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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0123
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Einleitung

Am 8. Juni entschied Egenolph IV., daß beide Kirchen an ihren jeweiligen Zeremonien und Gebräuchen
festhalten dürften, und erkannte damit die Haltung der französischen Gemeinde an. Der deutschen
Gemeinde sollte für ihre Gottesdienste die Mattenkirche bei Markirch zur Verfügung stehen, der franzö-
sischen die Kirche bei Eckerich.
8. Bericht des Predigers Arnaud Banc über die Lehre der französischen Gemeinde, [Ende Juni / Anfang Juli
1561], (Text S. 136)
Trotz der Entscheidung Egenolphs trat keine Ruhe ein. Am darauffolgenden Freitag begab sich der deut-
sche Pfarrer Peter Hoger nach Eckerich. Ob er in der dortigen Kirche seinen Glaubensgenossen nur die
Entscheidung Egenolphs bekanntmachen und sie zum Besuch der Gottesdienste in der Mattenkirche ein-
laden wollte, oder ob er die Kirche in Eckerich weiterhin für seine Gottesdienste beanspruchte, wird in der
Literatur unterschiedlich dargestellt78. Jedenfalls kam es zu einem heftigen Zusammenstoß mit Arnaud
Banc und dessen Gemeindegliedern. Banc seinerseits wollte nun alle Kirchenbesucher eidlich verpflichten,
nur noch an seinen Gottesdiensten teilzunehmen. Als einige Besucher gegen die Forderung Protest erhoben,
drohte Banc mit der Aussetzung der Trauungen und Taufen. Der von dem Zwischenfall informierte
Egenolph IV. rief Banc zur Ordnung. In einem langen, auf den 18. Juni 1561 datierten Brief suchte sich der
Prediger der französischen Gemeinde zu rechtfertigen. Hoger warf er u.a. vor, Egenolphs Entscheidung
mißachtet zu haben79.
Möglicherweise entstand in diesem Zusammenhang - als eine Art Rechtfertigung - der Bericht über die
in der französischen Gemeinde gültige Lehre80. Der Bericht Bancs greift dabei die drei am heftigsten zwi-
schen der deutschen und der französischen Kirche umstrittenen Punkte heraus: 1. die Taufe, 2. das Abend-
mahl und 3. die Bilder. Bei der Taufe beharrt Banc darauf, daß die Väter der Täuflinge gläubig sein müssen.
Er argumentiert mit der Beschneidung, die nur den Kindern gläubiger Eltern zuteil geworden sei. In seiner
Argumentation setzt er die Beschneidung und die Taufe weitgehend parallel und faßt sie als Sakrament der
Buße und des Glaubens auf. Die Kinder empfangen die Taufe aufgrund der Zusage Gottes an die Väter. Da
sie selbst noch keinen Glauben besitzen, werden sie auf den Glauben ihrer Väter hin getauft (in fide paren-
tum). Als Gewohnheit der reformierten Kirche insgesamt und auch der Gemeinde des Lebertals bezeichnet
Banc, daß die Väter und nicht die Paten die Kinder zur Taufe bringen, um auf diese Weise Zeugnis von
ihrem Glauben abzulegen. Die Taufe selbst findet ausschließlich in einem der Gottesdienste statt. Taufen
außerhalb der Gottesdienste oder Nottaufen lehnt Banc kategorisch ab, nicht zuletzt um dem papistischen
irrtum entgegenzutreten, wonach die Kinder verdammt seien, die ohne Taufe sterben. Die Taufe (ebenso das
Abendmahl) wirkt nicht aus sich selbst (ex opere operato); die Seligkeit der Kinder kommt also nicht aus
dem Sakrament, sondern aus der Zusage Gottes.
Das Abendmahl wird in der französischen Gemeinde des Lebertals nur an vier Terminen im Jahr gefei-
ert: an den Hochfesten Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie am ersten Sonntag im Oktober. Wie die
Taufe ist der Empfang des Abendmahls auf die Gläubigen beschränkt. Als Minimalanforderungen gelten die
Kenntnis des Vater unser und des Glaubensbekenntnis. Abgelehnt wird die Verwendung von Hostien mit
Bildern und von Kelchtüchern. Die Manducatio oralis wird verworfen, weil sie nicht mit der in der Hl.
Schrift überlieferten Gewohnheit des Brotbrechens durch Jesus und die Jünger übereinstimmt. Da die Feier
des Abendmahls unauflöslich mit dem Gottesdienst der Gemeinde verbunden ist, darf es kein gesondertes
Krankenabendmahl geben. Auf diese Weise will Banc auch die Auffassung bekämpfen, daß diejenigen, die
das letzte Abendmahl nicht empfangen, verloren seien.

78 Muhlenbeck, Histoire, S. 133f.; Adam, Kirchenge- 79 AD Haut-Rhin E 2076.
schichte Elsaß, S. 360; Denis, Églises, S. 286f. 80 Dies vermutet auch Denis, Églises, S. 287, Anm. 4.

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