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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0225

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40. Gräfliche mansfeldische geistliche consistorial ordnung. Anno 1586.

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theologische bücher, ob sie auch1) gottes worte
und dem concordien buche gemäss, oder obs sonst
auch gute und nüzliche bücher sind, keine schmach
bücher, getichte und lieder, die zu ärgernüss,
leichtfertigkeit, verbitterunge, und andere uneinig-
keit anleitunge geben, sollen zu drucken ver-
stattet werden.
2. Da nun die verordneten inspectores der2)
druckerei etwas finden, dass ein nachdenken hette,
sollen sie dasselbige dem superattendenten als dem
praesidi fürbringen, dass ers, wo es nötig ist, für
das ganze consistorium bringe, dass es nothdürftig
berathschlaget und rectificiret werde.
3. Es sollen auch unsere consistoriales selbst,
auch alle und jede unserer grafschaft theologen
zu dieser unserer anordnunge, so wohl als andere
verpflichtet sein, wo sie etwas wollen drucken
und ausgehen lassen, dass sie andern zum exempel
nichts, den was heilsam, gut, nuz, gottes worte,
d. Luthers schriften und dem concordien buche
gemess ist, von sich schreiben und drucken lassen.
4. Also sollen auch die drucker mit ernst
verpflichtet sein, nichts auch das wenigste nicht
ohne vorwissen und ohne censur der verordneten
inspection aufzulegen, wo sie dem aber zuwider
handeln, sollen sie mit ernste nach erkäntnüss
unsers consistorii gestrafet werden.
Das zwölfte capitel.
Vom tödlichen abgang der pfarrherren
und kirchen diener, wie das ambt sede
vacante jedes orts solle bestellet werden,
von den hinterlassenen witben, und
wieder bestellung der verledigten pfar-
ren, und von den emeritis, das ist alten
verlebten und sonst gebrechlichen pfarr
herrn, die ihr ampt nicht mehr ver-
richten3) können.
1. Wenn ein pfarrherr stirbt, soll sein dienst
ein halb jahr durch die benachbarten pastores
nach verordnunge des consistorii oder des herrn
superattendens versorget werden, dergleichen
soll auch geschehen in städten zwischen pfarr-
herrn und diaconis; wo der zu wenig sind, und
es nicht bestreiten können, sollen in der nachbar-
schaft pastores auf dem lande zu hülfe genommen
werden.
2. Denen hinterlassenen witben soll ihr
tempus gratiae mit wohnung und halben jahres
einkommen steif und veste gehalten werden.
Solches halbe jahr soll anfangen zu laufen bald
nach absterben des kirchen dieners; darneben aber
soll nicht gerechnet werden, ob vier wochen an

1) E.: auch mit. 2) E.: in der.
3) E.: verwalten.

den quartal, darinne er verstorben, mangelten, den
solch quartal soll vor vollkömblich verdienet ge-
achtet, und das halbe jahr mit dem nechst folgen-
den quartal angefangen werden, und soll hiermit
die ordentliche besoldung allein, nicht aber die
gemeinen accidentia von kindtaufen, begräbnüssen,
braut opfer und beichtpfennigen gemeinet sein,
sondern solches denen jenigen bleiben, die es ver-
dienen.
3. Die witben sollen eher nicht zu weichen
schuldig sein, auch kein successor oder neuer
pastor eingewiesen werden, es sei den zuvor eine
richtige transaction durch den herrn superatten-
denten, (oder wo von nöthen) die verordneten des
consistorii, zwischen der witben und den neuen
pastore, aufgerichtet, gänzlich bestetiget und voll-
zogen.
4. Ingleichnüss1) soll es auch gehalten werden
in andern mutationibus und permutationibus, wo
pastores an- und abziehen, oder sonst mit dienst,
wie bisweilen zu geschehen pfleget, ümbwechseln,
sintemal die erfahrung giebt, wo diese dinge nicht
zu vor richtig werden, dass sie hernach viel zank
und unwillen, und dem consistorio viel vergeb-
liche mühe verursachen.
5. In solchen transactionibus sollen auch
sonderlich die inventaria, wo die sind, mit fleiss
in acht genommen, und dieselbigen jedesmal von
den alten und neuen pastoren unterschrieben und
besiegelt werden.
6. Nach dem sich auch des mistlass wegen,
so der verstorbene oder abziehende pfarrherr
nach sich im pfarrhofe verlassen, viel zwiespalt
oftmals erreget, so ordnen und sezen2) wir, dass
hinfüro derselbige mist den folgenden successoren
soll ohne einige erstattunge bleiben, in erwegunge,
dass derselbige mist von dem stroh und futter, so
auf dem pfarr lande gewachsen, erzeuget worden;
hette aber der vorige pfarr herr neben dem pfarr-
lande auch eigenthümbliche landerei gehabt, und
das geströde davon auf dem pfarrhofe zu mist
gemachet3), so soll pro rata der mist zwischen
denen erben und den successoren auf der pfarr
getheilet, und den erben dero antheil gefolget
werden, und soll kein pfarrherr den mist, so von
pfarr ackern gezeuget, verkaufen oder sonst ver-
eussern, sondern denselben alleine zu besserunge
der pfarräcker, und sonsten nirgent anders zu-
gebrauchen. Item4) hette auch ein pfarrherr vor
seinen absterben oder abzuge mist auf dem pfarr
acker gebracht, und dessen auch nicht genossen,
soll ihme oder seinen erben dafür nach billigen
erkäntnüss vor das fuhrlohn, aber nicht vor den
mist von den successoren erstattunge widerfahren.
1) E.: ingleichen. 2) E.: ordnen, setzen
und wollen. 3) E.: mitgemacht.
4) E.: „item“ fehlt.

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