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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0132

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Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

höchster reverenz und ehrerbietung celebrirt und
darbei keine unchristliche missbreuche oder leicht-
fertigkeiten eingeführt oder getrieben, sondern
sich ein jeder seiner selbst taufe zu erinnern, ver-
mahnet werden. Und sollen die gefattern sich
neben dem priester fein züchtig in aller andacht
bei der taufe verhalten, damit die heilige drei-
faltigkeit, so gewiss alldo kegenwertig ist, nicht
verletzet und gottes zorn wider uns erreget
werden möge.
Den pfarrern und predigern gebühret auch,
die gottlose, faule, trege, unachtsame leute, so
gotts wort und die predigt verseumen oder sonst
in des ihrer arbeit und hantierung gewarten, auch
von dem gebrauch des hochwirdigen sacraments
des altars sich etliche jar eussern, desgleichen die
in unzucht, ehebruch, hurerei, zeuberei, full-
saufen, spielen, wucher und andern öffentlichen
gottslesterungen leben, damit berüchtig oder ver-
dechtig sein, treulich zu vermahnen, sich zu bessern
und von sünden abzustehen.
Mit angehefter verwarnung und bedrauung,
da jemands also in verachtung göttlichs worts
und rohem leben fortfahren und nicht bei zeite
zur busse schreiten würde, das der oder dieselben
zu gefatterschaften und andern christlichen ver-
samlungen und hendel nicht sollen zugelassen,
vielweniger, da sie verstorben, auf die kirchhöfe
als christen begraben, sondern ohne einiche christ-
liche verordente gesenge, als die unvernünftigen
thiere, anders wohin sollen begraben werden, und
do sie durch solch schrecken oder gütlich ver-
mahnen, sich auch nicht wolten aus dem unbuss-
fertigen leben begeben, sollen die pfarrer die-
selben selbst davon nicht halten oder ausschliessen,
sondern solchs zum uberflus an unser consistorium
gelangen, dann in solchen und dergleichen sachen
ein fiscal verordent, welcher wider solche ver-
brecher, mit processen gebührlichen zu verfahren,
befelch hat.
Die pfarrer sollen auch ihre predigten in
etliche stücke fein ordentlich distribuiren und dem
volke jeder stücke aufs ordentlichste und fleissigste
erkleren und fürtragen, auch sich aller leicht-
fertigen und ergerlichen reden und fluchen auf
der canzel enthalten, das sich die Zuhörer, sonder-
lich aber die jugend daraus bessern und nicht
ergern mögen. So sollen sie auch die zuhörer
nicht anfeinden, wann sie neben ihnen andere
predicanten in den kirchen derselbigen stadt, zu
beforderung irer seelen heil, auch hören, sondern
ihnen lassen lieb sein, das sie die als contestes
in der reinen lehre göttliches worts haben.
Darnach sollen auch die pfarrer, prediger
und andere diener göttlichs worts sich selbst be-
fleissigen und ihren wandel dahin richten, das ihr
leben mit der lehre uberein stimme, auch mit

keinen ubelthaten, von derwegen sie in die welt-
liche gericht gezogen werden könten, befleckt
sein, und endlich also leuchten, das die zuhörer
dardurch aller christlichen tugenden anleitung
haben, auch gottes heiliger name und das mini-
sterium evangelii nicht geunehret werden möge.
Sie sollen auch gottes wort mit grosser
brünstiger liebe also lieben und mit allem ernst
und fleisse festiglich daran halten, das sie sich
nicht durch wollust, gift, gaben und reichthum,
auch nicht durch furcht oder dreuung der gefeng-
nus und leibs gefahr davon abziehen oder der-
gestalt abschrecken lassen, etwas zu reden, zu
thun oder fürzunehmen, so wider die göttliche
wahrheit were, sintemal inen der teufel durch
mancherlei anfechtungen mit ernste zusetzen wirdet.
Darum sie gott um den heiligen geist bitten und
nicht allein in der theologi, sondern auch in
andern guten künsten geschickt sein sollen, damit
sie die lehre des evangelii verthedigen, auch dem
teufel und andern widersachern durch zeugnussen
der heiligen schrift widerstand thun können.
Und weil in weltlichen regiment keine un-
verehelichte personen in rathe oder zu burger-
meistern genommen werden , sollen vielmehr die
pfarrer, wo sie die gabe der keuscheit nicht
hetten, ergernus zu vermeiden, im ehestande er-
funden werden, auf das sie wegen der unkeuschen
gedanken an ihrem gebete und studiis unver-
hindert bleiben mögen, auch solch amt mit mehrer
frucht bestellen und verwalten können. Sie sollen
mit dem betrübten und angefochtenen gütig und
freundlich umgehen und diejenigen, so des evan-
gelii und erkanten wahrheit halben anderswo ver-
jagt sein und des guten glaubhaften schein haben,
gerne beherbergen.
Auch sollen sie sonst in worten und werken
sittig glimpflich und sanftmütig sein und alle
leichtfertigkeiten im reden, spielen, kleidern und
geberden meiden und keinen aus forcht oder nutz
halben seine sünde und feile zu vermelden,
heuchlen, sondern gleich durch gehen, die sünde
und die öffentliche gottslesterungen strafen und
dissfals niemands schonen, doch soll solchs ohne
privat affect durch gottes wort in gemein und nach
dem processMatth. 18.: Si peccaverit frater tuus
in te etc. Et Pauli ad Timotheum contra presbi-
terum etc. beschehen.
Würden sich aber die verbrecher nicht bessern
und uber alle göttliche befehlich und verbot der
rechte, auch wider ir eigen gebühr, ehr und er-
barkeit sich nicht weisen lassen, sollen sie ihnen
gottes urtheil uber sie verkündigen und solchs,
wie obstehet, dem consistorio vermelden und selbst
nicht richter darin sein.
Und sollen die pfarrer in dem, noch sonst,
ihren befehlich nicht uberschreiten, vielweniger
 
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