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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0424

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410

Das Erzbisthum Magdeburg.

jeden orte also geordnet, und darnach1) darüber
gehalten werde.
5. Von einkommen und gütern. Im
examen werde fleissig erkundigung gehalten und
ordentlich unterschiedlich in registration gebracht,
der kirchen, pfarren, custodien güter, liegende
gründe, zinse, zehende, item was jura parochialia
oder accidentalia von taufen, opfergelde, spren-
gelde, aufbieten, copulation, introduction, begräb-
nis von alters sei gegeben worden, diese registra-
tion soll alsdann hernach dem erzbischoflichen
hofe zugestellet werden, dem fürstl. rathe und
notario, die zur visitation verordnet, untergeben,
auch einen jeden superintendenten eine copei, so
viel seinen creis betrifft, dass auch alles, was in
der visitation verschafft, in das visitation-buch ver-
leibet werde, auch was unrichtig ist stecken blieben,
um der nachrichtung willen. Wo jemand von
einer kirche, pfarre oder custodie etwas von
gütern, eckern, holz, wiesen, werdern, zinse,
zehenden u. s. w. entzogen hette, dem soll das
alienirte gut wieder zu restituiren durch die herren
visitatorn befohlen werden, und hierinnen ja
niemanden aus gunst oder furcht etwas2) nach-
gehenget werden. Da die pfarrer klagen, dass
ihnen ihr einkommen, zehende, zinse böslich
bezahlet würde, soll den leuten alsobalde auf-
erleget werden, dass sie was sie schuldig sein
geben, und wo mangel, dass der amtmann oder
rath an einem jeden orte darüber helfe und darob
halte. Der zehende soll nicht nach dem ge-
ringsten ausgeschoben3), sondern gleichförmig, wie
es im felde liegt, dem pfarrer einzuführen, zu-
gelassen werden. Die pfarren4) und custo-
dien sollen die pfarrleute zu bauen schuldig sein
und auch allezeit was an hauptgebeuden mangel-
haftig wieder zu erbauen, doch also, dass die
pfarrer solches nicht verwüsten, sondern erhalten.
Die pfarrleute sollen den kirchhof ums
begräbnis willen verwahren, dass nicht das vieh
darauf laufe; das gras oder was sonst darauf
wächset, soll dem pfarrer gehören, doch also, dass
er sein vieh nicht darauf treibe. Wo eine
pfarre zu geringe, dass sich ein pfarrer nicht
ernehren kann, sollen die visitatorn zwo pfarren
zusammen schlagen, oder wo solches nicht geschehen
kan, bei dem erzbischof damit den armen pfarren
eine zulage geschehe, mit bitten zu erlangen an-
halten5), sonderlich wo eine pfarre einem closter
wäre incorporirt gewesen, und das closter in
enderung kommen wäre, dass die pfarren nicht
bloss gelassen werden, sondern wieder bewidmet6)

1) M.: der ernst,
2) M.: „etwas“ fehlt. 3) M.: ausgezogen.
4) M.: pfarrhöfe.
5) M.: mit beclagende anhalten.
6) M.: bestalt.

werden, ist hoch von nöten. Die pfarrgüter
sollen mit schatzung oder sonsten anderer be-
schwerung ganz und gar verschonet und hievon
frei gemacht werden, item dass die collatores der
pfarren oder kirchengüter die, wem sie wollen
auszuthuen, sich selbst nicht anmassen sollen,
sondern die altar männer sollen wegen der kirchen
solches zu thun macht haben, und ein jeder pfarrer
die pfarr-äcker selbst zu treiben oder auszuthuen,
unverhindert sein. Die altarmenner sollen
jährlich in städten und dörfern in beisein des
pfarrers, der pfarrleuten ihr kirchen-rechnung
thuen und register darüber halten; würde hierinnen
was unrichtiges einfallen, dass der amtmann und
superintendens einsehen4) haben, wo die pfarr-
leute mit bestellung der äcker, fuhren oder dienst
dem pfarrherr von alters sein verhaft gewesen,
das soll ins visitations-buch, mit andern einkommen
verleibet werden. Wo ein alter oder sonst
gebrechlicher pfarrer zum amte nicht mehr
tüchtig müsse abgesetzet werden, soll er nicht an
den bettelstab gewiesen, sondern dass ihme etwa
aus den nechst gelegenen closter eine provision
auf sein leben gemacht werde, auch wo grosse
noth vorhanden mit verlassenen armen witwen
und kindern solches werden die herren visitatorn
beim erzbischove suchen und befordern.
6. Von schulen. In allen städten gross
und klein, und was sonst flecken sein, sollen
allenthalben schulen gehalten werden, die visi -
tatorn aufsehen, selbst in die schulen gehen, und
die schulmeister examiniren, und wo es fehlet,
schulordnungen machen und fürschreiben2).
Die schulmeister soll ein rath in einer jeg-
lichen stadt mit zuthun des pfarrers und super-
intendenten annehmen und urlauben3). Welcher
gestalt die schulmeister unterhalten und besoldet
werden, soll in die registration neben der pfarren
einkommen auch gesetzt werden.
7. Von geistlichen lehen. Man soll
sich allenthalben erkundigen, was in einer jeden
kirchen und capellen in städten und dörfern vor
geistliche lehen, brüderschaften, vicarien, com-
menden u. s. w. sein. Item, was ihr einkommen
sei. Item, wer der besitzer sei. Item, bei wem
die jura oder briefliche urkunden verwahret
werden, dass hierinnen dis einsehen geschehe,
dass solche einkommen nicht verrücket, oder in
profanos usus, sondern zur erhaltung der kirchen,
kirchen-ämter, schulen, armen knaben, so studiren,
gewendet und gebraucht werde.
8. Vonclöstern4). In den clostern da
1) M.: ein aufsehen.
2) M.: „und furschreiben“ fehlt.
3) M.: versorgen.
4) In M. lautet dieser Abschnitt:
„In clostern da noch die alten missbreuche und
abgötterei weren, werden die visitatoren ihrem befelich
 
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