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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0378

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Die mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt).

lichen Verlöbnissen“ (den Eltern wird gestattet, solche Kinder auf den Pflichttheil zu setzen).
Warum übrigens die erste, nach dem Texte des Gesetzes selbst (vgl. den Schluss) am 2. Juni 1551
erlassene Ordnung erst 1559 im Drucke erschien, vermag ich nicht festzustellen.
III. Aus der ersten Zeit ist überliefert, dass die Erfurter Geistlichkeit, an ihrer Spitze
D. Johann Lang, eine deutsche Messordnung eingeführt hat. Lang sandte dieselbe 1525
an Luther, welcher das Vorgehen Lang’s billigte, mittheilte, dass er gerade selbst darüber
sei, eine deutsche Messordnung auszuarbeiten, und den Erfurtern anheimstellte, diese oder auch
die ihrige zu benutzen. (Vgl. Brief Luther’s an Lang vom 28. Oktober 1525 bei Enders,
Luther’s Briefwechsel, Bd. V, S. 287.)
Der Titel dieser Gottesdienst-Ordnung soll nach Hogel’s Chronik und Erhard,
a. a. O. S. 85 gelautet haben: „Die teutsche messe, das ist eine form oder weise des sontags
in teutscher sprache mit singen und beten zu halten. 1525. 40 “. Hiernach hätte man an eine
ganz originale Schöpfung der Erfurter zu denken und nicht etwa an die in Erfurt erschienenen
„teutschen kirchenämter“, welche sich als Neugestaltungen der Münzer’schen Messe darstellen.
(Vgl. Bd. I S. 470 unter Allstedt und die dort citirte Literatur; insbesondere Smend, Die
evangelisch deutschen Messen bis zu Luther’s deutscher Messe. S. 94 ff., 118 ff.) Leider ist es
mir nicht gelungen, zu eruiren, worauf Hogel und Erhard ihre bestimmt auftretende Nach-
richt (man erfährt den Titel und sogar das Format!) stützen. Eine Ordnung unter dem von
ihnen citirten Titel ist mir nicht zu Gesicht gekommen, wird auch in keiner neueren Schrift zur
Erfurter Kirchengeschichte erwähnt. Martens hat nun in seiner Abhandlung in: Mittheilungen
des Vereins für die Geschichte und Alterthumskunde von Erfurt, Heft 18, S. 91 ff., ausführlich
über diese erste Erfurter Messe gehandelt. Er betrachtet als dieselbe gerade die in Erfurt er-
schienene Bearbeitung der Münzer’schen Messe. Für diese Meinung führt er an: dass 1525
die Erfurter Geistlichkeit thatsächlich die Messe reformirt habe (vgl. den Brief Luther’s von
1525), dass eine Benutzung der „Ämter“ in der Kirche schon ihr Titel vermuthen lasse,
dass eine ungewöhnlich grosse Zahl von Drucken erhalten sei (die den Schluss zulasse, dass
das Buch in sehr vielen Exemplaren hergestellt worden sei), dass es wiederholt in Erfurt bei
demselben Drucker, aber auch bei verschiedenen, und zwar in dem für den Kirchengebrauch
handlichen Octav-Format gedruckt worden sei. Martens druckt das älteste „Amt“ von 1525
ganz ab, die Ausgabe von 1526 im Auszuge. Die nicht bedeutenden Abweichungen von dem
Münzer’schen Originale stellt Martens übersichtlich zusammen. Ganz neu ist für die Erfurter
Ausgabe das Trinitatis-Amt, welches den Münzer’schen Formularen nachgebildet und zugleich
das einzige vollständige ist, so dass die anderen aus ihm ergänzt werden müssen. (Martens,
a. a. O. S. 116.)
Ob wir nun wirklich in diesen Erfurter Ausgaben die Messe von 1525 vor uns haben?
Die Martens’schen Gründe haben ja viel Gewinnendes für sich. Gegen ihn spricht, dass sich
die Messe selbst nirgends als für Erfurt bestimmte oder von den Erfurter Prädicanten her-
rührende oder wenigstens übersehene bezeichnet; ferner die vernichtende Kritik, welche Luther
über die Münzer’schen Formulare fällt (Smend, a. a. O. S. 115 ff.), nachdem er doch vorher,
im Oktober 1525, wenigstens einen Theil der Erfurter Ordnung gebilligt hatte. (Martens,
S. 117.) Allerdings ist diese Kritik vielleicht mehr dem späteren Zerwürfnisse mit Münzer als
sachlichen Erwägungen zuzuschreiben. Und selbst wenn man sachliche Gründe — wie vielleicht
das Missfallen über das Zurücktreten der Predigt bei Münzer — annehmen will, so wissen wir
ja gar nicht, was Luther eigentlich 1525 vorgelegen hat. Vielleicht hatte Lang seine Ordnung
nur „beschrieben“ „forma descripta“, d. h. in grossen Zügen Luther mitgetheilt, was man be-
absichtige. Ich halte also die Frage, ob wir in den Erfurter Ämtern wirklich die Lang’sche
Messe vor uns haben, noch nicht für ganz sicher entschieden, immerhin aber doch für derartig
glaubhaft gemacht (wobei ich den Schwerpunkt auf die Thatsache der Hinzufügung eines ganz
 
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