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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0135
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Einleitung

7. Polizeiordnung 16. Juli 1604 (Text S. 155)
Die 1566 erlassene Polizeiordnung (Nr. 4) wurde 1604 durch ein neues Regelwerk ergänzt, das den älteren
Text weiterentwickelte. Unter Berufung auf die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532 enthält
auch die Polizeiordnung von 1604 größtenteils Artikel zu profanen Themen und nur wenige Abschnitte zu
Belangen der Kirchen- und Sittenzucht. In den ersten sechs Artikeln spricht sie Verbote zu Gotteslästerung,
Fluchen und Beschwörungen, unehelichem Beischlaf und Ehebruch aus. Diese Punkte entsprechen inhalt-
lich denjenigen der Ordnung von 1566, sie wurden jedoch neu und teilweise unter anderer Akzentsetzung
formuliert.92
Die Angabe des 16. Juli 1604 wurde von jüngerer Hand auf das Faszikel geschrieben. Die Polizeiord-
nung selbst ist nicht datiert, wohl aber die an diese anschließende „Bier ordnüngh“,93 die das genannte
Datum trägt.

Reformation in Lübbecke siehe ebd., S. 71-74. Zur Refor-
mation in den Landkirchen ebd., S. 75-101. Zur Fortset-
zung des evangelischen Kirchenwesens unter dem katho-
lischen Bischof Anton von Schaumburg (1587-1599) und
dem evangelischen Christian von Braunschweig-Lüne-

burg (1599-1625) siehe Nordsiek, Entstehung,
S. 79-87; Schröer, Kirche in Westfalen 1, S. 68-72.
92 Vgl. Linnemeier, Obrigkeit, S. 229-231. Zum Inhalt der
übrigen Artikel siehe ebd., S. 231f.
93 KAM B Nr. 368, fol. 26r-30r.

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