3. Ordnung für das Ehegericht 1577
VI. Vom gerichtskosten
Was aber den gerichtskosten antreffen thutt, da
wöllen wir, das jede parthey, so vor disem unserm
ehegericht zuschaffen hatt, gleich anfängklich, ehe
unnd zuvor sie zu einigen handlung zugelaßen wer-
den, einen gulden in müntz erlegen sollen, wölches
gellt sampt demjenigen, so von wegen spatt erschei-
nens zu straff gefellt33, järlich unnd zu außgang
desselben durch |108v | gemeine statt- und thalräth
verzert werden mag.
Dergleichen sollen auch die partheyen einem statt-
schreiber sein gepürende belohnung für protocollie-
ren, zeügen verhören unnd da er zu zeitten raths
e Erg. über der Zeile.
gefragt würde, item für den urtheilbrieff unnd an-
dere labores alßbald zuerstatten schuldig sein unnd,
da sie deßhalb mitteinander spennig, unserer ehe-
richter entscheid darüber erwartten.
Beschluss
Letstlich setzen, ordnen und wöllen wir, das dise ob-
geschribene ehegerichts ordnung, wölche wir jeder
zeit nach gelegenheit zuendern, zumindern, zumeh-
ren oder gahr abzuthon uns vorbehallten, allweg
unnd soe offt ehegericht gehallten würdt, verlesen
werden soll, damitt unsere verordnete eherichter
sich desto besser darnach zurichten und zuverhalten
wissen.
33 Siehe oben S. 384.
387
VI. Vom gerichtskosten
Was aber den gerichtskosten antreffen thutt, da
wöllen wir, das jede parthey, so vor disem unserm
ehegericht zuschaffen hatt, gleich anfängklich, ehe
unnd zuvor sie zu einigen handlung zugelaßen wer-
den, einen gulden in müntz erlegen sollen, wölches
gellt sampt demjenigen, so von wegen spatt erschei-
nens zu straff gefellt33, järlich unnd zu außgang
desselben durch |108v | gemeine statt- und thalräth
verzert werden mag.
Dergleichen sollen auch die partheyen einem statt-
schreiber sein gepürende belohnung für protocollie-
ren, zeügen verhören unnd da er zu zeitten raths
e Erg. über der Zeile.
gefragt würde, item für den urtheilbrieff unnd an-
dere labores alßbald zuerstatten schuldig sein unnd,
da sie deßhalb mitteinander spennig, unserer ehe-
richter entscheid darüber erwartten.
Beschluss
Letstlich setzen, ordnen und wöllen wir, das dise ob-
geschribene ehegerichts ordnung, wölche wir jeder
zeit nach gelegenheit zuendern, zumindern, zumeh-
ren oder gahr abzuthon uns vorbehallten, allweg
unnd soe offt ehegericht gehallten würdt, verlesen
werden soll, damitt unsere verordnete eherichter
sich desto besser darnach zurichten und zuverhalten
wissen.
33 Siehe oben S. 384.
387