Wied
ge, so gleich nicht darein willigenn wollen, nach irem
der orts absterben uf keinem kirchhoff, sondern an-
dere, ungewohnliche ortt, ja woll hinder die zeune,
christlicher erbarkeit zuwider, begraben werden
etc., inn keine dienste, dahero mannicher oder man-
niche zu daselbsthinn bestättnußen und in der orts
kundtliche abgötterey gerathen (darvor die kirchen-
dienere ire zuhörer, und inn was vor seelen undt
leibs gefahr sich eltern und kindere stecken, durch
predigten und ermhanungen offtmals und mit fleiß
abzumhanen oder die muetwillig widerspenstige der
oberkeytt anzubringen), zuverdingen.
ρAuch da etwan einer oder andere albereit seine kin-
dere im bapsthumb dienendt oder verdinget hette,
sollen sie dieselbigen erster mögligkeit ungesaumbt
abforderen und entweder alhie im landt oder ande-
renn, der wahren religion zugethuenen örthern zu
dienen oder sonsten was erbars zu lernen dahinn
verdingenn und außschickenn.
[Verzeichnis der Schüler]
σDemnach auch die tägliche erfahrung gibt, das
diesser |15| orths hin und wider die schulenn inn gro-
ßem abgangk gerathenn, dardurch bey dem gemei-
nen volckh große barbaries unnd unwissenheitt so
woll in geistlichen als polittischenn sachen entste-
het, und je lenger je mehr, da ferner also zu gese-
henn werdenn solte, zu besorgenn ist, alß solle hie-
mit zue kunfftiger besserer ahnstellungh notturffti-
ger schulenn und schuldienerenn allen ydießes
amptsy kirchendienerenn, schultheißen und kirspels-
geschwornenz jedes orths vonn oberkeits wegen an-
bevolhen sein, das jeder seines kirspeis und amptes
angehörige jugent erster tagenn amit nhamen und
jegliches alters ufzeichne und solche verzeichnuß
zum lengsten inwendig monats frista von dato der
oberkeitt einlifere. Solle alßdann nach ersehung
bund befindunghb derselben, wie es so woll mit schul-
dienerenn alß schulerenn inskunfftig gehalten wer-
denn solle, gewisse verordtnungk und notturftig be-
velch geschehenn.
[Polizeiordnung]
τFerner und wiewoll auch hiebevor die von alts vast
gemeine abgöttische und heydnische kirchmessen
oder kirchweyhenn und die darauß gepflogene unge-
burliche und sonderlich dem gemeinen mann vast
schädtlich und verderbliche fresserey, saufferey,
gastgebotte, wie nit weniger die gantz unchristliche
sontägliche, so dan uf gefreytenn jahrmärckten är-
gerliche gedentz, durch oberkeits bevelch ufgeha-
benn und verbotten worden, aber vonn vielen zu-
wider solchem oberkeits verbott, wa ja nit gar offen,
doch zum wenigsten heimlich oder |16| aber under
einem verdeckten schein gerne wider uf die bahn ge-
ρ Item, die albereit darinn dienende ungeseumbt abforde-
ren und ahn der religion zugethuene örter verdingen.
σ Wie es künfftig mit verbesserung des schulgangs und
schuldienere ahnzustellen und zu halten.
τ Abschaffung bißhero gewohnlicher fresserey und sauffe-
rey, gastgebotten. Item sontag- und jahrmarcksgedentz,
fastnachtspiel, kirrmessen, meyspilen, braten und eyr
heischens, lehen außrueffen, spinnstueben bey straff 10
goldtfl., und die verordnete uffsehere, wann sie selbs
hieran brüchig oder nicht ahnbringen, 20 goldtfl.
bracht werdenn wolten, alß wurdt zu vorkommung
und entlicher abschaffung desselbenn hiemit zum
uberfluß nochmalenn allen und jedenn cdisses
amptsc underthonen, inwohnerenn und angehörigen
hiemit ernstlich und bey unnachleßiger 10 goldtfl.
straff gegen die verbrechere oberkeits wegen gebot-
ten und bevolhen, sich hinfuro aller obangedeuter
freßkirmeßen, sontaglichen und jahrmärcktsgedent-
zen, wie nit weniger des gottslesterlichen vermein-
ten tauffens und fluchens bey gewohnlichem, uf sol-
chen jarmärcktenn hänßen6, ditem aller heidnischen
faßnachtsspielen, dahero ärgerlicher gesellschafften
y-y Entwurf: dieser herrschafft.
z Entwurf: heimbergern.
a-a Fehlt Entwurf.
b-b Fehlt Entwurf.
c-c Entwurf: dieser herrschafft.
d-d Fehlt Entwurf.
6 Das Hansen oder Hänseln, d.h. unter bestimmten, oft
komischen Riten in eine Gemeinschaft aufnehmen, vgl.
Grimm, DWb 10, Sp. 464f.
