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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0065
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3. Eheordnung 1565

tig, und die khinder, so darauß geboren, nicht für
ehelich unnd erbfähig erkhandt, auch solche perso-
nen unserer Herrschafften und Obrigkheiten verwi-
sen sollen werden.
Unnd damit sich niemandt der ohnwissenheyt
zuentschuldigen habe, so wöllen unnd gepieten wir,
daß alle und jede unsere Pfarrherrn und Kirchen-
diener, ein jeder in seiner Pfarr, dise unsere Ordnung
von der Cantzel dem volck zum jar zwey mal offent-
lich vorlese, namlich an dem nechsten Sontag nach
dem Newen Jars tag und dan an dem nechsten Son-
tag nach Johannis des Teuffers tag23. Es soll auch
kheiner unserer Pfarrherrn einiche ehe außrüffen
oder einsegen, er habe die Eheleut dann zuvor, wie
nahe sie einander Blutfreündtschafft oder Schwa-
gerschafft halb verwandt seindt, befragt. Und wa er
befinden würde, daß solche personen in vorerzelten
graden einander verwandt unnd zugethon sein, soll
er die als bald für den Amptmann desselbigen orts
bescheyden, welcher sie als dann zu unser Cantzley
weisen soll, daselbst verners bescheydts derhalb
zugewarten.

23 24. Juni.
24 Übertreten, dagegen verstoßen, s. Grimm, DWb 23,
Sp. 198f.
25 Christian Müller der Ältere übernahm 1558 die Offizin
seines Schwiegervaters Jakob Frölich, bei dem er zuvor

Hierauff so bevelhen unnd gepieten wir allen unsern
Amptleuten, Bevelhabern, Räthen, Schaffnern, Kel-
lern, Stettmeistern, Gerichten, Schultheißen, Heim-
burgen eines jeden orts, die jetzo seindt und hernach
sein werden, samptlich und sonderlich, ernstlich bey
ihren pflichten unnd ayden, die sie uns gethan ha-
ben oder künfftig thun werden, daß sie auff diese
unsere Ordnung vleissig auffmerckhens haben, dar-
ob ernstlich halten, Auch alle die, die solche uber-
|A 8r| fahren24, unns anzeygen, damit wir mit
gepürenden straffen und peenen gegen den ubertre-
tern volfahren mögen unnd darein niemant ver-
schonen, bey vermeydung unserer straff.
Des zu warer urkhundt, So haben wir unser Secret
Insigel zu ende dieser unser Ordnung wissentlich
truckhen lassen. Geben auff Montag nach Letare,
den zweiten tag Aprilis, als man zalt von Christi,
unsers lieben Herrn unnd Heylands, Geburt Fünfft-
zehenhundert Sechtzig und fünff jar.
Gedruckt zu Straßburg am Kornmarckt bey Chri-
stian Müller25.

als Geselle tätig gewesen war. Das VD 16 schreibt Mül-
ler über 100 deutsche und lateinische Drucke zu. Er
starb vor dem September 1568; sein gleichnamiger Sohn
(zu ihm Nr. 6, Anm. 275) führte die Offizin fort. Vgl.
Reske, Buchdrucker, S. 891.

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