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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0022

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.

ministrorum evangelii Jesu Christi, in eecles. Merseburgens. a principe Georgio in Anhalt usurpat.
Darnach geschieht hier erstmalig der Abdruck. (Nr. 7.) Bekanntlich liess sich Georg von An-
halt am 2. August 1545 zum Bischöfe weihen. Darnach nahm er persönlich die Ordinationen
vor. Im Ganzen hat er 81 Prediger ordinirt.
3. Eine Buss-Ordnung. Georg hatte für Merseburg eine Buss-Ordnung verfasst: „Mit den
penitentibus soll es auf volgende weise im stift Merseburg gehalten werden,“ und thatsächlich in
Geltung gesetzt, wie daraus hervorgeht, dass in dem Exemplar (Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 20a)
die Namen von Pönitenten offenbar zum Gebrauche an den Band geschrieben und auch diesbezüg-
liche Textänderungen vorgenommen sind. Diese Ordnung hat Georg bei Gelegenheit der Be-
rathungen über die Interims-Kirchen-Ordnung in Sachsen 1548 benutzt. In der Berathung zu
Celle am 18. November 1548 (vgl. meine oft citirte Schrift S. 99) wurden als drei Abschnitte für
die Interims-Ordnung eine Confirmations-Ordnung, eine Ordnung „De publica poenitentia“, und
die soeben citirte Merseburger Form festgesetzt. Letztere wurde in die Interims-Kirchen-Ord-
nung fast wörtlich aufgenommen (vgl. den Druck bei Friedberg, Agenda wie es in Sachsen
u. s. w. gehalten wird. Halle 1869. S. 36 ff.), unter Fortlassung der Worte „im stift Merseburg“
im Titel, und unter Veränderung von „Coadjutor“ in „Superintendent“ oder „Pfarrherr“. Diese
drei Ordnungen finden sich schön geschrieben in einem Fascikel in Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213,
Nr. 20a vereinigt. (Äusserer Titel „De confirmatione. De publica poenitentia.“ Cella anno 1548.)
Ob auch die beiden ersten Theile alte Merseburger Ordnungen sind oder später in Merseburg
in Kraft gesetzt wurden, ist zweifelhaft, daher wird hier nur die dritte Ordnung abgedruckt
und zwar nach einem andern in Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 20d erhaltenen Exemplare.
In letzterem ist die Fassung nicht, wie im ersteren, für einen speciellen Fall abgeändert. Diese
Änderungen im Vol. V, fol. 213, Nr. 20a geben wir in Anmerkungen. Im Kurfürstenthum
Sachsen ist diese Buss-Ordnung (wie die ganze Interims-Kirchen-Ordnung) natürlich nicht zur
Geltung gelangt. (Nr. 8.)
VII. In meiner öfter citirten Schrift habe ich die Ordnungen Georg’s charakterisirt.
(Georg war mehr Theologe als Jurist. Mit besonderer Liebe hing er an einer reichen liturgischen
Ausgestaltung des Gottesdienstes.) Die agendarischen Normen, welche er für Sachsen und Anhalt
ausarbeitete, sind dortselbst an entsprechender Stelle behandelt. Hier sei eine speciell für Merseburg
erlassene Verfügung wenigstens erwähnt : „Georg’s, Fürsten zu Anhalt, coadjutorn in geistlichen
sachen zu Merseburg etc., thum-probsts zu Magdeburg, unterricht wie die pfarrherrn das volk in
diesen geschwinden und gefährlichen zeiten zu buss und gebet ermahnen sollen. 1546. Gegeben
Merseburg, dienstag nach visitationis Mariae. Gedruckt 1546 zu Leipzig durch Valentin Paßst.“
14 Druckseiten. Grosser Druck, 4°. (Ein Exemplar in Zwickau, Baths-Bibliothek XX. VIII. 12.)
Seine Vorliebe für die alten Formen und seine Anhänglichkeit an alte Gebräuche (Chor-
rock, Elevation, alte lateinische Hymnen u. s. w.) hatte ihm unter den strengeren Lutheranern
den Verdacht des Papismus zugezogen, ein Verdacht, der sich zu heftigen Anfeindungen bei
Gelegenheit seiner sehr nachgiebigen Haltung in der Zeit des Interims und seiner führenden
Stellung bei der Ausarbeitung der Interims-Kirchen-Ordnung für Sachsen steigerte (vgl. meine
oft citirte Schrift S. 114 ff.).
Was man in Sachsen und in Merseburg an diesem evangelischen Bischof besessen hatte,
zeigte sich deutlich bei seinem Fortgange. Als Herzog August auf Drängen des Kaisers am
27. September 1548 auf die Administration des Stiftes verzichtete, legte auch Georg sein Amt
als Coadjutor nieder, hielt noch einige Synoden mit seinen Geistlichen ab, suchte überhaupt
das von ihm Begründete, so weit als möglich, zu schützen, verlegte aber im Jahre 1552 seine
Residenz dauernd nach Anhalt, wo er schon 1553 starb.
VIII. Karl V. setzte wieder einen römisch - gesinnten Bischof ein. Moritz vereinte
das Gonsistorium 1550 mit demjenigen zu Leipzig. Nach dem Tode des katholischen Bischofs
 
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