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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0237
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5. Mandat gegen Täufer und Anhänger anderer abweichender Lehren 1570

5. Mandat gegen Täufer und Anhänger anderer abweichender Lehrena
1570

Copia Edicti Senatus Tremoniensis, Anno 1570 pro-
mulgati.
Wiewoll gemeine beschriebene Rechte Dero Römi-
schen Kays[erlicher] May[es]t[ä]t, unsers allergne-
digsten Hern, und des Heiligen Reichs abscheide,
ordenungen und ausgekündigte edicte, ordnungen
und befehll schriffte eigentlich vermelden, wie es
mit den unchristlichen Secten der widerteuffer und
der widergetaufften, Sacramentireren und anderer
auffrürischer, verdampter Lehr, auch Winckelpre-
digeren sampt deren auffwiegeleren, aufhalteren
und Zustenderen, auch sonsten mit den Buchdrüc-
keren, Buchführeren und Verkäufferen und deren
aller Straffe gehaltten werden soll, so kompt einem
Erbaren Raht dennoch glaublich fur, das dem allem,
wie die Notturfft wol erfordert, nicht gelebt werde.
Damit aber solchem nicht lenger Zugesehen Und Je-
dermenniglich hirselbst von dem grewlichen Laster,
ubelthat und Ungehorsamb abgewandt, auch Zu-
trennungh und umbstossen unsers heiligen Christli-
chen glaubens und Religion verhütet werden möge,
So thun offtgedachte Hern Burgermeistere und
Raht dieser Statt Dortmündt allen ihre Erbaren
weisheit und unseren Mitbürgeren, Mitbürgerschen,
Dieser Statt und Graffschafft Dortmund in und un-
tergesessenen, fort Jedermenniglichen, so mit uns in
unser Statt und Graffschaffft seßhafftich mit ihrer
whonungh in Dienst oder sonst sich erhaltten, hir-
mitt nochmahll ernstlich gebieten, wollen es auch
bei meidungh beigesetzter Straff und Peen gehaltten
zu werden Immassen, wie verscheidentlich hirnach
geschrieben folgt.

a Textvorlage (Abdruck): Fahne, Grafschaft 4, S. 95-97.
Weitere Abdrucke: Helbich, 450 Jahre, S. 114-116
(nach Fahne) mit neuhochdeutscher Übertragung; Ja-
cobson, Urkunden-Sammlung, S. 44f. (Auszug).
b Bei Fahne: betreffen.

Anfencklich sollen alle Widerteuffer und widerge-
taufte, auch, die da haltten und Lehren, das die
Kindertauffe nicht sey, nach Inhalt Romischer
Kays. Constitution1 von dem Leben zum Dote ge-
urtheilt und gestrafft werden. Und soll sich niemand
uber diese vielfaltige warnungh einiger begnadungh
versehen, sonderen ernstlich gestraffet werden.
Deßgleichen alle Sacramentirer, als nemblichen,
die da haltten, schreiben und Lehren, Das in dem
Hochwürdigsten heiligsten Abendmall unsers Hern
nit der wahre Leib und Blut unsers Hern Jesu Chri-
sti, allein Figürlich bedeutlich und nicht wesentlich
gegenwertig sey und dhaselbst warhafftiglich auß-
getheilt und genhommen werde, sollen In keinem
wege verstattet, sonderen auß dieser Statt und
Graffschafft Dortmund und den Unseren verbannet
sein, Whie auch gedachte Hern Burgermeistere und
Raht die auch hirmit verbannen, Also, wae sie nach
Umbganck dreyen tagen hirnegst folgende betret-
ten, in ernstliche straffe genommen werden sollen.
Die Winckelprediger und Lehrer sollen In kei-
nem wege Zugelassen werden, sonderen wer die be-
trettenb, sampt ihren auffhalteren anhengeren und
Zustenderen an Leib und leben gestraffet werden.
Die Buchdrückere, Verkeuffere und -Führer sol-
len keinerley bücher, so den Widerteufferen, Sacra-
mentireren, Gotzlesterern oder auffrurischen
vorg[vorgenannt] anhengigh oder sonst schmehe-
oder schandbücher fehle haben, verkäuffen oder hir-
her in diese Statt und Graffschafft Dortmünd brin-
gen. Desgleichen sollen solche Bücher von den un-
seren vorg. nicht gehaltten oder gekaufft, endfangen
oder behaltten werden, sonderen Zuhanden des
Hern Principall Bürgermeisters, auch von den, die

1 Kaiserliches Mandat, das am 23. April 1529 auf dem
Speyerer Reichstags erlassen worden war, DRTA.JR
7/2, S. 1325-1327.

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