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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0491

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Aschersleben. 102. Kirchen-Agenda, derer sich der rath mit dem ministerio verglichen, anno 1575. 477

nicht intimiren. Soll auch ohne verwilligung des
raths keine fremde person auf die kanzel lassen.
Von den diaconis in specie.
Die diakoni sollen unserer kirchenordnung
und den general-artikeln, den wir uns verglichen,
nachkommen und sich der gemess bezeigen, ihren
pastoren in ehren halten, ihm billigen gehorsam
leisten, ihn nicht bei der gemeinde mit ihrer lehr
und leben verkleinern, nicht wider ihn practiciren,
oder rotten und parteien anrichten, noch die zu-
hörer wider ihn verbittern oder verhetzen, noch
hessig machen, der hoffnung ihn endlich müde zu
machen oder gar auszubeissen, sondern da sie
mängel an dem pastor haben, sollen sie es in
visitatione oder sonst dem rath melden und heim-
stellen.
Sollen ohne des pastors vorwissen keine
materiam zu tractiren sich unterstehen oder einige
neuerung vornehmen, auch ohne des pastors er-
laubniss sich nicht absentiren.
Sollen auch mit den beichtkindern um des
102. Kirchen-Agenda, derer sich der rath
[Aus Staatsarchiv Magdeburg, Kultusarchiv
Wie es am sonnabent mit der vesper
soll gehalten werden.
Umb zwei uhr soll man zur vesper leuten,
da sollen sich die knaben zuvorn in der schulen
gesamlet haben, und wan man ausgeleutet, bei
paren in gegenwart aller präceptoren in die kirchen
gehen.
Ordnung der vesper.
1. Erstlich soll die vesper angefangen werden
mit dem veni sancte spiritus, welches die knaben
kniende singen wollen, darauf soll man singen
eine antiphon und psalm de tempore.
2. Furs ander sollen die knaben eine latei-
nische und deutsche lection, furnehmlich aus dem
Syrach und proverbiis Salomonis lesen, also, wen
ein buch aus ist, das andere wieder angefangen
werde, der knabe auch der teutsch lieset, soll sein
ex secunda classe, damit er distincte und vor-
nehmlich lese.
3. Darauf soll das responsorium de tempore,
doch das post trinitatis eine variatio sei, gesungen
werden, und das der organist darzwischen schlage.
4. Folget der hymnus auch de tempore,
doch das post trinitatis auch eine variatio des-
selben sei.
5. Soll das magnificat mit abwechselung des
organisten gesungen werden, doch das der tonus
behalten, welchen die antiphon gibt.

pfennigs willen nicht eilen, sondern die, so unter-
richts bedürfen, examiniren, freundlich unter-
richten und trösten und niemand mit erzählung
heimlicher sünde beladen, sondern zur besserung
vermahnen.
Auf der kanzel die leute ex affectu nicht
schmähen, oder imands ohne gründliche wahrheit
suggerirn oder ihrer rache üben.
Auch die sacramente mit besonderer andacht
und reverenz administriren, damit nicht etwa
schimpflich und ergerlich umgehen. In summa:
ihres studii und amts fleissig abwarten mit lehren,
die schulen fördern, begräbniss warten, kranke
besuchen, verurtheilte menschen trösten und sich
sonderlich mit einander friedlich begehen, aller
ärgerlichen leichtfertigkeit sich enthalten und
allenthalben gut exempel geben, damit soviel
immer möglich ärgerniss verhütet und also männig-
lich zu fleissiger anhörung gottes wortes und ofter
entfahung der h. sacramente durch ihr exempel
gereizt werde.
Und da sich einer anders verhält, soll zu des
raths wahl stehen, ihn seines amts zu entsetzen.
mit dem ministerio verglichen, anno 1575.
gen. 2486, Bl. 35 Z. 4 —Bl. 47a, Z. 18.]
6. Soll der wöchner eine collect de tempore
lesen.
7. Pro conclusione das benedicamus.
Von der metten am sontage.
1. Die metten soll winters und sommerszeit,
in puncto sextae angefangen werden, auch mit
dem veni sancte spiritus, wie die vesper, darauf
die antiphon, mit einem psalm.
2. Hierauf folget die lectio der epistel und
3. Evangelii teutsch und lateinisch die knaben,
die alsdan lesen, sollen ex tertia und quarta
classi sein.
4. Das responsorium de tempore.
5. Die andere antiphon, darauf das bene-
dictus, oder te deum laudamus, oder das sym-
bolum Athanasii einen sontag umb den andern.
6. Darauf lieset der wöchner eine collecten.
7. Wird die metten mit dem benedicamus
geschlossen. Aus der metten sollen die knaben in
die schuel gehen, und alda bis man zur predigt
geleutet erwarten.
Von hospital predigten.
Damit die leute dardurch von der pfarkirchen
nicht abgehalten, sollen sie früe angefangen, so-
bald die schueler in die pfarkirchen zur metten
kommen, auch bald geendet werden.
Also das man nach dem gloria in excelsis,
 
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