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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0308

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294

Die Grafschaft Henneberg.

nemen, abhandeln und hinlegen könnten, do wollen
wir denselbigen für solchen rath zu erfordern, zu
beklagen und dessen gebürlich erkenntnüs auch
belieben lassen.
3. [Der Kirchenrath entscheidet Streitigkeiten
der Geistlichen unter einander.]
4. [Der Kirchenrath entscheidet in Disciplin-
und Zuchtfällen, die nicht bis auf die nächste
Visitation aufgespart werden können.]
5. [Der Kirchenrath entscheidet Händel der
Pfarrleute unter einander, welche nicht, oder
wenigstens nicht allein vor die weltliche Obrigkeit
oder den Richter gehören, und die der Pfarrer
nicht durch Vergleich beilegen kann.]
6. Was hir bevor einem general-
superintendenten in unserer herrschaft
kirchen sachen befohlen gewesen, und obgelegen,
auch jeder zeit bei demselben gesucht, und durch
ihn ausgerichtet worden, das soll hinfürder
durch unsern kirchen rathe angenommen,
eintrechtiglich mit einander erwogen, bestellt, und
verrichtet werden; allein, was droben unter den
puncten einem decano zuständig, vermeldet worden,
das soll demselben gelassen, und damit, soviel
müglich und füglich, der kirchen rath unbeschweret
bleiben. .
Was ferner rathsweise dem consistorio
obliegen solle.
Sorge für interimistische Versorgung erledigter
Pfarreien, Diakonate und Schuldienste, sowie für
alsbaldige Wiederbesetzung: „Und ist dienstes in-
struktionsweise zu merken, das unsere kirchen-
räthe alwegen dahin am allermeisten gedenken
sollen, wo pfarrherr in visitationen und sonsten
auf schlechten geringen diensten erfaren oder be-
funden werden, die wol studirt und in fundamenta
linguarum, artium et doctrinae theologicae wol und
etwas für andern gefasset, auch nochmals teglich
zu proficiren und fortzufahren geflissen weren, das
solche für andern, nachlessigen, ungeschickten ge-
fördert werden, damit junge menner exempel und
anreizung haben, die studia vocationis mit mehrerm
vleis zu meinen, als sonsten geschihet, wenn deren
in forderungsfellen nicht wahrgenommen, sondern
oft gunst vor kunst angesehen und fort geschoben
wird.“ Wenn Transferirung nicht möglich, so
sollen von auswärts erfahrene Personen berufen
werden. „Sonst sollen alwegen diejenigen, so im
predigamt vorhin nicht gewesen, uf erste zu dia-
conaten und dannen, wan sie ein jar oder zwei
sich probiren lassen, uf pfaren gefördert werden.“
3. Do nun ein diener entweder von einer
gemeine vorgeschlagen, oder die consistorialen
selbst einen mit unserm mitwissen und willen zur
hand gebracht hetten, sollen sie solche oder auch
gleich (do etwan der candidaten mehr weren) der-

selbigen zwen erstlich examiniren und eine predigt
(es sei nach irem gutdünken, besonders oder auch
schon für andern leuten) von im abhoren und do
er oder dieselben allbede für tuglich befunden,
alle dann sobald an den verledigten ort (doch do
ir zween, unterschiedlich nach einander) abfertigen
und mit schriften beid, an decanum, bevehlhaber
und eine gemeine desselben ende versehen, uf das
der abgesandt mit einer prob predig gehört und
wiederumb an den kirchenrath glaublich berichtet
werden, wie dem gemeinen pfarrvolk der zu-
geschickte man mit seiner person, ausrede, ge-
berde, gerücht und anderm gefalle, dan wir mit
nichten gemeinet, den leuten zu solchen hohen
wichtigen dingen, die ire selbst eigene seelen be-
treffen, leut wider ihren willen zu pfarrverwal-
tungen aufzutringen , es weren dan ire ursachen
so ringschetzig und unerheblich, das deren wegen
ein tuglicher man unbillich verschlagen würde,
musste man solches mit glimpf ableinen und sie
zu consentiren in gute behandeln.
4. „Wan eine gemeine zu einer ir vorgestalten
und abgehorten personen gewilligt und solche zu-
vor ordinirt were“, soll der Dekan sie einführen.
5. War er noch nicht ordinirt, soll der
Kirchenrath die Ordination anordnen.
6. Amtsentsetzung ist Sache des Kirchenraths.
7. Resignationen hat der Kirchenrath geeignet
zu behandeln.
8. Besetzung der Schuldienst-Stellen. 9. Auf-
sicht über das kirchliche Vermögenswesen. 10. Auf-
sicht über Ceremonien. 11. Aufsicht über Dis-
ciplin und Zucht. Anzeige an „die weltliche
obrigkeit als der kirchen und kirchenzucht
pflegerin “.
12. Soll allerlei zukünftigen und befarenden
unrath vorzukommen in dieser herrschaft durch
unsere befreieten drucker von niemand der unsern
ichtes in geistlichen oder religions sachen publicirt
werden, es seie denn erst durch unseren kirchen
rath übersehen und in der christlichen lehr rein,
desgleichen auch sonst gemeinem nuz der kirchen
vortreglich erkand worden. Desgleichen so auch
von auswertigen in religions sachen etwas zu
drucken übergeben, sollte es auch der kirchen
rath erst zusehen zu approbirn oder zu reprobiren
macht haben.
13. Wenn auch jemand der unsern an andern
orten etwas im druck ausgehen liess, darinnen
hernacher etwas befunden, das etwa dem predig-
amt dieser herrschaft schimpflich, auch an ihme
selbst ergerlich, irrig, oder uns irrthums halber
verdechtig, da sollte dasselbige ein jeder, der es
innen würde, zu klagen und anzuzeigen, auch
unser kirchen rath ex ofiicio selbst, nach gelegen-
heit gegen denselben gebüerlich zu persequiren
bevehl und macht haben.
 
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