Wied
[Hochzeitsfeier]
Sovillλ dann die mhalzeitenn bey solchen hochzeit-
lichen ehrenntägen belanget, dieweil bißhero bey
denselben auch sehr große unnd den ahngehenden
eheleutten väst schädtliche unordtnungk durch ab-
oder hin und her tragen der suppenn, mitschleppung
viler unberuffener kindere, wegkgebung der kost
vonn den tischenn den zulauffenden bettlern etc.
unnd anderenn mehr ungeburenn im schwang gan-
gen, solle hinfuro zu ufhebung derselbenn allen
kunfftigen eheleutten hiemit ernstlich uferlegt und
bey vermeidungh unnachleßiger oberkeits straff an-
bevolhen sein, zu zwey hochzeitlichenn ehrntägenn
mehr nit alß zum meisten dreißig par vonn freunden
und sunsten bekanten berueffen und laden zu la-
ßen.μ Da sich aber an den tischenn mehr personen
befinden wurden (welche ufsicht dem pastor, sendt-
scheffenn, schultheißen und kirspelsgeschwor-
nenq jedes orts sampt und sonder hiemit uferlegt
wurdt), sollen sie, eheleuthe, vor jede solche uber die
zahl geladene und befundene personenn zween alb.
inn almußstockh zu gebenn und dem kirchenpfleger,
so es nebenn anderm järlichs zu verrechnen, sampt
zustellungh einer under des pastors handt solcher
personenn verzeichnuß, damit er, kirchenpfleger, es
bey seiner rechnungk zu bescheinen, zu liferenn
schuldigk sein. |12|
Uberν das, so solle auch hiemit allen kunfftigenn
eheleutten oberkeits wegenn bey gleichsfals unnach-
leßiger straff reines güldensr gegen die verbrechere
verbottenn sein, den geladenen freunden oder gäs-
tenn vor dem kirchgangk (es weren dann landts-
frembde oder sunst weit entsessene) durchauß nit
allein keine supp wie bißhero zu gebenn, weniger inn
die häußer zu schicken,ξ sondern auch nach gehal-
tenem kirchgangk mehr nicht denselben tag als eine
λ Wie es mit den Mhalzeitten in nuptiis zu halten.
μ Sollen mehr nicht als 30 par zu laden vergonnt sein, vor
jeder person aber, so daruber geladen und befunden, 2
alb. straff.
ν Sollen in nuptiis den hochzeitgästen excepti peregrinis
kein supp vor dem kirchgang geben werden.
ξ Item ahn hochzeit- und folgenden tag nhur eine mahlzeit
zu geben.
und folgenden tages auch eine mahlzeitt (so mit ge-
bett, andacht, zugelaßener fröligkeitt, christlicher
zucht und dancksagungk ahnzufahenn und zu be-
schließen) zu halten zugelaßen sein dergestalt, das
gegen die abendt sich niemandt weiter vonn den ge-
ladenen zur hochzeit solle finden laßen oder aber
straff zu gewartenn haben.
[ Hochzeitsbräuche]
Wirdt auch hiemit das vermeintlich abgesondert
knechtrecht soder braten des breutigams, wie mans
nennet, sodann das törichte, unnötige, ja unzüchtig
und gantz ungereimbt forderen oder brautheischen
vor deß vattern oder ahnstatt desselben behausung
(darzu sich bißhero etzliche leichtfertige, lose leut
allzuvil gern mit iren seltzamen reimen und närri-
schen schandtbossen gebrauchen lassen), wie nicht
weniger das leichtfertige und schandtbar gesang der
brautmägde, wann sie die braut zur kirchen gelei-
ten, auch in gleichem das ungestürme, cyclopische
juchtzen und schreyen der jungen knechte, so mit
dem breutigam zur kirchen reiten, item derselben
bißhero im brauch gehabt bratenheischen uf dem
zweiten hochzeitstage, so dann das nit allein schäd-
lich, sondern auch ärgerlich lauffen und rennen umb
die hüener bey unnachlessiger straff 8 alb. gegen die
übertretters gentzlich und zumahl uffgehoben
tund verbottent.
[Austeilen von Essen und Almosen]
Da aber in des erstenn tages entweder landtsfremb-
de oder sunstenn weit entseßene verhanden werenn,
solle breutigam und braut dieselbige mit sich naher
hauß oder sonsten, anderenn gelegnen orth zu neh-
men und ohne uberfluß essen und trinckenn zu
handt reichen, auch zu beherbergen hiemit vergon-
q Entwurf: heimbergern.
r-r Fehlt Entwurf.
s-s Entwurf: damit hien und wieder die jungen burschen den
breutigam mit großem unkosten beschweren.
t-t Fehlt Entwurf.
