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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0082

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen. III. Naumburg-Zeitz.

steten, und von Grochlitz herein pfarren, welche
alle den gemeinen gottesdienst kirchenordnung
der predigt und sacrament, desgleichen begrebnus
zuegleich mit theilhaftig sein und mitgeniessen,
aber doch wie die jenigen, so da brauen, zue
solchem allem kein steuer geben, also haben drei
räthe vor gut angesehen, verordnet und be-
schlossen, das hinfurder eine jede person, nemb-
lich ein burger so nicht brauet, einwohner oder
hausgenoss ein jar einen groschen, halb Walpurgis
und halb Michaelis jedesmal einen halben groschen,
ein knecht aber acht pfenning, alle halbe jar vier,
eine magd vier pfenning, zue jedem mal zweene
zue aufenthaltung oft gedachtes gottesdiensts geben
sollen, welch geld die chemmerer als von burgern ohne
heuser, hausgenossen und gesinde wie gemeldet ein-
mahnen sollen, das ander aber ein jede gemein als die
auf der pfarre, in vorstetten und zue Grochlitz
under ihnen selbst durch ihre obersten einmahnen
und samlen, den obersten kastenherrn, dahin man
sie weisen soll, fürder zuvorrechnen und zuezue-
stellen, die einen sonderlichen titel darzue halten
sollen; das also beide diener der kirchen und
schul, von diesen vier stucken, als von den lehen
der kirchen, vom schulgelde, von dem groschen,
der uf ein jeder viertel bier geschlagen ist, und
von dem gesinde pfenninge besoldet werden sollen.
Wo sich aber auch dis alles so weit nicht erstreckt,
soll man dan von den testamenten und was von
der handwerg innungen gefallen, zuebussen.
Jedoch wo gott der almechtige mit der zeit
ferner seine gnade gebe, das mehr lehen und stif-
tung vorfallen und zum gemeinen kasten gewendet
wurden oder aber der thumb-probst, so der pfarren
gutere hat, statliche handreichung zuerhalten den
gottesdienst in der kirchen thun wurde, wie er
dan pfarherr ist und von alters hero das pfarambt
hat bestellen müssen, und also die kirchendiener
notturftig darvon mochten versorget werden, so
soll dieser grosche, so izund uf ein viertel bier,
desgleichen das jenige, was uf die andere izo ge-
melten personen geschlagen ist, nach gefallen des
raths abgethan und der gemeine und burgern zue
gut nachgelassen werden.
Wie man einem erbarn rath rechnung
thun solle.
Die rechnung aber uber solches alles so vor-
gemeldet sol alsdan, wan solches wie oben gesaget,
treulich und vleissig ausgerichtet und der kirchen-
gut dohin es gehöret, ausgegeben wird, des jars
zu zweien malen als dienstag oder dornstag nach
Walpurgis und nach oder vor Michaelis, durch
die obersten zweene castenherrn in beisein aller
andern ihren mitvorordenten1) herrn, als der

vier spital herrn, der zwolf bittherrn und dem
schulherrn einem erbarn rath geschehen; darbei
auch der pfarrer insonderheit und die eltesten
von dreien räthen sein sollen, bescheidentlich also
das solche rechnung denselben sontag zuvorn des
morgens nach der predigt zuvorn von dem pfarrern
uf der canzel jeder menniglich vorkundiget und
angezeiget werde, ob jemand nemblich zue wissen
begehret, wie es mit den kirchengutern gehalten
wurde, und sonderlich ob jemand etwas in den
gemeinen kasten testirt oder gegeben hette, und
er oder die seinen wissen wolten, ob es in die
rechnung und in welchen titel gebracht sei worden,
der möchte an diesem orte derohalben ansuchung
thun, dem soll guter bescheid gegeben werden, auf
das also menniglich hören und erfahren muge,
wie solche kirchenguter ausgegeben und berechnet
werden. Die rechnung aber soll auf dem rathause
in einem gemach von einem erbarn rathe darzue
verordnet, gehalten werden.
Aldo sollen anfangs die obersten zweene
kastenherrn alle rechnung einem erbarn rathe und
andern so darzue verordnet sein, vorlegen und an
den spitaln anheben, bei welcher spitalrechnung
die spitalherrn selbst wie gemeldet1) auch sein
und alda anhören sollen, das solche ihre rechnung
durch die zweene castenherrn dermassen furbracht
werde, wie sie dieselben ihnen uberantwortet
haben, und weiter ob jemand darein oder dar-
wider zuereden, das solches in ihrem beisein ge-
schehe und uf ihrer vorantwortung stehen muge.
Darnach zum andern soll durch sie aufgeleget
werden die rechnung das almosen belangend, das
in der kirchen gefallen und ausgegeben worden
ist, darbei auch die zwölf bithern sein, aldo
warten und anhoren sollen, ob ein erbar rath oder
jemand anders darein zue reden hette.
Zum dritten soll auch durch sie aufgeleget
werden eine ordentliche rechnung der testament
und donationen, darneben auch, was von den
innungen oder zunften gefallen und darvon wieder
ausgegeben ist.
Zum vierten sollen sie erstlichen die ein-
nahme aller zinsen zu einem jeden lehen, sonder-
lich von namen zue namen vorrechnen, die andern
jar aber hernach sollen sie mit solcher sonder-
lichen und stuckweisischen2) rechnung verschont
bleiben, sondern allein die summen eines jeden
lehens, die man aus den ersten ubergebenen re-
gistern haben mag, auflegen und anzeigen, in an-
sehen, das es eine vorgebene mühe und nur eine
verlengerung der zeit were. Es were dann, das
sich enderung der heubtsummen und personen
zuegetragen hetten, die sollen sie sonderlich an-

1) So Dresden: Köster: mitvorwanten.

1) Dresden: obbemelt.
2) Dresden: stuckweisen.
 
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