Einleitung
kündigt und eingesegnet werden, es sei denn, daß die Eltern oder ihre Vertreter nachträglich ihre Zustim-
mung zu der Verbindung geben. Das Alter für die Mündigkeit wird einheitlich für Frauen und Männer auf
24 Jahre festgesetzt. Im zweiten Teil werden dann detailliert die verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft
(S. 41) und der Schwagerschaft (S. 43) behandelt52. Zur Kenntnisnahme des Volkes sollen die Pfarrer die
Eheordnung zweimal im Jahr auf den Kanzeln vorlesen, nämlich am ersten Sonntag des Jahres und am
Sonntag nach dem Johannestag. Die Geistlichen werden auch aufgefordert, angehende Eheleute vor der
Abkündigung genau zu befragen, um illegitime Verbindungen zu verhindern. Bestehen Zweifel wird das
Brautpaar an den jeweiligen Amtmann oder an die Kanzlei in Buchsweiler verwiesen.
Die Hanau-Lichtenberger Eheordnung bildete die Vorlage für die am 28. Juli 1578 von Philipp-Ludwig
I. von Hanau-Münzenberg erlassene und in Frankfurt a. M. durch Nikolaus Basse gedruckte Ehe-
ordnung53. Mit wenigen Ausnahmen übernahm die Ordnung dabei den Text der hanau-lichtenbergischen
Vorlage von 1565. Philipp Ludwig I. regierte erst seit 1575 eigenständig die Grafschaft; davor waren Philipp
IV. von Hanau-Lichtenberg und Johann VI. von Nassau-Katzenelnbogen seine Vormünder gewesen. Aus
der Zeit der Vormundschaftsregierung, vom 17. Mai 1564, stammt ein Ehemandat, in welchem die Ehe
unter Personen verboten wird, So im Dritten Grad oder Glied durch Geblüet, Ansipschafft oder Mogschafft,
Darzu auch Schwagerschafft Im ersten Geschlecht einander verwandt oder zugethan sind. Dieses Mandat war
der Eheordnung vorangestellt. Die beiden Grafen orientierten sich bei diesem Mandat selbst wiederum an
Vorlagen der früheren Vormünder Graf Wilhelm I. von Nassau-Dillenburg und Graf Reinhard zu Solms-
Lich-Hohensolms54.
Erst die 1659 erlassene neue Kirchenordnung für die Grafschaft Hanau-Lichtenberg (s. die Einleitung
unter Nr. 6) enthielt wieder ausführliche Regelungen zur Eheschließung, wobei es auch hier vor allem um
die verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft und der Schwagerschaft ging55.
B. Die Reformation in der vereinigten Grafschaft (1570-1618)
Nach dem Aussterben der Linie Zweibrücken-Bitsch mit dem Tod ihres letzten männlichen Vertreters im
März 1570 gelangte aufgrund der Ehe Philipps V. mit der Tochter des letzten Zweibrücker Grafen Ludovica
Margaretha die zweite Hälfte des Lichtenberger Erbes an die Grafen von Hanau-Lichtenberg. Im Unter-
schied zu den Hanauern hatten die Zweibrücker Grafen am alten Glauben festgehalten, was in der Vergan-
genheit immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Häusern geführt hatte, vor
allem in den von ihnen gemeinsam verwalteten Gebieten56. 1570 führte Philipp IV. zusammen mit seinem
Sohn Philipp V. umgehend die Reformation in dem ehemaligen Zweibrücker Anteil ein.
4. Befehl zur Unterdrückung der Messe, 17. September 1570 (Text. S. 46) / 5. Verpflichtungserklärung der
Pfarrer bei ihrem Amtsantritt, 1570 (Text S. 47)
Im Unterschied zur Durchsetzung der neuen Lehre in seinem eigenen Landesteil nach 1545 ging Philipp IV.
nun sehr viel entschiedener und unnachgiebiger vor. Die Amtsleute wurden angewiesen, in den ehemals zu
Zweibrücken-Bitsch gehörenden Orten umgehend die Messe und die anderen alten Zeremonien abzuschaf-
fen. Ein solche Anweisung an den Amtmann von Lichtenau, Florian von Fürdenheim, ist im HStaatsA
52 Zu den Ehehindernissen der Verwandtschaft vgl. Diet-
rich, Eherecht, S. 61-63 sowie S. 134-136.
53 Die Hanau-Münzenberger Ordnung ist abgedruckt in
Sehling, EKO X, S. 400-406.
54 Das Mandat der beiden Vormünder, welches in das aus
der SPK Berlin stammende Exemplar der Hanau-Mün-
zenbergischen Eheordnung von 1578 eingebunden ist,
findet sich ebd., S. 400f.
55 Vgl. Adam, Kirchengeschichte Elsaß, S. 120.
56 Graf Philipp von Hanau-Lichtenberg hatte sich z.B. mit
der Berufung evangelischer Pfarrer für die Orte Lichten-
au und Linx 1566 einfach über den Willen der Zwei-
brücker hinweggesetzt.
