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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0305

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48. Visitations- und Consistorial-Ordnung. 1574. 1577.

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unsere liebe getreuen unserer gnädigen zuversicht
nach euch die freundschaft und verwunderung
einiger sonderbaren personen oder auch allerhand
unzeitige vorsorgen, so dieses unser vornehmen zu
praegraviren und difficultiren hin und wider aus-
gesprenget werden, nicht mehr bewegen lassen, als
gottes selbst eigener rath, der heiligen christlichen
kirchen steten und ewigen brauch, aller gottseliger
exempel, auch so viel hochwichtiger nutzbarkeiten
und nothdurften, wie solche bishero nach länge
erzehlt worden, und demnach uns auch euer christ-
liches treues bedenken hierauf kürzlich und ein-
fältig eröffnen.
Einleitung. [Berufung auf Vorbilder,
namentlich die Wittenberger Con-
sistorial-Ordnung von 1542.]
Zum ersten sollen die pfaren und diaconat
der ganzen herrschaft, so unserer visitation unter-
worfen, bei zehen und zehen, wie es ungefehrlich
die gelegenheit erleiden mag, ausgeteilet und den-
selbigen tugliche leute, die ihnen gesessen und
nahe, zu aufsehern und decanen geordent und vor-
gesetzt werden, denen der kirchenrath ihr hie unten
beschrieben amt ernstlich, durch mittel eins an-
gelobten juraments auftragen und solches aufs
wunlichste und vleissigste zu verrichten bevohlen
wird.
[Hauptaufgabe : Visitationen. Erstmalig sollte
eine General-Visitation vorgenommen werden, d. h.
zur ordentlichen Anrichtung des ganzen Visitations-
wesens sollten jedem Dekan etliche vornehme geist-
liche und politische Räthe vom Fürsten und
Kirchenrathe beigeordnet werden. Dies wird im
Texte dahin verbessert, dass diese General-Visi-
tation aufgespart und zuerst mit den Special-
Visitationen begonnen werden solle. Vgl. zu diesen
Begriffen meinen Exkurs Bd. I S. 69 ff. Der
erste Visitationspunkt betrifft die Lehre.]
Jedes orts pfarrherr ist erstlich zu befragen,
ob sich derselbe mit seinem glauben, lehr und
bekäntniss zu h. göttl. schrift, den drei haupt
symbolis, augspurgischer confession, apologia,
schmalkaldischen artikeln und catechismo Lutheri
durchaus in ihrem rechten, natürlichen, klaren ver-
stande gelassen beipflicht, und pro norma doctrinae
halten, auch dabei beständig verharren, hingegen
aber alle widrigen meinungen absagen wolle.
2. Untersuchung der Pfarrbibliothek.
3. Aushändigung einer Norm der Visitation,
eines Auszuges aus dieser Visitations-Ordnung.
Damit er wisse, „was er für seine person
zu thun, was er bei seinem decano, auch entlich,
was jedermann bei dem kirchenrath oder synodis
anzusuchen habe, darneben auch sonderlich ime
sagen, das er auf alle und itliche seiner predigten

solche concept mache, welche man einbinden und
alle nachvolgende visitationes fein ordentlich
(seinen profectum daraus zu spüren) durchsehen
müge, dergleichen auch aller getauften kinder,
deren eltern, namen, todten, item der hochzeiten
jeder contrahirenden personen samt deren geburts
ortern und eltern, item des absterbens und leichen
seiner verschiedenen pfarrkinder oder auch anderer,
so von ime bestattet, ein unterschiedlich register,
alwege mit angezeigtem monatstage desselben jars,
fürs dritte aber zugleich auch ein besondern pa-
piern buch zu allerlei seinen vorfallenden pfarr-
sachen, dieselben darein zu registriren, zu richte
und bei der hand habe, welche letztere zwei bei
den pfaren bleiben sollen, sie sterben oder ziehen
weg.
4. Einkommens-Registratur, 5. sollen die visi-
tatores und amtmann oder bevehlhaber einem
itlichen pfarherrn nach irer aller christlichen
besten zuversicht aus der gemeine vier menner,
die gottfürchtig, liebhaber des worts, auch sonsten
eines redlichen, unverleumbden namens und wan-
dels, auskiesen, und amtmann oder bevehlshaber
dieselbigen mit einem eide beladen, was sie in
sonderheit von eins jedem sein amt oder auch in
gemein von eins jeden beginnen, worten und
wirken erfahren, das an im selbst ungöttlich, un-
erbarlich und wider christliche zucht oder auch
unsere billiche bevehl und ordnungen were, das
sie dasselbige ungescheuet einiges menschen in
acht nemen, merken, den pfarhern jeder be-
sonder oder auch mehr mit einander anzeigen,
wan pfarherr mit jemands amtshalben zu reden
haben und sie dazu erfordert, solchem als
zeugen beiwohnen und volgend bede für sich und
neben dem pfarhern, decanum (sic!) in den visi-
tationen gründlich aller mengel berichten sollen.
Zum 6. sollen sie gleicher massen, beneben
dem pfarherr und eltesten, auch der ganzen ge-
mein unsere christlichen kirchen und disciplin
ordnungen verlesen,.
Norma, regel und instruktion aller andern
nachvolgenden visitationen , welche jerlich zwier,
nemlich die eine nach Quasimodogeniti, eine nach
Matthaei apostoli soll gehalten werden.
Der Dekan revidirt Lehre, Studium,
wissenschaftliche Fortschritte, Leben, Predigt
(Durchsicht der Concepte), sonstige Amtsführung,
Treiben des „Catechismus und kinderlere mit
sampt der haupttafel“. Befragen nach den um-
liegenden Amtsbrüdern. Nach dieser „geheimen
handlung“ werden die vier „geschworenen eltisten“
vorgefordert und nebst dem Pfarrer nach folgenden
Punkten verhört:]

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