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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0038

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen. I. Merseburg.

sonderlichen fellen angestalt werden, als den ge-
horsam an einem vorordenten ort zu halten, auch
genzliche beraubung des lehns und amptes, und
darnach das delictum sein wurde, wie in etlichen
artikeln droben vormeldet, auch incarceratio und
excommunicatio, auch lezlich relegatio ex territorio.
Wollen aber durch die gnade unsers lieben herren
Jesu Christi vorhoffen, sie sollen nicht so sehr die
eusserliche strafe ansehen, als gottes unsers herren
und obersten hirten befel, und sich ane einige
strafe in ihrem ampt mit reiner christlicher lahr
und gutem wandel geburlich halten. Darinnen
sie uns nicht angenehmer gefallen thun konnen.
Und1) wie den vorechtern guter vormanung
die straf furgelegt, also sollen auch wissen, das
die sich christlich und gehorsamlich halten werden,
und ihren ampt treulich furstehen, das sie nach
dem spruch S. Pauli zweifacher ehr sollen wert
gehalten werden, dan uber das sie gotte dem
almechtigen, welchs das aller hohest ist, und allein
genungsam, dadurch den angenemsten dinst er-
zeigen , und hir und dort sie gnediglichen be-
lohnen wil, so haben auch die loblichen landes-
fursten sie allesampt in gnedigem schutz zu haben
sich erboten. Wollen sie auch bei allen privi-
legien, freiheiten, und gerechtickeiten, so in ordent-
lichen rechten kirchen und ihren dienern gegeben2)
bleiben lassen dabei schützen und hanthaben.
Furnemlich sollen sie fur keinen weltlichen richter
gezogen werden, sondern wer sie zubeclagen hat,
sol fur uns oder unserm consistorio3) geschehen.
Wurden sie aber de facto fur einig weltlich ge-
richt gezogen, sollen sie sich auf uns4) zu berufen
haben. Es were dan (darfur got sei) ein pein-
liche sache.
So sollen sie auch sampt ihren weibern und
kindern aller exaction, steur und volge, und ander
burgerlicher pflicht frei sein. Es were dan das
sie erbgueter an sich brachten, davon sie was ein
ander thun müssten.
Was ihnen auch entzogen, ader imandes
pflichtig ader schuldig, darüber sol ihnen auch
geburlich vorholfen werden. Und was sie des
mangel haben, sollen sie an das consistorium5)
gelangen, darinnen ihnen weiter rath, hulf, und
beistand sol mitgeteilt werden.

1) B. Überschrift: Privilegia der kirchendiener.
2) „gegeben“ Zusatz im Merseburger Exemplar.
A. im Text.
3) Merseburger Grundtext und A.: „fur uns oder
unserem consistorio“. Verbesserung im Merseburger Ex.
und B.: „für den superattendenten ader consistorium“.
4) Merseburger Grundtext und A.: „auf uns“. Ver-
besserung im Merseburger Ex. und B.: „auf die con-
sistoria“.
6) Merseburger Grundtext und A : „das Consisto-
rium“, Verbesserung im Merseburger und B.: „die Con-
sistoria“.

Wurde auch inen imandes sunst gewalt thun
wollen, die sollen auch geburlich gestrafet werden,
in den ihnen das consistorium1) allezeit beistand
leisten wölle.
Was auch widerumb durch uns oder unser
consistorium2) ihnen auferlegt, das sollen sie ge-
horsamlich exequiren. Werden sie auch bericht
eins handels, die lahr, ceremonien, ehesachen, ader
offentlicher laster zum synodo oder visitation vor
uns3) oder dem consistorio erfordert, sollen sie
ohne aussenbleiben, bei vormeidung gebürlicher
straf unwegerlich erscheinen. Sie hetten dan
hochnotige ehehaft, das sie sich als dan glaubhaftig
entschuldigen musten, und sollen sich allewege an
unser und des4) consistorii erkentnis be-
gnugen lassen5).
Wie6) auch die andere cirkel und orter
dieser unser zugethanen jurisdiction besondere
superattendenten haben, nach dem uns weniger
dan Moisi moglich alle sachen selbst zuhoren, und
derhalben die supattendenten unser mitgehulfen
sein, und erstlich die sachen (ausgenommen die
unser ampt und consistorium furnemlich betreffen)
fur sie zuentscheiden gelangen sollen, und dan so
es die noth erfordert, an uns geweiset werden
sollen,
1) Merseburger Grundtext und A.: „das Consisto-
rium“, Verbesserung im Merseburger und B.: „die Con-
sistorien“.
2) Merseburger Grundtext und A.: „durch uns oder
unser Consistorium“. Verbesserung im Merseburger
und B.: „die Consistoria“.
3) Merseburger Grundtext und A.: „uns oder dem
Consistorio“, Merseburger Verbesserung und B.: „den
Consistorien“.
4) Merseburger Grundtext und A. hat: „unser und
des consistorii“, Merseburger Verbesserung und B.: „an
unser und der consistorien“.
5) B. hat hier folgenden Zusatz: „Es haben sich
auch hochgedachter furst George von Anhalt etc. coad-
jutor in geistlichen sachen zu Merseburg etc. mit dem
gedachten hern superattendenten ferrer verglichen, das
ein ider superattendens des jares einmal die pfarkirchen
seiner superattendenz zugethan, selbst besuchen und
zur stedte eines iden pfarhers und gemeine gelegenheit
der lehre, ceremonien, lebens und kirchengueter vleissig
erkunden und darob sein wolle, das diesen artikeln
vleissig nach gegangen werde und zu solcher visitation
wollen die landesfursten notturftige zerung gnediglichen
vorschaffen. Es soll auch kein superattendent in einer
superattendenz ahne unser allerseits vorwissen und be-
denken nichts besonders furnehmen oder abethun, un-
notige ungleicheit und ergerliche disputation zu vor-
huten.
Bitten und wunschen“ etc. (Vgl. die folgende Anm.)
6) Beide Handschriften haben von hier ab bis zum
Schlussabschnitt „Bitten und wunschen“ einen fort-
laufenden Strich am Bande, um offenbar anzudeuten,
dass soweit der Merseburger Grundtext nicht mehr
gelten solle. Die Schlussworte des Zusatzes in B. (vgl.
vorhergehende Anm.) „Bitten und wunschen“ etc. sind
die Anfangsworte des letzten Passus der Instruktion.
Dieser folgt also unmittelbar auf diesen Zusatz.
 
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