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kündigt und eingesegnet werden, es sei denn, daß die Eltern oder ihre Vertreter nachträglich ihre Zustim-
mung zu der Verbindung geben. Das Alter für die Mündigkeit wird einheitlich für Frauen und Männer auf
24 Jahre festgesetzt. Im zweiten Teil werden dann detailliert die verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft
(S. 41) und der Schwagerschaft (S. 43) behandelt52. Zur Kenntnisnahme des Volkes sollen die Pfarrer die
Eheordnung zweimal im Jahr auf den Kanzeln vorlesen, nämlich am ersten Sonntag des Jahres und am
Sonntag nach dem Johannestag. Die Geistlichen werden auch aufgefordert, angehende Eheleute vor der
Abkündigung genau zu befragen, um illegitime Verbindungen zu verhindern. Bestehen Zweifel wird das
Brautpaar an den jeweiligen Amtmann oder an die Kanzlei in Buchsweiler verwiesen.
Die Hanau-Lichtenberger Eheordnung bildete die Vorlage für die am 28. Juli 1578 von Philipp-Ludwig
I. von Hanau-Münzenberg erlassene und in Frankfurt a. M. durch Nikolaus Basse gedruckte Ehe-
ordnung53. Mit wenigen Ausnahmen übernahm die Ordnung dabei den Text der hanau-lichtenbergischen
Vorlage von 1565. Philipp Ludwig I. regierte erst seit 1575 eigenständig die Grafschaft; davor waren Philipp
IV. von Hanau-Lichtenberg und Johann VI. von Nassau-Katzenelnbogen seine Vormünder gewesen. Aus
der Zeit der Vormundschaftsregierung, vom 17. Mai 1564, stammt ein Ehemandat, in welchem die Ehe
unter Personen verboten wird, So im Dritten Grad oder Glied durch Geblüet, Ansipschafft oder Mogschafft,
Darzu auch Schwagerschafft Im ersten Geschlecht einander verwandt oder zugethan sind. Dieses Mandat war
der Eheordnung vorangestellt. Die beiden Grafen orientierten sich bei diesem Mandat selbst wiederum an
Vorlagen der früheren Vormünder Graf Wilhelm I. von Nassau-Dillenburg und Graf Reinhard zu Solms-
Lich-Hohensolms54.
Erst die 1659 erlassene neue Kirchenordnung für die Grafschaft Hanau-Lichtenberg (s. die Einleitung
unter Nr. 6) enthielt wieder ausführliche Regelungen zur Eheschließung, wobei es auch hier vor allem um
die verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft und der Schwagerschaft ging55.
B. Die Reformation in der vereinigten Grafschaft (1570-1618)
Nach dem Aussterben der Linie Zweibrücken-Bitsch mit dem Tod ihres letzten männlichen Vertreters im
März 1570 gelangte aufgrund der Ehe Philipps V. mit der Tochter des letzten Zweibrücker Grafen Ludovica
Margaretha die zweite Hälfte des Lichtenberger Erbes an die Grafen von Hanau-Lichtenberg. Im Unter-
schied zu den Hanauern hatten die Zweibrücker Grafen am alten Glauben festgehalten, was in der Vergan-
genheit immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Häusern geführt hatte, vor
allem in den von ihnen gemeinsam verwalteten Gebieten56. 1570 führte Philipp IV. zusammen mit seinem
Sohn Philipp V. umgehend die Reformation in dem ehemaligen Zweibrücker Anteil ein.
4. Befehl zur Unterdrückung der Messe, 17. September 1570 (Text. S. 46) / 5. Verpflichtungserklärung der
Pfarrer bei ihrem Amtsantritt, 1570 (Text S. 47)
Im Unterschied zur Durchsetzung der neuen Lehre in seinem eigenen Landesteil nach 1545 ging Philipp IV.
nun sehr viel entschiedener und unnachgiebiger vor. Die Amtsleute wurden angewiesen, in den ehemals zu
Zweibrücken-Bitsch gehörenden Orten umgehend die Messe und die anderen alten Zeremonien abzuschaf-
fen. Ein solche Anweisung an den Amtmann von Lichtenau, Florian von Fürdenheim, ist im HStaatsA
52 Zu den Ehehindernissen der Verwandtschaft vgl. Diet-
rich, Eherecht, S. 61-63 sowie S. 134-136.
53 Die Hanau-Münzenberger Ordnung ist abgedruckt in
Sehling, EKO X, S. 400-406.
54 Das Mandat der beiden Vormünder, welches in das aus
der SPK Berlin stammende Exemplar der Hanau-Mün-
zenbergischen Eheordnung von 1578 eingebunden ist,
findet sich ebd., S. 400f.
55 Vgl. Adam, Kirchengeschichte Elsaß, S. 120.
56 Graf Philipp von Hanau-Lichtenberg hatte sich z.B. mit
der Berufung evangelischer Pfarrer für die Orte Lichten-
au und Linx 1566 einfach über den Willen der Zwei-
brücker hinweggesetzt.
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