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Das Erzbisthum Magdeburg.
vermelden. Das Gleiche soll gelten von Kindern,
welche ihre Eltern lästern und schlagen. Zeigen
die Eltern nicht an, so sollen es die Nachbarn
thun. Auch alle Ehesachen, Ehebruch, Blut-
schande u. s. w., soweit die Competenz dem
Kirchengericht zusteht. Verwandtschaftsverbote.
Feststellung der Gültigkeit einer Ehe, „daraus die
liberi legitimi seien“. Niemand soll verdächtige
und verbotene Schriften verkaufen. Jeder Autor
soll seine Schriften vor dem Drucke beiden
Consistorien zur Censur vorlegen.
Vom process und was demselben an-
gehörich.
„Gerichtsweitläufigkeit“ ist zu vermeiden.
Mündliches Verhör der Parteien soll Schriftsätze
überflüssig machen. (Zwischen den einzelnen
Schriftsätzen soll eine Frist von 2 — 4 Wochen
liegen.) Bei Beweisauflage entsteht eine Frist
von 4—6 Wochen. Das Juramentum calumniae
ist in geistlichen Sachen, in mere spiritualibus
(also Ehesachen) abgeschafft; an dessen Stelle dient
das juramentum de veritate dicenda. Juramentum
calumniae soll nur bei Streit um Kirchengut auf
Ermessen des Gerichts stattfinden. Bei dem juram.
de veritate dicenda ist Vorsicht zu gebrauchen,
da beide Theile zu schwören haben.
Nach was rechten zu sprechen.
„Wenn der fal, so vorkompt, in gottlicher
schrift ergründet, so sol derselbigen erfolgt werden,
ungeacht das sonsten die canones, soviel gotlichen
und natürlichen rechten nicht zuwider, in ver-
fassung der urteil zu folgen sein.“
In wes namen citation, urteil etc. zu
verfassen.
Citationen, Urtheil, Abschiede erfolgen im
Namen des Fürsten. Mandata und andere extra-
iudicialia im Namen des Präsidenten.
Vom sigel.
Zeigt den Namen des Fürsten und das Wappen
des Erzstifs.
Wie und wie oft diese gericht zu halten.
Alle Monate ist ein Tag (Mittwoch) bestimmt.
Von termin der citation und ungehor-
samb des clegers und des beclagten.
Zwischen Ladung und Termin sollen mindestens
8 Tage liegen (bei grösserer Entfernung 14 Tage).
Die Zustellung wird durch den Boten oder andere
Zeugen bewiesen. Bleibt Kläger ohne Entschuldi-
gung aus, so wird der Beklagte von der Citation
absolvirt, und der Kläger in die Kosten verurtheilt;
dem Kläger wird eine anderweite Citation nicht
mitgetheilt, wenn er nicht zuvor 1 Gulden Strafe
erlegt hat. Der Beklagte, der zum ersten Male
ungehorsam, zahlt die Kosten und 1 Gulden
Strafe. Beim zweiten Ungehorsam wird Kläger
bei dinglichen Klagen in den Besitz eingewiesen;
bei Forderungen erfolgt Einweisung in fahrende
Habe, eventuell in liegendes Gut. Der Schuldige
kann das Pfand innerhalb 6 Wochen einlösen.
Sonst wird dasselbe verkauft oder dem Kläger in
solutum gegeben.
Bei Ungehorsam in betreff ehelicher Beiwohnung
oder Vollziehung des Verlöbnisses „ist ein unterschied
zu machen, und uf vorgehenden summarischen
process rechtlich zu erkennen, ob er malitiose,
oder aus noth seiner hantierung, und mit vor-
wissen seiner vertrauten ader ehegattens sich ab-
sentiret, und darauf zu erörtern, ob seiner an-
kunft zu erwarten, oder aber ob die verlassene
person, da sie sich ane gefahr ihres gewissens
nicht enthalten konte, zu absolviren, und ihr
anderweit zu verehelichen, zu erlauben sei oder
nicht. “
Von execution der urteil und ver-
tragenen sachen.
Aus Vergleichen und Urtheilen erfolgt Exe-
kution. Die Fristen sind in persönlichen Klagen :
2 Monate; bei dinglichen: 10 Tage, was die Ge-
richte erstrecken können. Die Exekution wird
durch die exceptio nullitatis nicht aufgeschoben.
Jedoch hat der Exequent Caution zu stellen. Bei
dinglichen Klagen erfolgt Einweisung in den Be-
sitz. Bei persönlichen Klagen erfolgt Pfändung der
Mobilien ; wenn diese nicht ausreichen, Einweisung
in die Immobilien, zuletzt „anweisung an nomina
debitorum“. Die Urtheile werden vom Consistorium
an die Obrigkeit geschickt. Diese nimmt die
Exekution vor und hat die Parteien zur Exekution
zu citiren bei Strafe von 20 Gulden (für die
Obrigkeit!). Ist diese nachlässig, so wird die
Exekution bei der höchsten Stelle nachgesucht,
die Obrigkeit aber bestraft.
„Von sonderlichen specificirten fellen,
die sich in ehesachen begeben, wie dar-
innen zuurteilen.
Obwohl die canones mehr dann die keiserliche
rechte die felle, welche sich in ehesachen pflegen
zubegeben, beschreiben, so stimmen sie doch in
vielen mit gotlicher schrift nicht uberein, als das
sie den consens der eltern vor nötig zum ehe-
gelobnuss nicht erfordern, in sachen.
desertion desgleichen des ehebruchs den unschul-
digen teil nicht frei achten, noch seinem gewissen
Das Erzbisthum Magdeburg.
vermelden. Das Gleiche soll gelten von Kindern,
welche ihre Eltern lästern und schlagen. Zeigen
die Eltern nicht an, so sollen es die Nachbarn
thun. Auch alle Ehesachen, Ehebruch, Blut-
schande u. s. w., soweit die Competenz dem
Kirchengericht zusteht. Verwandtschaftsverbote.
