196 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg
wir aus schuldiger, von gott verliehener obrigkeit
nicht ümbgehen können, zu erhaltunge erbarer
zucht und wandels, und denn zum abscheu und
strafe des übels unser consistorium und geistlich
gerichte zu Eisleben wieder1) zu verneuern, an-
zustellen und dasselbige2) nicht allein mit geist-
lichen gelehrten leuten3) oder personen, sondern
auch4) unsern hierzu5) weltlichen verordneten
räthen stattlichen zu besezen, auf das vornemb-
lichen gottes ehre und wille, sampt einer guten
disciplin, gottes furcht, zucht, tugend und erbar-
keit gepflanzet, seinen gebührlichen fortgang
haben, und das wir also einmal durch besserunge
unsers sündlichen lebens, gottes grimmigen zorn,
und seinen schrecklichen gegenwertigen und zu-
künftigen6) strafen entrinnen mügen, und wieder-
ümb einen gnedigen und barmherzigen gott über-
kommen.
Ordnen derhalben und sezen, confirmiren
und bestetigen dasselbe auch hiermit kräftiglichen
hiermit7) also und dergestalt, dass solch unser
geistliches gerichte und consistorium auf befehl
und bitte derjenigen, so das jus patronatus zu-
stehet, pastoren und kirchendiener bestellen, oder
die8) selbst bestellet, nach überschickunge und
ihrer verwilligung, examiniren, ordiniren und in-
vestiren sollen, auch in religion sachen, und was
diesen anhenget, als lehre, sacramenta, gottes
dienste und kirchen ordnunge, und derer dinge
halber zwiespalt nach dem richtscheit göttlichen
wortes verhören und erkennen, dergleichen eine
geistliche9) disciplin unter den pastoren und
andern kirchendienern mit treuen fleiss erhalten,
diejenigen, welche10) in öffentlichen unnachlessigen
lastern hausen und leben, nach gelegenheit der
sünden mit der kirchenstrafe und absezunge ihres
ampts, wo es die noth erfodert, und keine besserunge
ist, strafen.
Ob auch jemands were, der über pastoren
und kirchen diener ausserhalb weltlicher sachen,
so in unserer jurisdiction und obrigkeit und nicht
für das geistliche gerichte gehöret, zu klagen hette,
sich alda seines rechtens und bescheides zu er-
holen, sonderlich auch in ehesachen auf der par-
teien ansuchen für zu bescheiden, darinnen erst-
lich gutlicher verhör und fleissige underhandlunge
zupflegen, und da nicht statt haben möchte, nach
recht zuerkennen und zusprechen, und hierinne
allenthalben, wie sich nach übung eines jeglichen
rechtschaffenen christlichen consistorii, eignet und
gebühret, ordentlich zu verfahren, darzu auch11)
1) E.: wiederumb . 2) E.: dasselbe.
3) E.: personen. 4) E.: auch hierzu mit.
5) E.: „hierzu“ fehlt, steht vorher.
6) E.: „und zukünftigen“ fehlt. 7) E.: „hier-
mit“ fehlt. 8) E.: die sie. 9) E.: christliche.
10) E.: so. 11) E.: „auch“ fehlt.
allen öffentlichen und peinlichen lastern nach
gnugsamer verhör und erkäntnüss durch den bann
und anderer kirchen strafen zu steuern und zu
wehren, da auch einige weitere irrungen der geist-
lichen und kirchen gütere halber vorfallen würden,
sol solches mit unsern vorwissen vorgenommen,
und zur billigkeit behandeltx) werden. Und auf
dass sich ein jeglicher, so für dem consistorio in
geistlichen sachen zu schaffen, so viel bequemer
darnach zu richten, so haben wir verordnet, dass
solch geistlich gerichte zu Eisleben, da ein sonder-
licher ort dazu geschaffet, auf den 1. monatstag2)
julii dieses 60. jahres sich anzufahen3), und alle
wege an dem ersten tage eines jeden angehenden
rnonats soll gehalten werden.
