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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0066
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Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg

altgläubigen Räten immer mehr Machtbefugnisse überlassen musste. Die herzogliche Politik nahm immer
stärker gegenreformatorische Züge an.140 In einem Mandat zu den kirchlichen Zeremonien, das Wilhelm V.
am 29. März 1572 erließ, spiegeln sich diese Tendenzen wider, zugleich zeigt sich darin aber auch der seit
Jahrzehnten beschrittene konfessionell eigenständige Weg. So ordnete der Herzog an, im Hinblick auf das
nahende Osterfest dafür zu sorgen, dass „das hochwirdig sacrament des altars ... undter dem ambt der
catholischen meß, doch in einer oder beyder gestalt nach eines jedern gewissen, ... außgespendt“ würde,
ansonsten aber die „alte kirchische lobliche ceremonien“ beibehalten werden sollten. Wer dieser Anweisung
nicht nachkam, musste mit Amtsentsetzung rechnen.141

140 Ehrenpreis, Vereinigte Herzogtümer, S. 254-267;
Becker, Duldung, S. 306-309.

141 Vgl. Coenen, Katholische Kirche, S. 22; Lossen, Zur
Geschichte, S. 1-11.

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