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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0354
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Weißenburg

braucht werde, Da auch etwas dagegen vor-
lieff128, solches anzeigen, darauff fernere verordnung
haben zu thun.
Sonsten soll es der Weinkauff halben in Vogtheyen
bey gemachtem statut, daß nemblich mehr nicht alß
ein Kreutzer auff den Gulden zu Weinkauff gegeben
und verzehrt werden, unfehlbar bleiben, mit diesem
fernern anhangk, daß auch bey andern Weinkauffen
außerhalb der Vogthey die ubermaß solcher hiemit
soll verbotten und menniglich dazu ermahnt sein, es
also zu machen, daß nicht noth seye, deßwegen
Oberkeitlichen einsehens zu haben unnd so wol dem
Löser129 alß Steiger130 zum besten auch ein gewisses
zu statuiren.
Wann man auch im Werck befunden, daß bisweilen
die Krämer, Würth und andere den Bevögtigten
jungen Manns- und Weibspersonen ohne vorwissen
ihrer Curatorn allerhand Wahren, Speiß und Tranck
unnötigerweiß auffhencken131 und borgen oder
sonsten mit denselben, zu dero nachtheil und scha-
den, contrahiren132 und handlen, Als133 will man sie
sampt und sonderlich, sich dergleichen hinfüro zu
enthalten unnd den minder Jährigen ohne vorwissen
ihrer Vögt nicht zu borgen noch auff andere weiß
mit ihnen zu contrahiren, hiemit ernstlich vermanet
und gebotten haben. Dann so jemandts dawieder
handlen und deshalben Klag fürkommen würde, sol-
len die forderung des geborgten außstandts oder
vermeinter Contract von Oberkeit wegen caßirt und
vernüthigt134, Auch die uberfahrer nach gelegenheit
mit fernern straffen angesehen135 werden.

k Abdruck: anfang.
128 Geschieht, s. Grimm, DWb 26, Sp. 1262.
129 Auslöser von verpfändetem Gut, s. Grimm, DWb 12,
Sp.1196.
130 Ersteigerer bei einer Auktion, s. FWb 11, Sp. 270.
131 Aufschwätzen, s. Pfälz. Wb. 1, Sp. 378.
132 Einen Vertrag schließen, s. FWb 8, Sp. 1395.
133 Also.
134 Für nichtig erklärt (werden), s. Grimm, DWb 25,
Sp. 924 (s.v. vernichtigen), Wb. d. elsäss. Mundarten 1,
S. 794 (vernittigen).
135 Jemanden mit Strafe ansehen = bestrafen, s. FWb 1,
Sp. 1443.

Erbschafften betreffendt
Nachdem es bishero in Erbschafften auch bißweilen
ungleich zugangen, in dem manchsmal frembde al-
hie geerbt, dasselbig ohne nachsteuer136 stillschwei-
gend hinweg gebracht, alß137 sollen nunmehr hinfor-
ter nicht allein die Vögt der unmündige[n] Kinder
vorhanden, sondern auch alle unsern Burger, wann
sie frembde Miterben haben, den Praesentz Mei-
stern bey ihren Ayden eigentlichen, zuvor und ehe
die Frembden gelüffert, wie hoch sich ihr ange-
bür138 erstreckt, anzeigen, damit uns, dem Rhat, die
gebürliche nachsteuer und Zehenpfennig darvon ge-
reicht werde. Wofern aber die Vögt oder Erben hier-
in säumig und der Frembd das seinig ohnvernach-
steuert hinweg bringen würde, so sollen die Vögt
oder Erben solche nachsteuer auß ihren eignen Se-
ckeln zu bezahlen schuldig sein. Ein ebenmessige
meinung unnd verstandt soll es auch mit den Gü-
tern, so frembde verkauffen, haben, daß die Käuffer
den Zehenden pfennig davon inhalten und abtragen
sollen, bey erstgesetzter Straff.
Endlich, nach dem hiebevor verbotten, bey straff
zwey Pfundt Pfenning, daß keiner kein Frembden
Haußen noch Herbergen soll ohne sonderbare er-
laubniß, Dasselbig aber sogar nicht gehalten wor-
den, daß auch Verheurate Personen sich allhie ein-
schleiffen139, eignen Rauch und Haußhebig140 sich
alhie verhalten141, weder hoch noch nidern dienen
und andern Burgersleuten das Brodt vor dem Maul
abschneiden142, So soll hinforter kein Burger einigen,

136 Abgabe, die beim Abzug aus einem Herrschaftsbereich
gezahlt werden mußte; hier ein Zehntel des durch die
Erbschaft der Besteuerung entzogenen Vermögenswer-
tes, s. DRW 9, Sp. 1261-1263.
137 Also.
138 Rechtlich zustehender Anteil von einem Erbteil, aufer-
legter Pflichtanteil, s. FWb 1, Sp. 1127.
139 Einschleichen, s. DRW 2, Sp. 1451.
140 Mit eigenem Hauswesen, ansässig, s. Grimm, DWb 10.
Sp. 669.
141 Sich aufhalten, s. Grimm, DWb 25, Sp. 513.
142 Des Brots berauben, s. FWb 1, Sp. 350.

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