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Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda.
mation ernannt. Dieselben erhielten eine specielle Instruktion (Hauptstaatsarchiv Dresden, Acta,
„Stolpische und Bischofwerdische und Gödische Visitation“, 1599, Loc. 7431,
Bl. 9 — 22) und begannen ihr Werk noch im December 1558. Von ihrer Thätigkeit giebt der
Visitation-Recess vom 4. Januar 1559 Zeugniss. Derselbe ist aus einem Sammelbande des
Pfarrarchivs Bischofswerda von Georg Müller in: Zeitschrift für kirchliche Wissenschaft und
kirchliches Leben VII (1886), S. 629 abgedruckt. Er wird hiernach abgedruckt. (Nr. 18.)
Wetzel druckt (in: Beiträge zur sächsischen Kirchengeschichte 5, 8 ff.) eine Gottes-
dienst-Ordnung ab, welche offenbar der Reformationszeit angehört, und welche in einer Zu-
schrift des Rathes an den Cantor vom 16. November 1676 erhalten ist: „Weil von undenklichen
jahren her dergleichen aufgesatzte ordnunge auch gewesen, als bleibet es billig dabei und wird
dem jetzigen herrn cantori diese ordnung ausgeantwortet.“ Genaueres ist nicht zu ermitteln.
Immerhin verdient die Ordnung den Abdruck. (Nr. 19.)
Eine Charakterisirung des Inhalts bei Wetzel, a. a. O. S. 1 ff.
Eine fernere Visitation fand 1575 statt. „Die Abschiede bei der Stadt
Bischofswerda“, d. h. die Anordnungen, welche die Visitatoren in Vereinbarung mit dem
Rathe trafen, sind in einem Bande des Pfarrarchivs zu Bischofswerda erhalten. Nach einer
ganz detaillirten Beschreibung des Inhalts, die mir Herr Oberpfarrer Dr. Wetzel zusandte,
enthält dieser Band zwar sehr interessante Einzelheiten über Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse, aber keine Ordnungen, die in unsere Sammlung Aufnahme finden müssten. Ebenso
werden nicht aufgenommen: „Weitere Abschiede bei der Stadt Bischofswerda“, die sich in
Dresden, Hauptstaatsarchiv, Loc. 2003, Act. der Meissn. Visitation vom Jahre 1577, Bl. 85 finden.
18. Visitations-Recess für die Stadt Bischofswerda. Vom 4. Januar 1559.
[Nach einer Abschrift in einem Sammelbande des Pfarrarchives zu Bischofswerda abgedruckt von Georg Müller
in: Zeitschrift für kirchliche Wissenschaft und kirchliches Leben 7, 629 ff.]
Nach gehaltener visitation haben die visita-
tores mit e. e. rath zu Bischofswerda sich dieser
nachfolgenden articul verglichen, welche auch
e. e. rath angenommen, und denenselben gebühr-
liche folge zuthun, und sie zuhalten eingangen
und bewilliget.
1. Als unser gnädigster herr seiner churfürstl.
gnad. landen in vormals gehaltener visitation
etliche general articul, belangend unsere christ-
liche religion und was der administration derselben
anhängig, gnädigst hat vortragen, und die zuhalten
befehlen lassen; als haben die visitatores auch
dem rathe zu Bischofswerda nach gelegenheit
ihrer kirchen und derselben christlichen gemeinde,
nach denen general - articuln sich zu verhalten,
auferlegt, und befehl gethan.
2. Und weil in itzo gehaltener visitation in
amt Stolpen des stifts Meissen nach der augs-
purgischen confession erstlich reformiret sein worden,
als soll zu Bischofswerda allewege ein superinten-
dens, welcher die umliegende kirchen auf dem
lande zu visitiren, und derselben superintendens
zu sein befehl hat, seine residenz haben. Dero-
halben demselbigen superintendenten in vorfallender
nothdurft ein erbarer rath zu visitiren vergönnen,
und nicht währen soll; doch, dass der superinten-
dens, so viel möglich, sich nicht absentire, sondern
vor allen andern kirchen ihm die zu Bischofswerda
zu versorgen angelegen sein lasse.
3. Alle casus matrimoniales, so vorfallen, die
sollen auf churfürstl. sächs. befehl vermöge der
instruction dieser visitation an das consistorium zu
Meissen und sonst nirgend, nicht in Stolpen bei
den bischofe, geörtert werden, das sich der super-
intendens in seiner ganzen ihm befohlenen in-
spection also verhalten soll.
4. So sich zuträgt, dass ein diaconus, schul-
meister oder cantor anzunehmen, oder abzusetzen
sein würde; als sollen e. e. rath und der super-
intendens sich des sämmtlichen vereinigen und
entschliessen, und ein theil ohne des andern
wissen und bewilligung nichts vornehmen.
5. Den pfarr-herrn und diaconum, so zu
dieser kirchen verwaltung berufen und genommen
werden, sollen die eingepfarrten auf ihre unkosten
holen und ihnen fuhre verschaffen, oder darum
sich mit ihnen vergleichen.