484
ge, so gleich nicht darein willigenn wollen, nach irem
der orts absterben uf keinem kirchhoff, sondern an-
dere, ungewohnliche ortt, ja woll hinder die zeune,
christlicher erbarkeit zuwider, begraben werden
etc., inn keine dienste, dahero mannicher oder man-
niche zu daselbsthinn bestättnußen und in der orts
kundtliche abgötterey gerathen (darvor die kirchen-
dienere ire zuhörer, und inn was vor seelen undt
leibs gefahr sich eltern und kindere stecken, durch
predigten und ermhanungen offtmals und mit fleiß
abzumhanen oder die muetwillig widerspenstige der
oberkeytt anzubringen), zuverdingen.
ρAuch da etwan einer oder andere albereit seine kin-
dere im bapsthumb dienendt oder verdinget hette,
sollen sie dieselbigen erster mögligkeit ungesaumbt
abforderen und entweder alhie im landt oder ande-
renn, der wahren religion zugethuenen örthern zu
dienen oder sonsten was erbars zu lernen dahinn
verdingenn und außschickenn.
[Verzeichnis der Schüler]
σDemnach auch die tägliche erfahrung gibt, das
diesser |15| orths hin und wider die schulenn inn gro-
ßem abgangk gerathenn, dardurch bey dem gemei-
nen volckh große barbaries unnd unwissenheitt so
woll in geistlichen als polittischenn sachen entste-
het, und je lenger je mehr, da ferner also zu gese-
henn werdenn solte, zu besorgenn ist, alß solle hie-
mit zue kunfftiger besserer ahnstellungh notturffti-
ger schulenn und schuldienerenn allen ydießes
amptsy kirchendienerenn, schultheißen und kirspels-
geschwornenz jedes orths vonn oberkeits wegen an-
bevolhen sein, das jeder seines kirspeis und amptes
angehörige jugent erster tagenn amit nhamen und
jegliches alters ufzeichne und solche verzeichnuß
zum lengsten inwendig monats frista von dato der
oberkeitt einlifere. Solle alßdann nach ersehung
bund befindunghb derselben, wie es so woll mit schul-
dienerenn alß schulerenn inskunfftig gehalten wer-
denn solle, gewisse verordtnungk und notturftig be-
velch geschehenn.
[Polizeiordnung]
τFerner und wiewoll auch hiebevor die von alts vast
gemeine abgöttische und heydnische kirchmessen
oder kirchweyhenn und die darauß gepflogene unge-
burliche und sonderlich dem gemeinen mann vast
schädtlich und verderbliche fresserey, saufferey,
gastgebotte, wie nit weniger die gantz unchristliche
sontägliche, so dan uf gefreytenn jahrmärckten är-
gerliche gedentz, durch oberkeits bevelch ufgeha-
benn und verbotten worden, aber vonn vielen zu-
wider solchem oberkeits verbott, wa ja nit gar offen,
doch zum wenigsten heimlich oder |16| aber under
einem verdeckten schein gerne wider uf die bahn ge-
ρ Item, die albereit darinn dienende ungeseumbt abforde-
ren und ahn der religion zugethuene örter verdingen.
σ Wie es künfftig mit verbesserung des schulgangs und
schuldienere ahnzustellen und zu halten.
τ Abschaffung bißhero gewohnlicher fresserey und sauffe-
rey, gastgebotten. Item sontag- und jahrmarcksgedentz,
fastnachtspiel, kirrmessen, meyspilen, braten und eyr
heischens, lehen außrueffen, spinnstueben bey straff 10
goldtfl., und die verordnete uffsehere, wann sie selbs
hieran brüchig oder nicht ahnbringen, 20 goldtfl.
bracht werdenn wolten, alß wurdt zu vorkommung
und entlicher abschaffung desselbenn hiemit zum
uberfluß nochmalenn allen und jedenn cdisses
amptsc underthonen, inwohnerenn und angehörigen
hiemit ernstlich und bey unnachleßiger 10 goldtfl.
straff gegen die verbrechere oberkeits wegen gebot-
ten und bevolhen, sich hinfuro aller obangedeuter
freßkirmeßen, sontaglichen und jahrmärcktsgedent-
zen, wie nit weniger des gottslesterlichen vermein-
ten tauffens und fluchens bey gewohnlichem, uf sol-
chen jarmärcktenn hänßen6, ditem aller heidnischen
faßnachtsspielen, dahero ärgerlicher gesellschafften
y-y Entwurf: dieser herrschafft.
z Entwurf: heimbergern.
a-a Fehlt Entwurf.
b-b Fehlt Entwurf.
c-c Entwurf: dieser herrschafft.
d-d Fehlt Entwurf.
6 Das Hansen oder Hänseln, d.h. unter bestimmten, oft
komischen Riten in eine Gemeinschaft aufnehmen, vgl.
Grimm, DWb 10, Sp. 464f.
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