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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0513
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Einleitung

Die elf Artikel mussten von allen gegenwärtigen und künftigen Mitgliedern des Rats sowie den Predi-
gern und Schulmeistern unterschrieben werden. Wer sie missachtete, dem drohte die Amtsenthebung.45
Die Predigerartikel sind in zwei Fassungen überliefert,46 einem Original mit den eigenhändigen Unter-
schriften der Essener Ratsherren, Prediger und Schulmeister, die bis weit ins 17. Jahrhundert reichen, und
einer Abschrift ohne Signaturen.
4. Mandat zu Winkelpredigten und Sonntagsheiligung 18. Januar 1573 (Text S. 503)
Mit den Predigerartikeln (Nr. 3) hatte der Essener Rat sich zur Wittenberger Theologie bekannt und sich
gegen sämtliche hiervon abweichenden Lehren ausgesprochen. Hieran anknüpfend untersagten Bürger-
meister und Rat heimliche Predigtzusammenkünfte. Daneben zeichnet sich in dem Mandat vom 18. Januar
1573 auch die Reform der Armenfürsorge ab, denn die private Sammlung und Austeilung von Almosen
waren nicht mehr zugelassen. Schließlich gehen Bürgermeister und Rat auch gegen den Wirtshausbesuch
und andere Unbotmäßigkeiten während des sonntäglichen Gottesdiensts vor. Die Missachtung der Sonn-
tagsheiligung wurde mit einer Geldbuße belegt.47
5. Armenordnung 1581 (Text S. 504)
Die Einführung der Reformation hatte auch in Essen Veränderungen bei der Armenfürsorge zur Folge (vgl.
Nr. 4). Ebenso wie in Dortmund und Soest48 wurde das Almosenwesen in die Aufsicht der Stadt überführt.
Die Regelungen fasste man in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in Armenordnungen zusammen. Die
Ordnungen dieser drei Hansestädte ähneln sich insofern, als dass sie einige gleichartige Regularien zur
Armenfürsorge vorsahen. So wurden Armenprovisoren eingesetzt, die für die Aufsicht über das Fürsorge-
wesen - von der Einsammlung der Gelder und Naturalien bis hin zur Austeilung an die Bedürftigen -
zuständig waren. Die Essener Ordnung geht daneben auf die besonderen Verhältnisse im „Gasthaus“, der
Armenherberge beim Heilig-Geist-Spital, und im Siechenhaus ein. Das Gasthaus diente als Herberge für
mittellose Stadtbewohner. Fremde sollten hier nur für eine Nacht aufgenommen werden. Ihnen wurden
Beschränkungen auferlegt, die über die Bestimmungen für die einheimischen Armen hinausgingen. So durf-
ten sie nur dann Almosen sammeln, wenn sie im Besitz eines Bettelscheins waren. Besondere Regelungen
trifft die Ordnung auch für wandernde Gesellen und arme Schüler.49
Die Essener Armenordnung von 1581 geht möglicherweise auf eine Ordnung für die Stadt Niederwesel
zurück.50 Da diese nicht datiert ist,51 bleibt offen, welche der beiden Armenordnungen älter ist und der
anderen als Vorlage diente. Dass beide Ordnungen in inhaltlicher Beziehung zueinander stehen, ist jedoch
eindeutig, denn nicht nur die Einteilung der Kapitel, sondern auch die einzelnen Punkte stimmen - teilweise
wörtlich - überein. Während die Weseler Ordnung jedoch auf Frühneuhochdeutsch abgefasst ist, verwen-
dete man in Essen die mittelniederdeutsche Sprache.

45 Müller, Reformation, S. 127f.; vgl. auch Ascherfeld,
Entstehung, S. 105f.; Horstkemper, Spaltungen,
S. 186.
46 Siehe unten, S. 499 Anm. a.
47 Vgl. Wächtler, Geschichte, S. 33, 67.
48 Vgl. die Dortmunder Armenordnung von 1596, oben,
S. 221ff., und die Soester von 1597, Sehling, EKO
XXII.

49 Vgl. Ribbeck, Geschichte II, S. 60f.
50 Überliefert in StadtA Soest Abt. A 7194, fol. 1r-6r.
51 Der Umschlag des Faszikels trägt die Aufschrift „Aller-
hand armen ordnung von anderen orten de anno 1576“.
Gros, Armenordnung, S. 112 datiert die Ordnung auf-
grund weiterer Quellen hingegen in das Jahr 1580.

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