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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0212

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198 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.

consistorial ordnung auch wiederholen, mit etlichen
nothwendigen puncten bessern, vermehren und in
richtige unterschiedene articul bringen und fassen
lassen, an euch gnädiglich begehrend und be-
fehlende, dem allem mit thun und lassen treulich
also nachzukommen und zu geleben.
[Es folgt nunmehr der „Bericht der itzo noch
anwesenden alten kirchendienern von dem anfange
und fortsetzung des consistorii in der grafschaft
Mansfeld zu Eisleben,“ welcher oben in der Ein-
leitung verwerthet ist. Sodann folgt „Erst unser
Mandat und consistorialordnung in offenem druck
anno 1560 den 29. mai ausgangen, derer im ein-
gange dieser repetition erwehnung geschehen,“ und
dann:
Wiederholung und Verbesserung unserer
Gräflichen Mansfeldischen Consistorial-Ordnung
zu Eisleben.]
Das erste capitel.
Von ort und stelle, wo das consistorium
sol gehalten werden.
Weil vormal zum consistorio benimbt gewesen
sind1), unsere stadt Eisleben, und der pfarr-hof
zum S. Andreas daselbst und an diesen orte das-
selbige bishero auch stetig gehalten worden ist,
also dass derselbige ort nunmehr2) männiglich
wolbekant ist, als lassen wir es dabei auch noch-
mals bewenden.
Das andere capitel.
Von der zeit, wenn das consistorium sol
gehalten werden.
1. Wir lassen es auch ferner mit diesen
stück bei voriger unserer ordnung bleiben, dass
nemblich das consistorium, wo es sein kan3), den
ersten tag eines jeden angehenden monats ge-
halten werden,
2. Were es aber sache, dass derselbige tag
auf einen fest tag, feiertag oder sonsten auf einen
feier abend4) gefiele, da es die geistlichen assessores
ihres studierens und predigens halber nicht wohl
abwarten könten, auch wo der sachen viel vor-
fallen würden, dieselbigen desto geraumer und mit
mehrern fleiss abgewartet und entschieden werden
mügen, so sollen die consistoriales macht haben,
das consistorium ümb etliche tage, nach gelegen-
heit der zeit und erheischunge der notturft zu
verlegen.
3. Doch soll solches allewege den parteien,
so für dem consistorio zu thun haben, angemeldet
werden, damit niemand in vergebliche verseum-
nüss, mühe und unkosten geführet werde.
1) Eisleben: benennet sind. 2) E.: „nun-
mehr“ fehlt. 3) E.: kann allewege.
4) E.: freitag.

4. Trüge sichs auch zu, dass sachen unver-
sehens vorfielen, welche keinen verzug haben, und
ohne gefahr des consistorii nicht wol erwarten
könten, als denn sollen unsere consistoriales, so
viel deren zu Eisleben in loco bei der hand sein,
in solchen nothfällen auch zwischen den ordent-
lichen consistoriis förderlich zusammen kommen,
die sache in verhör nehmen, und so viel müglich
zur billigkeit verrichten, und wo solches geschicht,
soll es nicht weniger stat haben und dabei bleiben,
als ob alle personen zum consistorio gehörig
gegenwertig darbei gewesen weren, und mit1)
geschlossen hetten, und soll solches von niemand
propter defectum vel absentiam aliquorum dele-
gatorum oder andern schein wider fochten werden.
Das dritte capitel.
Vom präsidenten und assessoren unsers
consistorii.
Ob wol auch dies ein geistlich consistorium
sein soll, jedoch weil auch ofte sachen für laufen,
darzu man der politischen räthe hülfe und be-
denken auch bedarf, als soll dasselbige auch
hinfürder, voriger unser beschehener anordnunge2)
nach, auch3) inmaassen es auch sonsten allent-
halben4) gebreuchlich, nicht alleine mit geistlichen
sondern auch mit politischen oder weltlichen per-
sonen zur notturft5) besezet werden.
2. Es sollen auch darzu nicht allein gelehrte
und erfahrne, sondern auch ehrliche, unverdächtige
leute, die einen guten namen haben, gebrauchet
werden, sintemal sie nicht allein überschwere
wichtige sachen, darzu ein judicium und gute er-
fahrunge von nöthen ist, zu urtheilen, sondern
auch zuerhaltunge und beförderunge nothwendiger
christlicher zucht und tugent niedergesezet werden.
3. Wir haben aber anfangs sambt unsern vor-
fahren zu consistorialen verordnet unsern gemeinen
canzler, unsere politische räthe, dass von wegen
der dreier fünf theile zweene6), von den andern
beiden fünf theilen, von einen jedern einer nieder-
gesezet sei, den general superattendenten, den
decanum zu Mausfeldt und die pfarrherren in der
stadt7) Eisleben sambt dem archidiacono zu
S. Andreae, welchen allen ein gemeiner secretarius
zugegeben ist, durch welchen die eingebrachten
schriften angenommen, verwahret, die assessores
zum consistorio erfodert, und ihnen die eingegebenen
schriften vorgetragen, alle sachen ordentlich regi-
striret werden sollen. Bei solcher verordnunge
lassen wir es auch nachmals bleiben.

1) E.: nicht. 2) E.: ordnung. 3) E.
und. 4) E.: „allenthalben“ fehlt. 5) E.
zu gnuge. 6) E.: zweene und. 7) E.
pfarherrn zu Eisleben.
 
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