Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0142

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
122

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

sollen sein weib und kinder, wann sie von danne
ziehen, von solcher seiner verlassenen fahrender
habe oder erbschaft den gerichten, darinne der
pfarrer verstorben, einig abschoss oder abzug zu
geben nicht schuldig sein, sondern ihnen dasselbe
frei und ohne beschwerung folgen; nemen aber
das erbe andere freunde, die sollen das abschoss,
wie sonst breuchlich, geben.
Also auch, würde ein pfarrer, sein weib oder
kinder, eins vom andern oder anderswoher, was
ererben oder alldo erwerben und wolten nach ab-
sterben des pfarrers in den gerichten lenger nicht
bleiben, soll ihm dasselbe alles auch schossfrei
und ohne abzug ausgestattet werden. Doch soll
es mit ihren erblichen liegenden gründen, wie
obstehet, gehalten und, was andere davon thun,
gegeben werden.
Von besserung und bauung der pfarren.
Nachdem auch zum oftern fürfellet, das die
pfarrer mit den patronen und pfarrkindern un-
einig , wer die pfarrheuser bessern und bauen
solle, darüber die heuser zerfallen, weil dann die
pfarrer gemeiniglich arm und die pfarrheuser ihre
erbe und eigen nicht sein, kann ihnen dieselbigen
zu bauen mit billigkeit nicht zugeschoben werden,
sondern werden die patronen, dorfherrn und ge-
meinden, weil sie ihre schmide und hirten mit
wohnungen versehen, sich solchs vielmehr gegen
ihren seelsorger, daran ihnen am höchsten ge-
legen, nicht beschweren.
Darum sollen die collatorn, auch rethe in
stedten und flecken, mit hülfe und zulage der
gemeine die pfarren und caplaneien, do es in
gemeinen kasten nicht verhanden, bauen und in
beulichen wirden halten.
In dörfern aber soll es also damit gehalten
werden, das, welcher pfarrer eine pfarre, so wol
gebauet, auch mit allen zugehörigen gebeude und
zeunen nottürftig zugerichtet, beziehet, der soll
die auch mit dach, fenstern, kachelöfen, thüren,
schlossern, benken und allen andern eingebeuden
wesentlich erhalten, darauf denn die dorfherrn,
schulzen und gottshausleute, wann die jehrliche
kirchenrechnung geschicht, fleissig sehen und dem
pfarrer des verwarnen, wo das pfarrhaus und die
andere zugehörige gebeude, an obberürten stücken
und des dachs halben würde schaden nehmen, das
er und seine erben, auf sein absterben, solchs
alleine reficiren und wider bauen sollen.
Were aber das pfarrhaus und die zugehörige
gebeude und zeune, in anziehen des pfarrers,
ungebauet, das man viel daran flicken und bessern
oder gar nider reissen müste, sollen die colla-
tores, dorfherrn und ganze gemeine der heupt-
pfarren und filial das holz, stein, rohr, stro und

andere notturft, davon man bauen soll, semtlich
dozu beschaffen und dann die ackerleute die
fuhre und die cosseten neben den ackerleuten die
handarbeit thun, das also die pfarre ohne eini-
chen des pfarrers kosten mit allen gemechern,
cammern, böhnen, thüren und fenstern zugerichtet,
auch gestacket, gekleibet und zugedecket werde,
und wann solchs also volnbracht, darnach soll der
pfarrer die eingebeude, als kachelöfen, benke und
anders, zu aller notturft auf seine kosten vollend
bauen und fertigen lassen und dann weiter, wie
obstehet, dieselbe erbaute pfarre in beulichen
wirden halten; und wann an den heuptgebeuden
schaden zu vermuten, sol es der pfarrer den
collatorn, dorfherrn, schulzen und gemeinden an-
zeigen, damit also die pfarren wider in esse ge-
bracht und unverwüstet bleiben mögen.
Es sollen auch die pfarrer die pfarrgerten
nicht verfallen oder verwüsten lassen, sondern
mit baumsetzen und pflanzen, so viel immer
müglich und als hauswirten gebühret, bessern und
bauen.
Von provision und versorgung der alten
gebrechlichen pfarrer.
Weil es christlich und billich, das den alten,
dürftigen, schwachen und gebrechlichen pfarrern,
so allewege bei der wahren religion geblieben
und ihre leben dabei bis in ihre alter ehrlich
zubracht, zu ihrem unterhalt und notturft von der
pfarren einkommen was verordent werde,
so bedenken wir demnach, wo in der visi-
tation oder sonst befunden, das ein pfarrer alters,
leibs schwacheit oder anderer feilhalben unver-
mügend, seinem amte lenger vorzustehen, und
derselbe hette an demselben orte uber zehen
jahr treulich gedienet und könte sich armuths
halben sonst nicht erhalten, das ihm der achte
theil der pfarren einkommen, die er verlassen
mus, jerlichen zu seiner unterhaltung zeit seines
lebens folgen oder sonst durch ein abschnidt ver-
sehen werden möchte.
Doch solle von unsern visitatorn zuvor er-
kundigung geschehen, ob er auch solchs von
nöthen. Dann, do er sonst seinen enthalt haben
könte, bleiben dem neuen pfarrer die einkomen
ganz und vor vol nicht unbillich und solle der-
wegen solchs alles zu unserer visitatorn und der
patronen erkantnuss stehen.
Von den küstern.
Nachdem auch an einem treuen, fleissigen
küster nicht wenig gelegen, sollen die küster in
stedten vom rathe und pfarrer und auf den
dörfern von den collatorn, pfarrern, schulzen und
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften