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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0062

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.

cit. loco, Bl. 85, betrifft fast nur finanzielle und bauliche Dinge. Hervorgehoben sei, dass dem
Diaconus „das privat examen catechismi uf den dörfern anempfohlen wird; er solle nicht mehr
4—5 dörfer auf einmal zusammenfordern, sondern höchstens zwei, wozu dann alle hauswirthe,
mit weibern, kindern und gesinde zu erscheinen hätten; wer ohne wichtige Ursachen ausbleibe,
solle gestraft werden.
Zur Geschichte des Volksschulwesens vgl. Nitzsch, in Mittheilungen des Vereins für
Geschichte der Stadt Meissen 3, 382 ff. Zur Geschichte der Lateinschule vgl. Heyden, in Mit-
theilungen des Vereins für die Geschichte der Stadt Meissen 5, 265 ff.
9. Bruchstücke aus den Ordnungen des Consistoriums zu Meissen.
[Aus Zerbst, Superintendentur-Archiv XV. Vgl. S. 43.]

a) Von ehegelübden ohne bewilligung der eltern.
1545.

1.
Desponsationes sine consensu parentum
irritae ac nullae in liberis minoribus.
Die verpflichtung und verlöbnüssen, so ohn
vorwissen, begrüssung und bewilligung der eltern
geschehen, sollen nach göttlicher satzung, kaiser-
licher ordnung, und erforderung bürgerlicher
erbarkeit unkreftig und unbündig erkant werden.
Ob auch gleich die eltern keine ursach ihrer
nicht bewilligung fürzuwenden hatten gegen denen
kindern, so noch unter ihrem gewalt und gehor-
sam sind.
2.
Aetas liberorum sub patria potestate.
Nemlich, so der sohn unter 20 und die tochter
unter 18 iahren ihres alters sein in zeit der ehe-
verpflichtung.
3.
Exceptio de injusticia parentum.
So aber die kinder das angezeigte alter in
zeit ihrer verlöbnüs erreicht hetten, so soll ein
unterschied gehalten werden, damit die ehever-
bietung und kindlicher gehorsam durch die eltern
zu keiner tirannei und gottlosikeit gebraucht werde.
4.
Exemplum seu figuratio casus.
Als im fall, das ein sohn oder tochter sein
rechtes alter erreichet, und ihrer eltern bewilli-
gung mehrmals kindlich ersuechet zu ehrlichen
personen sich zuverehelichen, und die eltern hetten
solches abgeschlagen, und weren sonst auch seumig
sie durch andere gelegenheit zuverehelichen, und
also ihren nutz mehr dan der kinder schwacheit
betrachten, so soll solch verlöbnis, so darüber die
kinder gethan, kreftig erkant werden.
5.
Causa retractationis promissi coniugii.
Es were dan sach, das die eltern oder kinder
redliche ursach fürwendeten, warumb solche ver-

heiratung nit erlich oder rathsam, als wan einer
der jungfrauen vater nach seinem leben oder ehren
gestanden, oder verthulich prodigus were, oder
mit ketzerei befleckt, oder ein offentlicher bevehder
oder landbeschediger were etc.
Und ob aber solche ursachen genugsam oder
nicht, das soll durch das consistorium stadlich be-
wogen, und disfals ohne wichtige ursachen solche
ehegelübnüs, es sei auf der eltern oder der kinder
ansuchen nicht hinderzogen werden.
Hinwider aber wo sich ein sohn oder tochter,
wie alt auch die weren, zur ehe verpflichten, ehe
dan sie ihre eltern mehr dan eines drumb ersucht,
wie oben gemeldet, und ehe dan sie von ihren
eltern antwort bekommen, oder domit gefehrlich
in die lenge, als ungefehrlich ein viertel iar ver-
zogen, und die eltern, nach dem sie solches er-
fahren, wollten das verlöbnüs nit verwilligen, so
soll dasselbe ehegelübnüs unkreftig erkant werden,
ob auch die eltern dawider kein erhobliche ursach
anzuzeigen wüsten.
6.
Qui nomine parentum comprehendantur.
Es soll aber unter dem namen eltern ver-
standen werden der vater, und wo der nicht ver-
handen der grossvater und mutter, und wo der
keines verhanden die grossmutter.
7.
Promissiones conditionales.
Dieser unterscheide beide mit dem alter und
anderen soll auch gehalten werden in ehegelübden,
die conditionaliter, sovern die eltern darin ver-
willigen werden, geschehen.
8.
Curatorum consensus.
Und so den iungen leuten die eltern tödlich
abgangen, und ein iungesell unter 20, oder eine
jungfrau unter 18 iaren ihres alters, und also
noch unter der verwaltung ihrer curatoren weren,
und wolten sich verheiraten, darumb sollen sie
ihre curatores zu rath nemen. So sie aber das
unterliessen und sich hinter vorwissen und
 
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