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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0217
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Einleitung

1. Die Entwicklung der Reichsstadt Dortmund
Das spätere Dortmunder Stadtgebiet, das am Hellweg, der wichtigsten Handelsstraße zwischen Rhein und
Weser, lag, war seit frühgeschichtlicher Zeit besiedelt. Die erste Erwähnung Dortmunds als „Throtmanni“
findet sich im Urbar des Klosters Werden an der Ruhr für das Jahr 882. Karl der Große hatte dort eine
Pfalzanlage errichtet, deren Besatzung auf einem etwa 500 Meter entfernt gelegenen Wirtschaftshof
wohnte; bei diesem befand sich auch die erste Kirche (St. Martin) der späteren Stadt. Bei dem Hof wurde in
karolingischer Zeit ebenfalls eine Burg errichtet, deren Befehlshaber als Vorläufer der Grafen von Dort-
mund gelten. Die Ansiedelung bei der Martinskirche wurde als „altes Dorf“ bezeichnet, die in ottonischer
Zeit bei der königlichen Pfalz entstehende Siedlung von Handwerkern und Kaufleuten mit der Reinoldi-
kirche „neues Dorf“ genannt. Aus dem „neuen Dorf“ entstand die Pfalzstadt Dortmund, die bis zum Ende
der Stauferzeit einen wichtigen Faktor für die königliche Herrschaft darstellte und deren Bewohner dem
König als Stadtherrn unterstanden.1
Der Siedlungskern bei der Pfalz am Kreuzungspunkt des Hellwegs mit einer wichtigen Nord-Südver-
bindung erweiterte sich und war schon früh von einer Befestigung umgeben. Im 12. Jahrhundert entwik-
kelte sich die Stadt im vollen Rechtssinne, wobei die Bürgergemeinde jedoch noch keine Autonomie besaß,
sondern dem Grafen als Vertreter des Königs unterstand. Seit der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts treten
die Dortmunder Bürger dann als rechtsfähige Körperschaft auf. Mit dem Ende der Stauferherrschaft ging
die königliche Stadtherrschaft zurück, und in dieser Zeit erscheint Dortmund in den Quellen als freie
Reichsstadt, sie sollte die einzige in Westfalen bleiben.2
Die Dortmunder Kaufleute waren im überregionalen Fernhandel tätig, die Stadt wurde zu einer bedeu-
tenden wirtschaftlichen Macht, die als Mitglied der Hanse Handelsbeziehungen bis nach Nordeuropa unter-
hielt.3 Ende des 14. Jahrhunderts unternahmen benachbarte Landesherren - alle voran die Grafen von der
Mark - Versuche, Dortmund in ihre Gewalt zu bringen. Aus der Fehde von 1388/89 ging die Stadt jedoch
siegreich hervor und konnte ihren reichsstädtischen Status behaupten.4
Als 1504 Johann Stecke, der letzte Graf von Dortmund starb, fiel das kleine Territorium der Grafschaft
an die Reichsstadt.5 1513 ging Dortmund ein Schutzbündnis mit Johann II. von Kleve-Mark ein, das
jedoch seitens Kaiser Maximilians I. nicht bestätigt wurde und folglich de iure nicht in Kraft trat.6 Dies
hinderte die Klever Herzöge jedoch nicht, sich in die Dortmunder Politik einzumischen, zumal ihnen seit
1398 die Grafschaft Mark unterstand, deren Territorium die Reichsstadt nahezu vollständig umgab.7
Um 1500 lebten rund 4500 Menschen in der Stadt Dortmund und ihren 15 zugehörigen Ortschaften.8
Die städtische Gesellschaft war vom Patriziat als wirtschaftlicher und politischer Elite geprägt. Die Patri-
zier dominierten den städtischen Rat und bestimmten das Kirchenwesen, indem sie etwa die Provisoren bei

1 Reimann, Das Werden, S. 16f., 23f., 34-38; ders., In
burgo Tremonia, S. 79-104; ders., Königshof, S. 5-12.
2 Reimann, Das Werden, S. 42f., 59, 63f.; ders., Königs-
hof, S. 13-39; Olschewski, Erneuerung, S. 284; Schilp,
Consules, S. 51-111.
3 Schilp, Dortmund als Hansestadt, S. 57-94; ders.,
Reichsstadt, S. 126-139.
4 Ders., Reichsstadt, S. 80-87.
5 Die Bewohner der Grafschaft wurden jedoch nicht zu

Bürgern der Reichsstadt, sondern deren Untertanen, ebd.,
S. 92-95.
6 Ebd., S. 89.
7 Helbich, Van allem schelden, S. 21 Anm. 56, S. 45; ders.,
Pax et Concordia, S. 42f.; ders., 450 Jahre, S. 34-39; Ol-
schewski, Reformation, S. 146.
8 Greyerz, City Reformation, S. 176; Olschewski,
Erneuerung, S. 284; Schilp, Reichsstadt, S. 147f.;
Schröer, Reformation 1, S. 672f. Anm. 2.

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