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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0065

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Ordnung der Predigerunterstützungs-, Pfarrwittwen- und -Waisen-Kasse. 1570.

51

aerarii verordnet, dieselben der ganzen fraternitet
zum besten die mühe der einnahme und ausgabe
auf sich nemen, und weil albereit ein sonderliches
schwarzes ledlein, und ein register in grun perga-
ment von sechs büchern papier verhanden und
eingebunden, darein die collecten eingelegt und
geschrieben, als soll ein jeder prefectus einen
schlüssel hierzu haben, das keiner ohne den andern
zu dem vorrath und register nicht kommen, und
ohne des andern vorwissen etwas ausgeben könne,
und soll solches ledlein in die sacristei der stadt-
kirchen zu Meissen gesetzt und dem custodi da-
selbst zu verwahren bevohlen worden. Und sind
diese 4 folgende pastores hierzu verordnet.
[Folgen die Namen mit den dazu gehörigen
Pfarreien.]
Und diese herren prefecti haben zugesagt,
das sie den fratribus treulich vorstehen wollen,
auch das sie aller armen pastoren hinterlassenen
wittwen und waisen tutores und vormünder sein
wollen, dieselbigen in vorfallenden nöten mit rath
und that müglichen, nach gehaltener vleisiger
nachforschung, ob es bewandt sei, nicht lassen.
Wo dieselben den herren superintendenten und
die prefectos hierumb ersuchen und anlangen
werden, und dorauf ein gewiss unterpfand, oder
in mangel des eine gewisse caution den prefectis
aerarii darthun, welche ins ledlein beigelegt
werden soll.
Es soll aber die hülfe aus dem fisco folgender
gestalt geschehen:
I.
Wan ein pastor oder diaconus zu seiner neuen
anfangenden haushaltung geldes benötigte, dem
sol nach gelegenheit gedienet werden mit 5 oder
6 thalern, darmit einem nicht zu viel und dem
andern zu wenig fürderung geschee.
II.
So einer einen brand oder wetter schaden
(do gott vor sei) erlitte, diesem soll aus dem kasten
geholfen werden.
III.
So einer mit langwiriger krankheit überfallen
und mangel leiden würde, dem sol hieraus etwas
vorgesatzt werden.
IIII.
Wan ein pastor oder diacon verstürbe, und
ein arme wittwe und waislein hinter sich verlassen
würde, denen soll nach erkundigung ihres mangels
geholfen werden.

V.
Do eines verstorbenen bruders wittwe wider-
umb heiraten und freien würde, sol ihr ferner
nichts aus diesem kasten folgen, im fall aber do
sie die prefectos umb eine beisteuer zur hochzeit
anlangen würde, soll ihr nach erkundigung ihrer
notturft hieraus etwas geholfen werden.
VI.
So eine mutter, so zur andern ehe gegriffen,
sich ganz unmütterlich und vergesslich kegen ihre
kinder erzeigen würde, und derhalben an die pre-
fectos klage gebracht, sollen sie auf wege ge-
denken, wie die unmündigen erzogen, und ihnen
hieraus ein beisteuer zu kleidung und anderm
mehr gefallen mächte.
VII.
Wo ein verstorbener bruder söhne hinter ihm
verlassen wurde, und unter denen einer zur
schuelen geschickt, und darneben zum studio
lustig und vleissig sich befinden liesse, der soll
mit zimlicher beisteuer versehen, und do er zu
seinen jahren kömpt, zum heiligen ministerio oder
schuelendienst tüchtig ist, soll er vor einem
frembden gefördert werden, welchen die prefecti
bei einem ehrwirdigen consistorio neben ihme zu
verbitten verpflicht sein sollen.
VIII.
Wo eines verstorbenen pastoris tochter manbar
und sich in den ehestand begeben würde, der-
selben soll uf anregung von den praefectis eine
beisteuer, oder zu einem ehrenkleid etwas mit-
geteilet werden.
IX.
Wo eines verstorbenen pastoris wittwen und
waisen sich müssiggangs bevleissen, die almosen
übel anlegen, oder (do gott vor sei) dem heiligen
ampt zu unehren allerlei sünde begingen, sollen
die vorsteher, do sie dessen gewisse kundschaft
hetten, sie hierumb mit ernst anreden und strafen,
und do keine besserung vermarkt, ihnen ferner
zu helfen die hand abziehen.
X.
Do ein pastor dieser fraternitet seiner gelegen-
heit nach locum mutiren, oder gar aus dieser
superintendenz, ja gar aus diesem lande ziehen,
er aber bestendiglich bei der waren lähr der
augspurgischen confession etc. verharren, jerlichen
auch die einlage übersenden würde, demselben,
oder ihren wittwen und waisen, soll mäglicher
dienst und hülfe widerfahren.
Actum Misenae 10 septemb.
Anno 1570.

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