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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0126

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106

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

dürfen, einer richtigen bestendigen form ver-
gleichen.
Darnach sollen sie sich in alle stedte und
dörfer unsers churfürstenthums und lande person-
lich begeben.
Und wann sie zur stette kommen, soll des
volgenden tages der pfarrer daselbs oder super-
intendent eine predigt von der visitation thun
und darinne dem volke anzeigen, das diese be-
suchung zu erhaltung rechter lere und christlicher
zucht, auch ihnen und ihren nachkomen zu gute
vorgenommen sei, derhalben sie dieselbe, gott zu
lobe und ihnen selbst zur besserung, ihres ver-
mögens befordern helfen und gehorsamlich er-
scheinen sollen.
Darnach sollen unsere visitatores, die pfarrer,
prediger, caplen, schulmeister und andere kirchen-
diener in stedten und dörfern vor allen dingen
mit fleis examinirn und dadurch eins jeden ge-
schicklicheit, wie tüglich sie zu ihren amtern sein,
erforschen.
Und diejenigen, so in solchem examine,
sonderlich aber in dem fürnemsten stücken christ-
licher lehre, die ihnen vor allen dingen zu wissen
gebühren, rechtschaffen befunden, sollen sie die
zu ferrerm fleisse vermahnen und anhalten. Den
andern aber, so in der verhör nicht bestanden,
mit ernste untersagen, fleissiger zu studiern und
sich zu bessern, damit sie in dem nehist folgenden
synodo oder visitation in der verhör besser be-
stehen mögen, mit verwarnunge, das sie sonst ohne
das ihres amts entsetzet werden sollen.
Gleicher gestalt sollen sie auch die zuhörer,
zuvorab in den dörfern, befragen und verhören,
was sie aus ihrer pfarrer predigten gelernet, ob
sie auch die zehen gebot, glauben und vater unser
und andere heuptstücke der christlichen lehre und
also den catechismum wissen, und söllen die un-
fleissigen mit bedrauung der gefeugnis oder anderer
strafen, nach gelegenheit, zur besserung angehalten
werden.
Und dis soll der gemeine superintendens
neben den andern pfarrern jedes orts mit solchem
fleisse bestellen, auf das kein pfarrer unverhört
bleiben möge. Do es ihnen aber zuviel, andere
gelarte pfarrer dissfals zu hülfe ziehen und ihnen
ein ernst sein lassen.
So ist auch von nöten, das sie daneben in
geheim erforschen, wie sich ein jeder insonderheit
in seinem stande, amte, condition, lere und leben
verhalte, und sonderlich soll gefraget werden, von
der einigkeit der kirchendiener; darnach von den
personen, die in öffentlichen sünden, als ehebruch,
unehelicher beiwohnunge oder anderer unzucht
leben, ob jemands zeuberei, abgötterei und wucher
treibe oder falscher lere und secten anhengig oder
wider gottes wort lesterlich rede, ob etliche muth-

willige leute oder kinder verhanden, so sich wider
die kirchendiener oder ihre eltern setzen, die
bedrauen und schlagen, ob etliche eheleute un-
einig mit einander leben oder von einander sein,
schliesslich, ob jemands der kirchen und der-
selbigen diener wes an einkomen entzogen und
wie derselbigen gebeude und es um die armen in
hospitaln stehe und anders mit fleiss erkündigt
werden, damit die unrichtigkeiten dadurch erfaren
und gebürlichen abgeschaffet, auch christliche
besserungen in allen nötigen sachen möge an-
gestalt werden.
Inmassen wir dann solchs, was ein jeder in
seinem amte in geistlichen hendeln und sachen zu
thun und zu bestellen gebüret, in dieser unser
visitation- und consistorialordnung, ferrer, wie
folget, ordentlich verfassen lassen, auch unsern
visitatorn hiemit gnedigst auflegen, dasselbe also
jedes orts in unserm churfürstenthum und landen
zu verordenen und unsertwegen darob festiglich
zu halten, wie wir dann nicht zweifeln, weil gott,
der almechtige, einen sonderlichen gnedigen ge-
fallen hat an denen, die ires berufs und stands
warten und darinne gottes ehre mit gottfürchtigen
sitten und exempeln zieren, es werde sich ein
jeder aller gebühr zu erzeigen wissen.
Von den superintendenten, was vor per-
sonen dazu zu erwehlen sein und von
ihrem amte.
Nachdem die hohe not erfordert, das alle
wege geistliche heupter, superintendenten und
fleissige aufseher in religionsachen verordent und
gesatzt werden, wollen wir, das nicht junge, un-
geschickte, ungelerte und in der heiligen schrift
unerfahrne personen darzu aus gunst und fürbitte
angenommen, noch eingedrungen, sondern wol-
betagete, erfahrne, gelarte, wolgeübte, bestendige,
gottfürchtige, aufrichtige und redliche leute zu
superintendenten berufen, erfordert und bestalt
werden sollen.
Denn weil ein superintendent andern pfarrern,
kirchendienern und geistlichen fürstehen, sie unter-
weisen , strafen, annehmen und entsetzen helfen
mus, wil hoch von nöten sein, das er bei den
andern ein ansehen und scheu habe und nicht
seiner ungeschicklicheit, leichtfertigen und erger-
lichen lebens oder ander ursachen halben, die
seinem amte zuwider sein, verachtet werde.
Und soll demnach in unserm churfürstenthum
und landen ein generalsuperintendent allewege
sein und alhie an unserm hoflager gehalten
werden, in des gehorsam und befehlnus die andern
pfarrer, geistlichen und kirchendiener alle sein
sollen. Derselbige soll auch mit hülfe unsers
geistlichen consistorii allhie die institution aller
 
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