eigene Häuser ha-
ben und darinnen wohnen, so sollen sie dennoch die
Pfarrgebäw in bäwlichen Wesen erhalten. Es soll
auch hiemit allen Pastoribus und Schulmeistern
ernstlich befohlen seyn, daß sie keine Haußgenossen
in ire Häuser eynnemmen, allerley Gefahr, Ergerniß
und Schaden zuvermeiden, welche offtermals hie-
rauß erfolgen.
Und nach dem die Notturft erfordert, daß die |195|
Pfarrherren zu ihrem Studieren einen besondern Ort
oder Gemach haben, da sie von Weib, Kindern und
Gesinde ungehindert demselben mit Fleiß abwarten
können, soll jedem Pastori in seiner Behausung nach
Gelegenheit jedes Orts ein Studierstüblein gebauwet
werden.
Wie es aber die Pastores lassen, wann sie an einem
Ort auffbrechen oder was ihre Weiber und Kinder
nach ihrem tödtlichen Abgang haben sollen, darüber
sollen sie jederzeit bey Unserer Cantzley und Con-
sistorio Bericht finden.
Sonderlich aber soll Unser Superintendens daran
seyn, daß in allen Pfarren Inventaria zweyfacht
auffgerichtet, ein Theil hinder die Cantzley, das an-
der aber bey die Kirch gelegt werden und alles das
so verzeichnet ist, in dem Wehrt und Würden bey
der Pfarr gelassen werde, wie es der Verstorbene
Pfarrherr erstlich funden hat.
Als auch etliche Pfarrherrn so träg und hinlässig be-
funden, daß sie ihrer zur Pfarr gehörenden Gründe,
Renthen, Zehenden und anderer Gerechtigkeit kein
Wissen tragen und aber hierdurch zum offtermal
mercklicher Schade am jährlichen Einkommen der
Pfarrgüter eyngeführet, So soll ein jeglicher Pfarr-
herr ein jährlich Register seines Eyn-l196| kommens
stellen und solches in der Visitation zeigen unnd
vortragen. Und da hierinn Zweiffel oder Abzug ge-
spüret, sich desselbigen auß denen Haupt Registern,
so hinder Unser Cantzley verwahret, erholen.
Caput XVII.
Von den Glöcknern, wie sie angenommen, bestättiget und entsetzt werden sollen.
Es sollen die Glöckner auff den Dörffern wie auch in
den Städten von den Pastoribus, Kirchenmeistern
und Eltesten auß der Gemein gewehlet und forthers
Uns darvon Bericht fürbracht und sie darnechst
nach befundener ihrer Gelegenheit zum Ampt con-
firmiret und bestättiget werden.
Demnach soll hinforthers ohn deß Pastoris Willen
und Vorwissen keinem einig Glockenampt eyngeräu-
met noch vergönnet werden, einen Substituten zu
ordnen umb halbe Belohnung und |197| dann die
ubrige zu seinem Nutz zu wenden, wie bißhero an
etlichen Ortern geschehen, Sonder die Renthen der
Glockämpter sollen bey den Kirchen, Schulen und
Glöcknern bleiben und erhalten werden. pEs soll
auch niemandt einen Glöckner den Pastoribus zu
wider eyndringen in Betrachtung, daß sie in Ver-
p-p Aus den Generalartikeln Zweibrücken 1560, Sehling,
EKO XVIII, S. 288.
richtung der Kirchen Empter beysammen seyn und
einander helffen müssen, auch in dem ein jeglicher
Pfarrherr seinem Glöckner zu befehlen und zu ge-
bieten hat, er ihm auch hierinnen billichen Gehor-
sam zu leisten schüldig und nicht widerstreben soll.p
Würde aber vom Glöckner in Kirchendiensten einig
Versäumniß oder Unfleiß befunden und er von dem
Pfarrherren und Eltesten darumb gestrafft und
nicht folgen, sich auch nicht besseren, sondern sei-
nes eigenen Kopffs muthwillig leben würde, So soll
sich der Pastor dessen gegen Unsere Beampten des-
sen Orts wie in gleichem gegen die Kirchenge-
schworne beklagen und, da er deren Vermanung
auch verachten würde, soll er seines Dienstes auff
Verordnung unsers Consistorii entsetzet und ein an-
der Gehorsamer an sein statt verordnet werden.
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