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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0587

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125. Des fürstenthumes Anhalt policei und landes ordenung. 1572.

573

zwanzig taler, das die verlobte personen, under
bürger und bauersleute, uber nacht beisammen
in einem hause nicht bleiben sollen, solche strafe,
so oft es geschicht, unwegerlichen zu erlegen.
Do auch ledige personen mit einander in un-
zucht begriffen oder dessen genugsam uberwiesen,
ob sie gleich vorwendeten, sie hetten einander die
ehe zugesagt oder wolten einander noch ehelichen,
sollen sie doch nach der hochzeit auf ein jahr
lang in unser lande nicht geduldet werden.
Do aber ledige personen einander fleischlichen
erkennen würden, welche einander keiner ehe ge-
stünden, noch solche zu volziehen willens, sollen beide
teil gestraft, und der geselle zwanzig, die geschwen-
gerte aber zehen taler zu erlegen, angehalten werden.
Do sie aber solche strafe zuerlegen unvor-
mügens weren, sollen sie doch mit zimlichem ge-
fengnus gestraft werden. Es were dann, das die
ledige weibesperson gedrungen oder genötiget. Da
solches wie zu rechte genugsam erwiesen, sol nach
ordenunge der rechte hierin vorfahren werden.
Wir wollen auch nicht gestatten, das jemandes,
wes standes der sei, in unsern landen mit con-
cubinen oder unehelichen weibern solle haus
halten und sich mit denselbigen vormischen,
sondern dieselbige uneheliche haushaltunge gar
vorboten haben und uns gegen den vorbrechenden
mit ernster strafe zuerzeigen wissen.
Dieweil auch der ehestand ein unauflöslich
band sein sol und nach gottes ordenunge stette
und veste zu halten, so befinden wir doch tegliche
clage, das etzliche eheleute das wenig betrachten,
sondern von einander laufen, nicht beisammen
wonen wollen und gleichwol in unsern landen,
auch wol in einer stadt wonhaftig bleiben.
Derwegen und, wo solche durch vleis unser
rethe, amptleute und superintendenten nicht
können zusammen getheidinget, sollen sie in unsern
landen auch keines weges geduldet werden. Aber
gleichwol, do das eine teil gar unschuldig und es
bei uns erlangen würde, das es in unsern landen
geduldet, sol das ander ungehorsame, so lang sein
ehegenosse lebet, von diesen gütern nichts zu
fordern, sondern das unschuldige und gehorsame
teil solche die zeit seines lebens zugebrauchen
haben, wir befünden dann ursachen, warumb
der güter halben andere vorsehung zu thun nötig
sein wolte, darin wollen wir uns alsdann der ge-
bür und unvorweislich zubezeigen wissen.
Nachdeme auch etzliche eheleute aus für-
witz und mutwillen von einander weichen und
etzliche jahr keine eheliche beiwonunge haben,
sondern sich von einander und an unterschied-
lichen örtern enthalten, letzlich aber eins zu dem
andern sich nötigen und dringen thut, wiewol
wir nu diese zusamenhaltunge des ehestandes zu-
vorhindern nicht gemeinet, so wollen wir doch den

mutwillen und fürwitz, den sie zuvor geübet,
keines weges ungestraft hingehen lassen, sonder-
lich aber, do befunden, das einer sein weib und
kinder lange zeit vorliesse, nichtes zu entpöte
oder handreichung thete, der soll durch öffentliche
mandat erfordert und eine bestimpte zeit angestelt
werden, das er sich wider zu haus mache oder
seines abwesens erhebliche ursachen anzeige, wo
der keines geschehe, wolten wir inen darnach in
unserm lande nicht dulden.
Es soll aber kein weib in abwesen ires ehe-
mannes, sich mit einem andern ehelichen verloben,
viel weniger beischlafen, sie sei dann ires mannes
tods gewisse berichtet und habe es mit genug-
samen urkunden zubescheinen, ohne unser sonder-
lich vorbewust und nachlassung, darin wir uns
nach umstenden der sachen der gebür wollen
zuerzeigen wissen.
Do sich aber ein weibesperson darwider zu
handeln unterstehen würde, die sind wir neben
deme, so sich mit ir eingelassen, in unsern landen
zugedulden nicht gemeinet.
XIV.
Ruhe gerichte.
Damit nun obberurte felle und ander miss-
handelunge gebürlichen gestrafet, sollen die ruhe-
gerichte in unsern landen mit vleis erhalten, auch,
wo keine bishero gehalten, aufgericht werden, dann
hierdurch viel ubels gestrafet, und mancher dar-
durch böses zu thun, abgehalten wirdet. In sonder-
heit aber wollen wir, das die jenigen, so wider
diese unsere ordenunge vorbrechen, sollen gerüget
und der obrigkeit jedes orts angezeiget werden.
XXXVIII.
Kirchenveter, vorsteher und der-
selbigen renten- und gefellen-rech-
nunge.
Wie die kirchen den pupillen und unmündigen
vorglichen wirdet, also sollen ire vorwalter und
vorsteher gleiche sorgfeltigkeit und vleis, der-
selbigen güter zu mehren und bestes zubefördern,
anwenden.
Derwegen wollen wir, das alle jahr unsere
amptleute, schösser, oder wen wir sonderlich darzu
ordenen, in unsern ampten und die andern, so ir
eigen gerichte haben, in iren gepieten, neben den
superintendenten und pfarherrn in stedten und
auf den dörfern, kirchenrechnunge halten und
alsbald, was die pfarrgebeude und ander der
kirchen notturft anlanget, besichtigen und vor-
richten sollen, doch das auf solchen rechnungen
uberflüssige und ubermessige zerunge vormiden,
wie wir dann, das von etzlichen geschehen solle,
glaubwirdig berichtet werden.
 
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