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[Hochzeitsfeier]
Sovillλ dann die mhalzeitenn bey solchen hochzeit-
lichen ehrenntägen belanget, dieweil bißhero bey
denselben auch sehr große unnd den ahngehenden
eheleutten väst schädtliche unordtnungk durch ab-
oder hin und her tragen der suppenn, mitschleppung
viler unberuffener kindere, wegkgebung der kost
vonn den tischenn den zulauffenden bettlern etc.
unnd anderenn mehr ungeburenn im schwang gan-
gen, solle hinfuro zu ufhebung derselbenn allen
kunfftigen eheleutten hiemit ernstlich uferlegt und
bey vermeidungh unnachleßiger oberkeits straff an-
bevolhen sein, zu zwey hochzeitlichenn ehrntägenn
mehr nit alß zum meisten dreißig par vonn freunden
und sunsten bekanten berueffen und laden zu la-
ßen.μ Da sich aber an den tischenn mehr personen
befinden wurden (welche ufsicht dem pastor, sendt-
scheffenn, schultheißen und kirspelsgeschwor-
nenq jedes orts sampt und sonder hiemit uferlegt
wurdt), sollen sie, eheleuthe, vor jede solche uber die
zahl geladene und befundene personenn zween alb.
inn almußstockh zu gebenn und dem kirchenpfleger,
so es nebenn anderm järlichs zu verrechnen, sampt
zustellungh einer under des pastors handt solcher
personenn verzeichnuß, damit er, kirchenpfleger, es
bey seiner rechnungk zu bescheinen, zu liferenn
schuldigk sein. |12|
Uberν das, so solle auch hiemit allen kunfftigenn
eheleutten oberkeits wegenn bey gleichsfals unnach-
leßiger straff reines güldensr gegen die verbrechere
verbottenn sein, den geladenen freunden oder gäs-
tenn vor dem kirchgangk (es weren dann landts-
frembde oder sunst weit entsessene) durchauß nit
allein keine supp wie bißhero zu gebenn, weniger inn
die häußer zu schicken,ξ sondern auch nach gehal-
tenem kirchgangk mehr nicht denselben tag als eine
λ Wie es mit den Mhalzeitten in nuptiis zu halten.
μ Sollen mehr nicht als 30 par zu laden vergonnt sein, vor
jeder person aber, so daruber geladen und befunden, 2
alb. straff.
ν Sollen in nuptiis den hochzeitgästen excepti peregrinis
kein supp vor dem kirchgang geben werden.
ξ Item ahn hochzeit- und folgenden tag nhur eine mahlzeit
zu geben.
und folgenden tages auch eine mahlzeitt (so mit ge-
bett, andacht, zugelaßener fröligkeitt, christlicher
zucht und dancksagungk ahnzufahenn und zu be-
schließen) zu halten zugelaßen sein dergestalt, das
gegen die abendt sich niemandt weiter vonn den ge-
ladenen zur hochzeit solle finden laßen oder aber
straff zu gewartenn haben.
[ Hochzeitsbräuche]
Wirdt auch hiemit das vermeintlich abgesondert
knechtrecht soder braten des breutigams, wie mans
nennet, sodann das törichte, unnötige, ja unzüchtig
und gantz ungereimbt forderen oder brautheischen
vor deß vattern oder ahnstatt desselben behausung
(darzu sich bißhero etzliche leichtfertige, lose leut
allzuvil gern mit iren seltzamen reimen und närri-
schen schandtbossen gebrauchen lassen), wie nicht
weniger das leichtfertige und schandtbar gesang der
brautmägde, wann sie die braut zur kirchen gelei-
ten, auch in gleichem das ungestürme, cyclopische
juchtzen und schreyen der jungen knechte, so mit
dem breutigam zur kirchen reiten, item derselben
bißhero im brauch gehabt bratenheischen uf dem
zweiten hochzeitstage, so dann das nit allein schäd-
lich, sondern auch ärgerlich lauffen und rennen umb
die hüener bey unnachlessiger straff 8 alb. gegen die
übertretters gentzlich und zumahl uffgehoben
tund verbottent.
[Austeilen von Essen und Almosen]
Da aber in des erstenn tages entweder landtsfremb-
de oder sunstenn weit entseßene verhanden werenn,
solle breutigam und braut dieselbige mit sich naher
hauß oder sonsten, anderenn gelegnen orth zu neh-
men und ohne uberfluß essen und trinckenn zu
handt reichen, auch zu beherbergen hiemit vergon-
q Entwurf: heimbergern.
r-r Fehlt Entwurf.
s-s Entwurf: damit hien und wieder die jungen burschen den
breutigam mit großem unkosten beschweren.
t-t Fehlt Entwurf.
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