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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0149

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Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

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güter also angewand werden, das dieselben alleine
den kirchendienern, schulen, unvermügenden stu-
denten und blutarmen dergestalt mitgetheilet
werden, das dem herrn Christo, der ein könig
der ganzen welt ist und alles gibt, könne rechen-
schaft davon gegeben werden und sonderlich
darauf sehen, das von den kirchengütern, unter
was schein es immer geschehen oder vor sein
möchte, nichts entzogen, und die nicht ad pro-
phanos usus gewandt werden, sondern zu gottes
ehren, darauf sie mehr dann auf ihren eigennutz
sehen sollen, bleiben mügen.
Also sollen auch die obrigkeiten in stedten
und dörfern uber ihre pfarrer, kirchen- und schul-
dienern treulich halten, die wider gewalt, frevel
und sonst schützen und neben ihnen ernstlich
befordern helfen, das die leute treulich zur
kirchen gehen, und do sie eltern und haushalter
erführen, die ihre kinder und gesinde von der
kirchen abhielten und im catechismo nicht unter-
weisen liessen, sollen sie die darum strafen.
Sie sollen auch darauf sehen, das die pfarrer
und caplene die episteln und evangelia vor dem
altare nicht deutsch, sondern in der alten, ge-
wohnlichen melodei lateinisch singen, und dann
hernach, um der einfeltigen willen, deutsch vor-
lesen, das sie es verstehen können, welches im
singen nicht geschehen kan ; desgleichen, das die
elevation des hochwirdigen sacraments in der
messe bleiben und nicht abgethan, viel weniger
an statt des kelchs die pathen, wie an eins theils
örtern von etlichen klüglingen eingeführt ist,
sondern der kelch cum sanguine Iesu Christi
elevirt werde.
Dann unsere endliche meinung ist, das in
religionsachen allenthalben in unserm churfürsten-
thum und landen gleicheit und es an einem orte
wie am andern, beide in der lehre und cere-
monien, unserer christlichen kirchenordnung ge-
mess, gehalten werden solle. Und legen wir den
rethen in stedten, dessgleichen den collatorn,
schulzen und gottshausleuten aufn dörfern, hiemit
auf und einbinden und befehlen ihnen, das sie
bei den eiden und pflichten, damit sie uns ver-
wandt , sollen in ihren kirchen fleissig aufsehen
thun, auf das unser kirchenordnung von allen
kirchendienern gehalten werde. Do es aber von
den pfarrern und kirchendienern nicht geschehe,
sollen sie ihnen darum einreden, und ob sie da-
durch nicht zu bewegen, dasselbe uns und unserm
consistorio um weiter einsehen zu schreiben. Mit
verwarnung, wo die rethe in stedten, oder colla-
tores, schulzen und gotthausleute in dörfern, uns
solche mengel nicht vermelden und dieselben also
stillschweigend einreumen würden, wir aber
solchs durch die inquisitores, die unser fiscal in
geheim darauf bestellen wirdet, hernach erfahren
Sehling, Kirchenordnungen. III.

würden, wollen wir durch den fiscal wider sie
procediren lassen und nicht alleine die pfarrer
und caplene, sondern auch die rethe, patronen,
schulzen und kirchveter, in unnachlessige strafe,
mit entsetzung ires amts und sonst andern zu
abscheu, nehmen.
Die obrigkeiten sollen auch verordnen, das
die wochenmerkte, so an hohen festen gefallen,
bis nach mittage oder auf den andern folgenden
tag verschoben, auf das gottes wort dadurch nicht
möge verhindert werden. Dessgleichen sollen sie
auch alles abschaffen, so den leuten in festen und
sonntagen, vor und nach mittage, an der predigt
und gottesdienst hinderlich sein möchte, als ge-
branten und andern wein und bier zu schenken,
kremerei oder hantierung zu treiben, auf dem
markte zu stehen, spazieren zu gehen, arbeiten,
spielen und dergleichen unordentliche hendel
mehr, die den sabbath unheiligen und ursachen,
gottes wort zu verseumen, bringen. Und do je-
mands befunden, der in festtagen oder des sontags
unter der predigt oder amt arbeiten, zu branten
oder andern weine oder bier sitzen würde, sollen
sie beide, wirt und geste, etliche tage in die
törme kasten stecken, und dadurch solche un-
ordnungen, so wider gott und seine gebote sein,
abschaffen.
So sollen auch die obrigkeiten vor sich an
feiertagen nicht rath und gemeine halten, noch
sonst ihre unterthanen ohne nötige dringende ur-
sachen zu verhör bescheiden, viel weiniger mit
diensten belegen oder in andere wege an hörung
göttlichs worts abziehen und hindern, damit sie
trost in ihrem gewissen aus den predigten er-
langen mögen, fürnemlich weil gottes ernstlichs
gebot erfordert, den siebenden tag zu heiligen,
und sonst sechs werkeltage zur arbeit und andern
hendeln verordent sein.
Weiter sollen sie diejenigen, welche öffent-
licher laster halben, als ehebruch, hurerei, un-
zucht, zauberei, unzulesslichen wuchers, greulichs
fluchs, spielens, verdechtigs müssiggangs, schwer-
merei und dergleichen ubelthaten und grober
laster, die eins theils der peinlichen strafen wirdig
sein, berüchtigt und schuldig befunden, nicht
dulden, sondern die nach gelegenheit der ver-
brechung, am leibe oder sonst mit verweisung,
andern zu abscheu, zu ernster strafe fordern oder
unserm consistorio alhie vermelden, auf das der
fiscal wider sie, wie recht procediren möge, dann
um solcher sünden willen pfleget gottes zorn und
strafe uber ein ganz gemein in stedten und
dörfern zu kommen.
Gleichergestalt soll es auch mit den bösen
ungerathenen kindern, die ire eltern lestern,
schmehen oder schlahen, gehalten werden. Und
ob gleich die eltern solches nicht klagen würden,
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