Were es aber sache, dass derselbe tag auf
einen feiertag gefiele, soll es den nechsten her-
nach 4) gehalten werden, wo er aber auf einen
feier abend eines grosseu festes verfiele, soll es
acht tage verschoben werden, wie den auch des-
halben zu derzeit verkündigunge von der canzel
geschehen soll.
Begebe sichs aber dass sachen vorfielen , die
aus noth diesen verzug eines jeden rnonats nicht
leiden können, sollen die beisizer in derselben
wochen, darinue ein solcher fall angezeiget, auf
mittewochen oder freitag zusammen kommen und
sich befleissigen, demselbigen masse zu finden, und
wer derhalben in oberzelilten articuln etwas für
dem consistorio oder geistlichen gerichte vorzu-
bringen hette, der soll solches schriftlichen thun,
und unser gemeiner herrschaft secretario über-
antworten, der denn dem consistorio des geistlichen
gerichts zu jederzeit der besizunge desselben5)
fideliter referiren und übergeben soll, und also
die consistorialsachen unter henden haben soll6),
zu registriren und zu verwahren7). Befehlen
demnach hiermit allen unsern amptleuten, stadt-
voigten, burgemeistern, richtern, rathmannen,
schössern, schultkeissen und allen 8) andern befehl-
habern und wollen ernstlichen, welcher unter euch
von gemelten unsern consistorio in subsidium,
eines oder mehr seines befohlenen ampts oder
gerichts zwangs unterthanen oder inwohnern schrift-
lich ersuchet wird, den oder dieselben9) also bald
lauts derselbigen citation dafür zubescheiden, da-
mit er gehöret und auf beider theile klage und
antwort oder10) nach gelegenheit der entscliuldi-
gung11), wo es durch das12) consistorium ge-
schehen würde, auf seinen eigenen bericht nach
befindunge und gelegenheit der sachen erkant
1) E.: geordnet und gehandelt. 2) E.: l.montag.
3) E.: anfangen. 4) E.: darnach. 5) E.:
dasselbige. 6) E.: „soll“ fehlt. 9 E.: bewahren.
8) E.: „allen“ fehlt. 9) E.: dieselbigen.
,0) E: und. u) E.: schuldigung.
12) E.: wo das auf das.
wir aus schuldiger, von gott verliehener obrigkeit
nicht ümbgehen können, zu erhaltunge erbarer
zucht und wandels, und denn zum abscheu und
strafe des übels unser consistorium und geistlich
gerichte zu Eisleben wieder1) zu verneuern, an-
zustellen und dasselbige2) nicht allein mit geist-
lichen gelehrten leuten3) oder personen, sondern
auch4) unsern hierzu5) weltlichen verordneten
räthen stattlichen zu besezen, auf das vornemb-
lichen gottes ehre und wille, sampt einer guten
disciplin, gottes furcht, zucht, tugend und erbar-
keit gepflanzet, seinen gebührlichen fortgang
haben, und das wir also einmal durch besserunge
unsers sündlichen lebens, gottes grimmigen zorn,
und seinen schrecklichen gegenwertigen und zu-
künftigen6) strafen entrinnen mügen, und wieder-
ümb einen gnedigen und barmherzigen gott über-
kommen.
Ordnen derhalben und sezen, confirmiren
und bestetigen dasselbe auch hiermit kräftiglichen
hiermit7) also und dergestalt, dass solch unser
geistliches gerichte und consistorium auf befehl
und bitte derjenigen, so das jus patronatus zu-
stehet, pastoren und kirchendiener bestellen, oder
die8) selbst bestellet, nach überschickunge und
ihrer verwilligung, examiniren, ordiniren und in-
vestiren sollen, auch in religion sachen, und was
diesen anhenget, als lehre, sacramenta, gottes
dienste und kirchen ordnunge, und derer dinge
halber zwiespalt nach dem richtscheit göttlichen
wortes verhören und erkennen, dergleichen eine
geistliche9) disciplin unter den pastoren und
andern kirchendienern mit treuen fleiss erhalten,
diejenigen, welche10) in öffentlichen unnachlessigen
lastern hausen und leben, nach gelegenheit der
sünden mit der kirchenstrafe und absezunge ihres
ampts, wo es die noth erfodert, und keine besserunge
ist, strafen.