6. Die heiligen ämpter in der kirchen sollen
gehalten werden mit vesper, metten, communiciren,
ubung des catechismi, wie in reformirten kirchen
der städte gebräuchlich. Sonderlich soll hier ge-
merkt werden, dass der cantor mit denen knaben
alle tage morgends um 7 uhr nach anstellung der
superintendenten eine metten halte, welche vom
Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda.
mation ernannt. Dieselben erhielten eine specielle Instruktion (Hauptstaatsarchiv Dresden, Acta,
„Stolpische und Bischofwerdische und Gödische Visitation“, 1599, Loc. 7431,
Bl. 9 — 22) und begannen ihr Werk noch im December 1558. Von ihrer Thätigkeit giebt der
Visitation-Recess vom 4. Januar 1559 Zeugniss. Derselbe ist aus einem Sammelbande des
Pfarrarchivs Bischofswerda von Georg Müller in: Zeitschrift für kirchliche Wissenschaft und
kirchliches Leben VII (1886), S. 629 abgedruckt. Er wird hiernach abgedruckt. (Nr. 18.)
Wetzel druckt (in: Beiträge zur sächsischen Kirchengeschichte 5, 8 ff.) eine Gottes-
dienst-Ordnung ab, welche offenbar der Reformationszeit angehört, und welche in einer Zu-
schrift des Rathes an den Cantor vom 16. November 1676 erhalten ist: „Weil von undenklichen
jahren her dergleichen aufgesatzte ordnunge auch gewesen, als bleibet es billig dabei und wird
dem jetzigen herrn cantori diese ordnung ausgeantwortet.“ Genaueres ist nicht zu ermitteln.
Immerhin verdient die Ordnung den Abdruck. (Nr. 19.)
Eine Charakterisirung des Inhalts bei Wetzel, a. a. O. S. 1 ff.
Eine fernere Visitation fand 1575 statt. „Die Abschiede bei der Stadt
Bischofswerda“, d. h. die Anordnungen, welche die Visitatoren in Vereinbarung mit dem
Rathe trafen, sind in einem Bande des Pfarrarchivs zu Bischofswerda erhalten. Nach einer
ganz detaillirten Beschreibung des Inhalts, die mir Herr Oberpfarrer Dr. Wetzel zusandte,
enthält dieser Band zwar sehr interessante Einzelheiten über Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse, aber keine Ordnungen, die in unsere Sammlung Aufnahme finden müssten. Ebenso
werden nicht aufgenommen: „Weitere Abschiede bei der Stadt Bischofswerda“, die sich in
Dresden, Hauptstaatsarchiv, Loc. 2003, Act. der Meissn. Visitation vom Jahre 1577, Bl. 85 finden.
18. Visitations-Recess für die Stadt Bischofswerda. Vom 4. Januar 1559.
[Nach einer Abschrift in einem Sammelbande des Pfarrarchives zu Bischofswerda abgedruckt von Georg Müller
in: Zeitschrift für kirchliche Wissenschaft und kirchliches Leben 7, 629 ff.]
Nach gehaltener visitation haben die visita-
tores mit e. e. rath zu Bischofswerda sich dieser
nachfolgenden articul verglichen, welche auch
e. e. rath angenommen, und denenselben gebühr-
liche folge zuthun, und sie zuhalten eingangen
und bewilliget.
1. Als unser gnädigster herr seiner churfürstl.
gnad. landen in vormals gehaltener visitation
etliche general articul, belangend unsere christ-
liche religion und was der administration derselben
anhängig, gnädigst hat vortragen, und die zuhalten
befehlen lassen; als haben die visitatores auch
dem rathe zu Bischofswerda nach gelegenheit
ihrer kirchen und derselben christlichen gemeinde,
nach denen general - articuln sich zu verhalten,
auferlegt, und befehl gethan.
2. Und weil in itzo gehaltener visitation in
amt Stolpen des stifts Meissen nach der augs-
purgischen confession erstlich reformiret sein worden,
als soll zu Bischofswerda allewege ein superinten-
dens, welcher die umliegende kirchen auf dem
lande zu visitiren, und derselben superintendens
zu sein befehl hat, seine residenz haben. Dero-
halben demselbigen superintendenten in vorfallender
nothdurft ein erbarer rath zu visitiren vergönnen,
und nicht währen soll; doch, dass der superinten-
dens, so viel möglich, sich nicht absentire, sondern
vor allen andern kirchen ihm die zu Bischofswerda
zu versorgen angelegen sein lasse.
3. Alle casus matrimoniales, so vorfallen, die
sollen auf churfürstl. sächs. befehl vermöge der
instruction dieser visitation an das consistorium zu
Meissen und sonst nirgend, nicht in Stolpen bei
den bischofe, geörtert werden, das sich der super-
intendens in seiner ganzen ihm befohlenen in-
spection also verhalten soll.
4. So sich zuträgt, dass ein diaconus, schul-
meister oder cantor anzunehmen, oder abzusetzen
sein würde; als sollen e. e. rath und der super-
intendens sich des sämmtlichen vereinigen und
entschliessen, und ein theil ohne des andern
wissen und bewilligung nichts vornehmen.
5. Den pfarr-herrn und diaconum, so zu
dieser kirchen verwaltung berufen und genommen
werden, sollen die eingepfarrten auf ihre unkosten
holen und ihnen fuhre verschaffen, oder darum
sich mit ihnen vergleichen.
6. Die heiligen ämpter in der kirchen sollen
gehalten werden mit vesper, metten, communiciren,
ubung des catechismi, wie in reformirten kirchen
der städte gebräuchlich. Sonderlich soll hier ge-
merkt werden, dass der cantor mit denen knaben
alle tage morgends um 7 uhr nach anstellung der
superintendenten eine metten halte, welche vom