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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0183

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36. Kirchen-Ordnung der Schönburg’schen Herrschaft, von Johann Pfeffinger. Vom 18. October 1542. 169

tragen, welches er in dem hause, wo der kranke
liegt anstecken, den tisch bedecken, kelch, hostie
und wein zu der communion drauf setzen soll.
Item soll auch der kirchner die kirche fein rein
halten. Hierüber soll auch dem kirchner sein
lohn gelassen werden; weder vom tenebrae, salve,
bet-glocken, adventus, alma haec dies läuten, noch
allen andern, wie sie namen haben etwas entzogen
werden, es sei denn, dass man ihn in andern
wege contentire und vergnüge.
3.
Muss auch derbelohnung und be-
hausung für die kirchen-diener bedacht
werden, denn will man rechtschaffene, fromme
und zum reich gottes gelehrte leute haben, auch
in die schulen geschickte gesellen, die die knaben
und juventutem können und mögen rechtschaffen
instituiren (wie hoch von nöthen), so muss man
allen ministris ehrliche besoldung ordnen und
machen.
1. Und ist zu bedenken, dass sie sonst
keinen zugang mehr haben, denn die accidentia,
so unterm papstthum gewesen, sind gefallen, und
taugen nicht mehr dergestalt.
2. Auch, dass die ministri mit sonderlicher
behausung ein jeglicher versorget werde, weil
zank, ärgerniss und uneinigkeit zwischen ihnen vor-
fallen könnte, wo sie beisammen in einer be-
hausung ohne unterscheiden sein sollten. So
mögen sich etliche, die nicht haben die gabe
ewiger keuschheit, in den heil, ehestand (wie sie
zu thun schuldig) begeben.
3. Ist zu bedenken, dass es ja unbillig, dass
die so uns geistliche, ewige güter mittheilen, sollen
mangel leiden, und nicht mehr vor ihre grosse
mühe, sorg und fleiss und arbeit haben, denn was
die hand ins maul trägt.
4. Muss bedacht werden für die meritirten
ministros, welche nun lange zeit treulich im dienst
des evangelii gearbeitet, dass dieselben in ihrem
alter und unvermögen unterhalten, und nicht ver-
stossen werden; item für die armen weiber und
kinder, als die rechten witben und weisen (von
denen die schrift sagt) sie zu schützen, fördern,
helfen und geniessen lassen des treuen dienstes
und der gnaden gottes, die gott durch ihren ver-
storbenen herrn und vater im predigt amt ge-
würket und gegeben hat.
5. Zuletzt muss bedacht werden, wie viel
man einem jedem ministero geben soll, wer es
geben soll, zu welcher zeit des jahres, ob man
ihm auch holz und korn ordnen könnte ?
6. Wo es sein könnte, wäre gut, dass auch
eine jungfern schule würde aufgerichtet, da etwan
eine ehrliche matrona die jungfräulein lehrete
schreiben und lesen, auch pietatem oeconomicam,
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

catechismum und dass die jungfräulein auch zum
gemeinen catechis. gingen, item, was auch der
schulmeister oder seine gesellen haben vorhin ge-
habt vom salve, tenebrae, gaude dei genetricis,
alma haec est dies, o crux und andern, soll ihnen
nach wie vormals an statt mit andern geistlichen
ceremoniis und catechismo müssen belassen sein.
Von den geistlichen lelien, wo die vor-
handen.
Nachdem jedern stiftern christliche treue
ernste meinung gewesen, mit diesen ihren stif-
tungen die ehre gottes fürnehmlich und der ge-
meinen christenheit heil, nutz und gedeihen im
reiche Christi zu fördern, bisher aber durch gottes
von uns wohlverdienten zorn zur strafe unserer
sünden und undankbarkeit der welt zum miss-
brauch gerathen; soll doch mit höchstem fleiss
darauf gedacht und ernstlich verhofft und darob
gehalten werden,
1. dass alle geistlichen stiftungen und lehen
bei ihrem wesen und einkommen erhalten und
nicht zu privatis commodis und eigen nutz ge-
zogen, sondern der erstem stiftern christlicher
meinung nach zu unterhalten, zu förderung der
rechten ehre gottes, des lieben heiligen predigt-
amts, schulen oder jugend und des lieben armuths
gebraucht und gezogen werden; niemand andern
gestattet werden, etwas von den pfarr gütern,
geistlichen lehen und stiftungen, wenig oder viel,
zu entziehen und zu zwacken, dass auch die itzigen
posessores nichts davon entwenden, noch in ver-
wüstung kommen lassen, und da sie sich zum
dienst des evangelii willig gebrauchen lassen, sich
in allen punkten und clausuln auch articuln gött-
lichen worts Augspurg. confession und apologie
mit lehr, leben, wesen und wandel gemäss halten.
Wo sie das willigen und thun, sollen sie bei ihren
lehnen und possession bleiben und gedultet werden,
wo sie aber das nicht thun wollten, soll man
ihnen nichts geben, und ihren gang Belial nach-
laufen lassen.
Von almosen.
Muss gedacht werden, dass keine collecta
kann recht constituiret sein, wo man sich nicht
mit ernstem fleiss des lieben armuths animbt,
nach dem befehl gottes: Frange esuriendi panem
tuum et carnem tuam non despexeris, und seel.
im psalmen wird gepreiset, der sich des dürftigen
und armen animbt, ja Christus sich selbst darzu
bekennet und ihme gethan haben auch herrl. an
jenem tage in seinen gläubigen bekennen will,
was den armen und dürftigen geschieht, gethan
und erzeigt wird, und kann wider solchen grund
keine ausrede noch entschuldigung eingewendet
werden,
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