Ob auch jemands were, der über pastoren
und kirchen diener ausserhalb weltlicher sachen,
so in unserer jurisdiction und obrigkeit und nicht
für das geistliche gerichte gehöret, zu klagen hette,
sich alda seines rechtens und bescheides zu er-
holen, sonderlich auch in ehesachen auf der par-
teien ansuchen für zu bescheiden, darinnen erst-
lich gutlicher verhör und fleissige underhandlunge
zupflegen, und da nicht statt haben möchte, nach
recht zuerkennen und zusprechen, und hierinne
allenthalben, wie sich nach übung eines jeglichen
rechtschaffenen christlichen consistorii, eignet und
gebühret, ordentlich zu verfahren, darzu auch11)
1) E.: wiederumb . 2) E.: dasselbe.
3) E.: personen. 4) E.: auch hierzu mit.
5) E.: „hierzu“ fehlt, steht vorher.
6) E.: „und zukünftigen“ fehlt. 7) E.: „hier-
mit“ fehlt. 8) E.: die sie. 9) E.: christliche.
10) E.: so. 11) E.: „auch“ fehlt.
allen öffentlichen und peinlichen lastern nach
gnugsamer verhör und erkäntnüss durch den bann
und anderer kirchen strafen zu steuern und zu
wehren, da auch einige weitere irrungen der geist-
lichen und kirchen gütere halber vorfallen würden,
sol solches mit unsern vorwissen vorgenommen,
und zur billigkeit behandeltx) werden. Und auf
dass sich ein jeglicher, so für dem consistorio in
geistlichen sachen zu schaffen, so viel bequemer
darnach zu richten, so haben wir verordnet, dass
solch geistlich gerichte zu Eisleben, da ein sonder-
licher ort dazu geschaffet, auf den 1. monatstag2)
julii dieses 60. jahres sich anzufahen3), und alle
wege an dem ersten tage eines jeden angehenden
rnonats soll gehalten werden.
Were es aber sache, dass derselbe tag auf
einen feiertag gefiele, soll es den nechsten her-
nach 4) gehalten werden, wo er aber auf einen
feier abend eines grosseu festes verfiele, soll es
acht tage verschoben werden, wie den auch des-
halben zu derzeit verkündigunge von der canzel
geschehen soll.
Begebe sichs aber dass sachen vorfielen , die
aus noth diesen verzug eines jeden rnonats nicht
leiden können, sollen die beisizer in derselben
wochen, darinue ein solcher fall angezeiget, auf
mittewochen oder freitag zusammen kommen und
sich befleissigen, demselbigen masse zu finden, und
wer derhalben in oberzelilten articuln etwas für
dem consistorio oder geistlichen gerichte vorzu-
bringen hette, der soll solches schriftlichen thun,
und unser gemeiner herrschaft secretario über-
antworten, der denn dem consistorio des geistlichen
gerichts zu jederzeit der besizunge desselben5)
fideliter referiren und übergeben soll, und also
die consistorialsachen unter henden haben soll6),
zu registriren und zu verwahren7). Befehlen
demnach hiermit allen unsern amptleuten, stadt-
voigten, burgemeistern, richtern, rathmannen,
schössern, schultkeissen und allen 8) andern befehl-
habern und wollen ernstlichen, welcher unter euch
von gemelten unsern consistorio in subsidium,
eines oder mehr seines befohlenen ampts oder
gerichts zwangs unterthanen oder inwohnern schrift-
lich ersuchet wird, den oder dieselben9) also bald
lauts derselbigen citation dafür zubescheiden, da-
mit er gehöret und auf beider theile klage und
antwort oder10) nach gelegenheit der entscliuldi-
gung11), wo es durch das12) consistorium ge-
schehen würde, auf seinen eigenen bericht nach
befindunge und gelegenheit der sachen erkant
1) E.: geordnet und gehandelt. 2) E.: l.montag.
3) E.: anfangen. 4) E.: darnach. 5) E.:
dasselbige. 6) E.: „soll“ fehlt. 9 E.: bewahren.
8) E.: „allen“ fehlt. 9) E.: dieselbigen.
,0) E: und. u) E.: schuldigung.
12) E.: wo das auf das.