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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0160

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Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

Herwegen sollen die pfarrer, dessgleichen die
patronen, gottshausleute, auch die rethe, schulzen
und gemeine in stedten und dörfern, sonderliche
fleissige und gute achtung haben, das den kirchen,
hospitaln, pfarren und küstereien an ihren ein-
kommen, barschaften, hufen, ecker, wiesen,
pachten, zehenden und diensten, wie die namen
haben mögen, von keinem, der sei hohes oder
niders stands, nichts entzogen werde ; und do sich
solchs jemands bereits unterstanden oder noch
unterstehen würde, sollen sie bei ihrem christ-
lichen gewissen, auch eiden und pflichten, damit
sie uns verwand, uns oder unserm consistorio
allhie zu Cöln an der Sprew solchs schriftlich
vermelden , so soll ex officio gebührlich einsehen
geschehen. Würden sie es aber geschehen lassen
und mit denjenigen, so der kirchen- und pfarr-
güter an sich gebracht oder brechten, durch die
finger sehen, sollen sie mit entsetzung ires amts
und sonst gestraft werden.
Und damit solch unchristlich fürnemen ab-
geschnitten werden und die geistlichen güter in
dem stande, dazu sie verordent, bleiben mögen,
so soll unser verordenter fiscal durch rechtlichen
schleunigen summarienprocess solche unterzogene
geistliche güter und einkommen von den inne-
habern wider abfordern und zu den kirchen,
pfarren und hospitaln bringen. Derselbe process
aber soll aufs kürzeste also vorgenommen werden,
das anfenglichen wider die ungehorsamen, wie
oben im process de contumatiis gesatzt, vorfahrn
und darauf, inhalts desselbigen, erkant werde.
Würden aber beide theil auf die ausgangene
ladung erscheinen, soll die güte zwischen ihnen
fürgenommen und mit allem fleisse, per aggrava-
tionem conscientiae, versucht werden, ob der inne-
haber gutwillig von den geistlichen gütern ab-
zustehen und dieselbigen dem pfarrer oder der
kirchen wider einzureumen zu vermügen.
Wo aber dieselbige durch gütliche vermanung
nicht zu bewegen, soll von stund zum beweise j
geschritten und einem theil, nach gestalt der
sachen, derselbige durch einen rechtlichen abscheid,
den inner rechtsfrist als sechs wochen zu verführen,
auferlegt werden.
Und wann das Zeugnus einkommen, soll als-
balde die ladung an beide theil ad publicationem
testificatorum ausgehen und ein jeder theil darauf
mit zweien setzen alternative, von vier wochen zu
vier wochen, zum urtheil beschliessen.
Wann nun also zum urtheil beschlossen,
sollen die assessores unsers geistlichen consistorii
ein urtheil auf das zeugnus und darauf ein-
gewandte setze begriffen und dasselbe den parthen
nach vorgehender gebührlicher ladung eröffenen.
Gleichergestalt soll es auch, wo der beweis
ohne erhebliche impedimenta nicht vorführt, oder

aber ein theil auf das vorführte gezeugnus mit
seinen setzen dieselbigen zu rechter zeit ein-
zubringen seumig, und das gehorsame theil den
ungehorsam gebührlich beschuldigen würde, ge-
halten und unnachlessig durch gemelte assessores
darauf gesprochen werden.
Welcher theil sich aber nach der publication
eins endurtheils vermeinte dadurch beschwerdt zu
sein, der mag in der im rechten geordenten zeit
an uns supplicirn, doch das nach geschehener
supplication ein jeder theil mit einem satze in
obgemelter frist zum urtheil beschliessen solle.
Was alsdann wir oder unsere cammer-
gerichtsrethe in unsern namen darinne sprechen
werden, dabei soll es endlich bleiben und mit
der execution, da das streitige gut der kirchen
oder pfarrern wider zuerkandt würde, stracks
vorfarn und in dem kein stand oder person an-
gesehen werden.
Und sollen unsere verordente visitatores der-
wegen, wann sie visitirn, die mengel, so sich der
geistlichen güter halben erhalten, fleissig ver-
zeichnen und dem fiscal, vermüge dieses process,
darinne zu vorfahrn unnachlessig auf legen.
Von dem fiscal und seinem amte.
Nachdem den dorfpfarrern fast alles, davon
sie sich, auch ire arme weib und kinder erhalten
sollen, entzogen wirdet und doch solchs aus forcht
nicht klagen dürfen, auch zu zeiten, unvermüg-
licheit halben, nicht thun können, darüber die
güter von der pfarren und kirchen gar alienirt
werden, seind wir, der landsfürst, zu vorkommung
desselben fürstehenden ubels bewogen, einen
sonderlichen fiscal, der ex officio wider die ver-
brecher deshalb procedirn möge, zu verordnen.
Und soll demnach berührter unser fiscal in
allen und jeden sachen, davon oben meldung ge-
schehen und die wir oder unsere visitatores und
consistoriales ihm auflegen werden, procedirn und
sonderlich soll er wider die muthwillige pfarrer
und küster sowol als andere verbrecher dieser
ordnung vorfahrn und dieselbigen zu gehorsam
und abtrage bringen, auch in dem und sonst
seinem amte treulich nachkommen und disfalls
niemands schonen.
Von den procuratorn.
Die procuratores sollen die sachen vermüge
des eids, den sie unserm cammergerichte ge-
schworn, in diesem consistorio auch treulich
fordern. Do aber einiche gefehr oder vorzug
dieser unser ordnung zu entgegen, es sei in güt-
lichen oder rechtlichen hendeln, von den advocaten
oder procuratorn gespürt würde, sollen die ver-
 
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