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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0454

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Das Erzbisthum Magdeburg.

samt der recitation der haubtstück desselben,
soll wie es izt im werke oder übung ist, bleiben,
wann aber was nötig darinnen zu verbessern, soll
es mit rat fürgenommen werden, dieser1) ge-
sang ordnung soll auch in die chor-
ordnung gebracht werden. Es sollen auch
alle diaconi dieser dreien kirchen in diesen und
andern predigten ihrem pfarhern, da sie ver-
hinderung hätten und solches von ihnen begehren
würden, unweigerlichen behülflich sein und sich
sonstengegen den superattendenten und ihren pfar-
herr gutwillig, dienstlich und bescheiden erzeugen,
derselben rat und meinung fürfallender irrungen
oder fellen, damit nicht zu eilen anhören, und
folgen, damit kein missverstand noch befremdung
unter ihnen fürfalle.
Von der heiligen taufe und ihrer
reichung.
Nachdem es den dienern des göttlichen worts
und auch den gefattern beschwerlich ist, dass auf
die taufstunde nicht gewiss gewartet wird, soll
hinfort alle zeit um drei uhr zur vesper zeit die
taufstunde sein, in allen2) pfarren, ausgenommen
den fall der noth, und sollen die leute in den
predigten vermahnet werden, wo sie die stunde
nicht halden, um3) drei uhr oder kurz zuvor,
nicht gewiss in der kirchen sein, mit den kindelein j
und gebedenen gefattern, soll die schuld der ver-
säumniss ihr sein, und den tag keine taufe ge-
schehen, es fielen denn wichtige ursachen für zur
dispensirung. Fielen aber taufen des sonnabends
oder sontags für, sollen sie bald nach der predigt
der vesper gehalten werden. Diejenigen, so unser
lieber gott im ehestand segnet, dass sie kindelein
zur taufe zu bringen haben, sollen sie bei zeit
für sich selbst oder durch einen verständigen
diener oder person, zu solcher tüchtig, in ihrer
pfarr dem wöchentlichen diacono oder in dessen
abwesen dem cüster daselbst anzeugen, und um
die taufen ansuchen, damit dem diener der taufen
soll nothwendiger bericht geschehen können der
eltern und gefattern halben, dass, wo erinnerung
bei denselbigen sollt von nöthen sein, solches in
der still zuvor geschehen möchte. Dieweil aber die
wehmütter oft von den kindbetterin nicht ab-
kommen mögen, auch wohl von der einen zu der
anderen eilen müssen , ja auch oft gar vergessen
wird, sollen sie billich mit dieser mühe verschonet
bleiben. Fielen aber sachen für in missgeburt
oder andern fällen, darinnen sie oder die eltern
bericht oder trost bedürfen, so können sie solches
allezeit bei dem pfarher bescheidentlich sich er-
holen. Die form der taufe soll mit vorgehender
vermahnung nach dem taufbüchlein reverendi
1) Der gesperrt gedruckte Satz steht nicht in B.
2) C.: allen dreien. 3) C.: oder um.

d. doctoris Lutheri ganz gleichförmig gehalten
werden von allen dienern und soll ohne ursach
mit reden oder vermahnung keine weitere ver-
lengerung geschehen. Man soll aber von der heiligen
tauf und christlichem brauch derselbigen und was
guter ordnung darbei anhengig sonst in catechismo
und, wo es von nöthen, fleissig das volk in predigen
unterrichten.
Dieweil auch um vielerlei ursach willen
verzeichniss der tauf kinder gehalten werden, soll
darzu in jeder pfarr1) ein register bereit werden,
darin ordentlich, alsbald die taufe geschiht, der
tag des monats und des kindes, des vaters und
gefattern namen verzeichnet werden. Auch soll
bei den wehemüttern der unterricht geschehen,
dass nicht um geldes oder leichtfertiger ursach
willen niemants mehr denn drei gefattern bitten
soll, und wo sie es inne werden, sie es den kinder-
vätern anzeugen, dass man bei gewöhnlicher ord-
nung bleibe.
Von der nottaufe.
Wann solche noth fürfelt, dass ein kindlein
eilents im namen des vaters, des sohnes und des
heiligen geistes mit wasser getauft wird, so sollen
die ministri dasselbige nicht noch einmal taufen,
denn die rechte taufe ist dem kinde gereichet
nach dem befehl des herrn Christi. Wie es aber
weiter mit dem segen und gebet über das kindelein
soll fürgenommen werden, da es zeit hat und das
kind beim leben bleibet, soll mit rat des pfarhers
an jeden ort und nach anweisung der kirchen-
agenda geschehen und sollen die wehemütter oder
die jenigen, so die nottaufe gethan haben, fleissig
befragt werden, da sie solch kindelein zum gebet
in die kirchen bringen oder daheim der diener
gefordert wird, denn es müssen beide die eltern
und die kindlein um vieler ursach willen der
tauf gewiss sein.
Was weiter die wehemütter zu erinnern sein
möchten, als dass kein kindelein, ehe es ganz ge-
boren, soll getauft werden, dass man mit gebet
und trost den weibern in schwacher geburt bei-
stehe, darum sollen sie bei annehmung ihres berufs
oder sonst im jahre einmal von superintendenten
besonders unterrichtet werden, auch wohl in pre-
digten in gemein, soviel es leiden wil, verecunde
gedacht werden, damit nichts ungebürlich darinnen
geübt werde.
Nachdem auch conditionalis baptisatio wider
die schrift ist, sollen die diener sich derselben
enthalten, denn wir müssen von den sacramenten,
als gottes wort und werk, gewiss sein.
Dieweil auch bisweilen die missgeburt, nicht
aus einerlei mitteln verursacht werden, und die

1) B.: statt „pfarr“: kirchen.
 
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