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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0056
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Grafschaft Hanau-Lichtenberg

Die „Newe Schulordnung für die angehende Classes und Praeceptores zu Buchßweiler“85 besitzt17
Artikel und stammt aus dem Jahr 1613 (nechstabgewichenes 1612 Jar uber). Sie dürfte die Vorlage für die ein
Jahr später für die gesamte Grafschaft erlassene Ordnung gebildet haben. Bei den meisten Artikeln finden
sich jedenfalls wörtliche Übereinstimmungen zu der von Klein herausgegebenen Schulordnung von 1614.
Die zwei Artikel, die sich nur in der Buchsweiler Ordnung finden, beziehen sich zum einen auf die Auftei-
lung der dortigen Schule in drei Klassen und zum anderen auf die Pflege der Kirchenmusik. Erwähnt wird
auch der lateinische Katechismus von David Chytraeus, der hier neben Luthers „Kleinem Katechismus“
Verwendung findet. Nicht in der Buchsweiler Schulordnung enthalten ist der Art. 15 von Klein, wo es um
die Lerninhalte und die im Unterricht benutzten Lehrwerke geht. Stattdessen umfaßt sie einen Anhang mit
den Lectiones und authores aller drei Claßen und einen Schematismus [...], wie sie die ganze Wochen und Jar
über solen gehalten werden86.
Allen drei Fassungen gemeinsam ist die Übertragung der Aufsicht über die Schulen auf die Beamten des
Grafen und die Pfarrer. Beide Funktionsträger nehmen auch an den zweimal im Jahr, im Frühling und im
Herbst, abgehaltenen Examina teil. Die regelmäßige Kontrolle der Schulen liegt dagegen in den Händen des
jeweiligen Ortspfarrers. Lehrer und Schüler sind ihm zu Gehorsam verpflichtet. Die Lehrer selbst sind an
die Hl. Schrift, die Confessio Augustana und das Konkordienbuch gebunden. Anscheinend wurden sie vor
ihrer Anstellung einer entsprechenden Prüfung de religionis habitu durch den Superintendenten unterzo-
gen87. Die Lehrer sind zur Unterstützung des Pfarrers beim kirchlichen Unterricht angehalten. Im Schul-
unterricht selbst kommt der Erlernung des Katechismus und dem Gebet eine zentrale Rolle zu. Die letzte
Schulstunde sowie der Unterricht am Samstagvormittag sind ihnen gewidmet; der Samstagnachmittag
dient dagegen der Einübung des Kirchengesangs. Am Sonntag findet zusätzlich vor dem Gottesdienst eine
Besprechung des Evangeliums für diesen Tag statt.
Im März 1658 wurde von Graf Friedrich Casimir eine neue „Hanauische Schulordnung“ erlassen, die
„Vom Gymnasio zu Buchsweiler und ins gemein allen anderen Schulen in der Herrschaft“ handelt, wie es im
Untertitel heißt. Verfaßt worden war sie von dem Superintendenten Georg Wegelin88. Über weite Strecken
griff Wegelin dabei aber auf die Ordnung von 1614 zurück, die er erweiterte und den neuen Gegebenheiten
anpaßte. Die wichtigsten Punkte, wie etwa die Aufsicht der gräflichen Beamten und der Pfarrer über die
Schulen und die Bindung der Lehrer an die Hl. Schrift, die Confessio Augustana und das Konkordienbuch,
blieben erhalten. Die Schulordnung wurde in die ein Jahr später erlassene hanau-lichtenbergische Kirchen-
ordnung aufgenommen (s. die Einleitung zu Nr. 6).

85 Ebd., S. 230-234.
86 Ebd., S. 234.
87 Vgl. dazu einen entsprechenden Vermerk bei der Beru-

fung des Praceptor secundae classis der Schule in Buchs-
weiler, Jakob Reusner, in Klein, Festschrift, S. 9.
Zur Schulordnung vgl. insgesamt Gbiorczyk, Entwick-
lung des Landschulwesens, S. 72-74.

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