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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0225

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Crossen.

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aller dorfburden und bauerschaft aldar ledig und
frei sein. Zum funften, wo dem pfarherrn wurden
klagen oder mangel furfallen, die nicht fur dem
dorfherren geböreten, oder aldar böse strefliche
laster geschehen, soll er dem geistlichen gerichte
zu Stendahl schreiben oder berichten, daher
wird weiter einsehung geschehen. Zum sechsten
soll auch der pfarherr alhier keine leichtfertig-
keit treiben, noch zum kruge zu biere gehen,
den geschehe es und wurde von bauren geschlagen,
soll ers nicht klagen, sondern soll daheime bleiben
und studiren, so soll auch der pfarherr aldar
keinen hart, noch kurze kleider, sondern lange
redliche kleider, wie ihr stand fordert, tragen.
Zum siebenden sollen die vorsteher der kirchen
alhier jehrlichen dem dorfherrn, pfarherrn, Schultzen
und zweien von der gemeine von der kirchenein-
nahme und -ausgabe rechnung thun. Zum achten
soll der pfarherr alhier die feste, so im august
gefallen, nemlich Maria Magdalena, Jacobi und
Laurentii aufm sontag legen, damit die leute die
ganze woche durch mögen ihere arbeit gewarten.
Aber die feste visitationis Mariae, Petri, Pauli
und assumptionis Mariae soll er an dem tage,
darin sie fallen, halten. Zum neunten soll der
pfarherr alhier seine pfarhufen weder den junck-
herrn noch bauren anders vormieten, den das er
und seine folgende pfarherrn allewege macht be-
halten, die jedes jahr wieder an sich zu nehmen,
oder auch einen andern auszuthuen, und wan das
vormieten mit dem junckherrn geschicht, das sie
sollen dem pfarherrn vorausgeben, ihme die hufe
berurter masen wieder zuzustellen. Worden aber
die hufen den bauren vormietet, das der pfar-
herr neben den bauren were fur das consis-
torium zu Stendahl kommen, und hetten
solches, wie obgesatzt, auch vorzeichnen lassen.
Zum zehenden soll der pfarherr alhier, was er
seinen ordinarien oder bischofe zuvor fur die pro-
curation gegeben, wo ers ihme itzo nicht gibt,
itzo jehrlichen zu unterhaltung des consistorium
zu Stendahl, weil er das zu seinem und seiner
pfarherrn sachen zu schutz gebrauchen, geben,
und giebt ers aber dem bischofe, so soll es dobei

bleiben. Zum elften, wo der pfarherr alhier wird
von einem pfarherrn der negest liegenden stadt
zum examen oder aldar zu predigen gefordert,
das er dahin soll kommen, damit seine geschick-
lichkeit gehoret und er bewahret bleibe. Zum
zwölften soll der pfarherr alhier auf enturlaubung
der patronen nicht abziehen, sondern sich auf das
consistorium zu Stendalh berufen, und die
sachen aldar, ob er das verurlauben verwirket,
gehöret werden. Zum dreizehenden soll auch der
pfarherr alda keinen pfardienst thuen, noch darvon
einzukommen haben. Er habe den des patronen
der pfarren presentation und eines ordinarien oder
aber itzo des gemeinen superintendentis institution.
Zum vierzehenden, wo der pfargebeude halber
wurde mangel furfallen, und der pfarherr konte
sich mit den dorfherrn oder bauren nicht darum
vertragen, das er alsdan den assessoren des con-
sistorii zu Stendahl solches angeben, um
ihren bericht und bevelich bitten, aldar wird er
endlich bescheid erlangen. Zum funfzehenden,
wen ein festtag auf dem wochenmarkttag in der
negsten stadt, dohin die leute pflegen zu wochen-
markt zu fahren, feilet, das sie des tages fur
dem amte nicht, sondern erst auf dem mittag sollen
ausfahren. „ Zum sechszehenden soll der pfarherr
alhier kein par ehevolk vertrauen, sie sein dan
zuvor in seiner pfarkirchen dreimal aufgeboten,
oder do frömde leute dohin kommen und wolten
sich vertrauen lassen, sie weren bekandt oder
unbekandt, so soll er derselbigen keine vertrauen,
sie brechten ihm dan zuvor schrifliche kundschaft,
das sie an den ort, doher sie kommen weren,
zuvor dreimal aufgeboten und das keine einrede
geschehen were. Zum letzten soll der pfarherr
auch beschaffen, das in seinem abziehen oder ab-
sterben das verordnete inventarium in der pfarre
gelassen werde, und dan der schultze und fur-
steher der kirchen darauf, das solch in verwarung,
auch also den zukünftigen pfarherrn aldar bleibe,
gut achtung geben. Datum Crewese unter der
visitatoren pittschaft, sontages am achten omnium
sanctorum, anno domini MDLI.

Crossen.
Chronik der Stadt Crossen. Von G. G. Mathias. Herausgegeben von Carl Range.
Crossen 1849; Wedekind, Geschichte der Stadt und des Herzogthums Crossen. Crossen 1840;
Obstfelder, Chronik der Stadt Crossen. Crossen a. d. O. 1895.
Crossen bildete die Hauptstadt des Herzogthums Crossen, des an Brandenburg ver-
liehenen böhmischen Lehens.
 
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