Feststellung der Gültigkeit einer Ehe, „daraus die
liberi legitimi seien“. Niemand soll verdächtige
und verbotene Schriften verkaufen. Jeder Autor
soll seine Schriften vor dem Drucke beiden
Consistorien zur Censur vorlegen.
Vom process und was demselben an-
gehörich.
„Gerichtsweitläufigkeit“ ist zu vermeiden.
Mündliches Verhör der Parteien soll Schriftsätze
überflüssig machen. (Zwischen den einzelnen
Schriftsätzen soll eine Frist von 2 — 4 Wochen
liegen.) Bei Beweisauflage entsteht eine Frist
von 4—6 Wochen. Das Juramentum calumniae
ist in geistlichen Sachen, in mere spiritualibus
(also Ehesachen) abgeschafft; an dessen Stelle dient
das juramentum de veritate dicenda. Juramentum
calumniae soll nur bei Streit um Kirchengut auf
Ermessen des Gerichts stattfinden. Bei dem juram.
de veritate dicenda ist Vorsicht zu gebrauchen,
da beide Theile zu schwören haben.
Nach was rechten zu sprechen.
„Wenn der fal, so vorkompt, in gottlicher
schrift ergründet, so sol derselbigen erfolgt werden,
ungeacht das sonsten die canones, soviel gotlichen
und natürlichen rechten nicht zuwider, in ver-
fassung der urteil zu folgen sein.“
In wes namen citation, urteil etc. zu
verfassen.
Citationen, Urtheil, Abschiede erfolgen im
Namen des Fürsten. Mandata und andere extra-
iudicialia im Namen des Präsidenten.
Vom sigel.
Zeigt den Namen des Fürsten und das Wappen
des Erzstifs.
Wie und wie oft diese gericht zu halten.
Alle Monate ist ein Tag (Mittwoch) bestimmt.
Von termin der citation und ungehor-
samb des clegers und des beclagten.
Zwischen Ladung und Termin sollen mindestens
8 Tage liegen (bei grösserer Entfernung 14 Tage).
Die Zustellung wird durch den Boten oder andere
Zeugen bewiesen. Bleibt Kläger ohne Entschuldi-
gung aus, so wird der Beklagte von der Citation
absolvirt, und der Kläger in die Kosten verurtheilt;
dem Kläger wird eine anderweite Citation nicht
mitgetheilt, wenn er nicht zuvor 1 Gulden Strafe
erlegt hat. Der Beklagte, der zum ersten Male
ungehorsam, zahlt die Kosten und 1 Gulden
Strafe. Beim zweiten Ungehorsam wird Kläger
bei dinglichen Klagen in den Besitz eingewiesen;
bei Forderungen erfolgt Einweisung in fahrende
Habe, eventuell in liegendes Gut. Der Schuldige
kann das Pfand innerhalb 6 Wochen einlösen.
Sonst wird dasselbe verkauft oder dem Kläger in
solutum gegeben.
Bei Ungehorsam in betreff ehelicher Beiwohnung
oder Vollziehung des Verlöbnisses „ist ein unterschied
zu machen, und uf vorgehenden summarischen
process rechtlich zu erkennen, ob er malitiose,
oder aus noth seiner hantierung, und mit vor-
wissen seiner vertrauten ader ehegattens sich ab-
sentiret, und darauf zu erörtern, ob seiner an-
kunft zu erwarten, oder aber ob die verlassene
person, da sie sich ane gefahr ihres gewissens
nicht enthalten konte, zu absolviren, und ihr
anderweit zu verehelichen, zu erlauben sei oder
nicht. “
Von execution der urteil und ver-
tragenen sachen.
Aus Vergleichen und Urtheilen erfolgt Exe-
kution. Die Fristen sind in persönlichen Klagen :
2 Monate; bei dinglichen: 10 Tage, was die Ge-
richte erstrecken können. Die Exekution wird
durch die exceptio nullitatis nicht aufgeschoben.
Jedoch hat der Exequent Caution zu stellen. Bei
dinglichen Klagen erfolgt Einweisung in den Be-
sitz. Bei persönlichen Klagen erfolgt Pfändung der
Mobilien ; wenn diese nicht ausreichen, Einweisung
in die Immobilien, zuletzt „anweisung an nomina
debitorum“. Die Urtheile werden vom Consistorium
an die Obrigkeit geschickt. Diese nimmt die
Exekution vor und hat die Parteien zur Exekution
zu citiren bei Strafe von 20 Gulden (für die
Obrigkeit!). Ist diese nachlässig, so wird die
Exekution bei der höchsten Stelle nachgesucht,
die Obrigkeit aber bestraft.
„Von sonderlichen specificirten fellen,
die sich in ehesachen begeben, wie dar-
innen zuurteilen.
Obwohl die canones mehr dann die keiserliche
rechte die felle, welche sich in ehesachen pflegen
zubegeben, beschreiben, so stimmen sie doch in
vielen mit gotlicher schrift nicht uberein, als das
sie den consens der eltern vor nötig zum ehe-
gelobnuss nicht erfordern, in sachen.
desertion desgleichen des ehebruchs den unschul-
digen teil nicht frei achten, noch seinem gewissen