Verordnung für die übrigen Kirchen u. s. w. zu Stendal von 1540.
309
56. Verordnung und bestellung aller pfarrkirchen, schulen, klöster, capellen und hospitäler der stadt Stendal,
auch der abschied durch des churfürsten zu Brandenburg etc., unsres gnädigsten herrn visitatores daselbst
gemacht. Vom 28. November 1540.
[Nach Müller-Parisius , Abschiede, S. 10—41.]
Wie wol das ehrwürdige capitel Sanct Niclas
stiftskirchen der stadt Stendal hievor die drei
pfarrkirchen allhier, als zu unsern lieben frauen,
zu St. Jacob und zu St. Peter mit pfarrern und
dem pfarrrechte bestellt; da aber die visitatores
jetzt keinen pfarrer in gemeldeten drei pfarr-
kirchen, auch nicht soviel zugehöriges, davon die
pfarrer besoldet werden können, befunden, haben
gemeldete visitatores jetzt mit rath des capitels
zu jeder berührten pfarrkirche einen pfarrer und
caplan in anzahl, wie hier unten gesetzt, bestellt
und verordnet, damit also die ordentlichen pfarr-
dienste mögen bestellt und versehen werden. Und
soll hinfort allewege nach abgang oder resignacion
eines pfarrers in gemeldeten drei pfarrkirchen mit
setzung eines neuen pfarrers also gehalten werden,
dass sich der superintendent, so zu jeder zeit in
St. Niclasstift sein wird, neben dem ehrbaren
rath der stadt Stendal befleissigen sollen, einen
andern ehrlichen, gelehrten und christlichen pfarrer
zu erlangen und denselben hochgedacht unserm
gnädigsten herrn angeben. Wo er dann sr. chur-
fürstlichen gnaden auch gefällig, soll er zum
pfarrer angenommen und instituirt werden und
soll eines pfarrers zu unsrer lieben frauen jähr-
liche besoldung sein 100 fl. von dem vorrathe aus
dem kasten, davon hernach gesatzt, der opfer zu
den vier zeiten, präsentz und brote, wie den
anderen vicarien in gemeldeter kirche gegeben
wird. Daneben soll er auch freie behausung
haben.
Ein pfarrer zu St. Jacob soll zu seiner jähr-
lichen besoldung aus obgemeldetem kasten haben
100 fl. an gelde, dabei freie behausung, das opfer
von allen denen, so darein gepfarrt, auch präsentz
und brot wie der andern vicarien in St. Jacobs
pfarrkirchen einer.
Der pfarrer zu St. Peter soll jährlich 80 fl.
an gelde zu seiner besoldung, daneben freie be-
hausung, den opfer, auch präsentz und panes wie
die vicarien in dieser pfarrkirchen haben.
Von den caplänen.
In unser lieben frauen kirche sollen gehalten
werden zween capläne, aber zu St. Jacobs und
St. Peters pfarrkirchen jeder einer, und die
capläne soll annehmen ein jeder pfarrer zu seiner
kirchen. Es sollen sich auch die capläne ihrer
pfarrer gebührlich verhalten. Und soll ein jeder
caplan zu seiner besoldung an gelde jährlich haben
50 fl., daneben freie behausung, präsentz und
brot, wie andere vicarien einer jeden pfarrkirche,
darüber auch die accidentien von begräbnissen,
taufen und einleitung, wie vor alters allhier üblich
gewesen, und ob was daran gefallen, soll der
superintendent dieser stadt sammt dem rath setzen,
wie hoch solche accidentien gegeben werden sollen.
Es sollen sich aber diese pfarrer und capläne,
auch die schule, im predigen, sacramentreichung
und kirchenceremonien, auch in kirchengesängen
und anderem hochgedachts unsres gnädigsten herrn
kirchenordnung verhalten und wess ihnen mangels
vorfallen würde, sich bei dem superintendenten
dieser stadt raths erholen und demselben folgsam
sein. Auch sollen sich die pfarrer jeder kirchen
mit den caplänen vergleichen und ordnung machen,
zu welchen tagen in der woche ausser den Sonn-
tagen und andern feiertagen in jeder pfarrkirche
soll gepredigt werden und welcher predigen soll;
sollen die kranken ein jeder in dem zirkel seiner
pfarre mit fleiss besuchen, trösten und, wo es
noth, das hochwürdige sacrament reichen.
Damit auch der katechismus dem gemeinen
volke mit fleiss eingebildet, soll in jeder pfarr-
kirche alle vierteljahr der katechismus auf etliche
tage nach einander auf eine gelegene stunde ge-
predigt und wol gedeutet werden und sollen die
pfarrer sammt den caplänen das volk mit fleiss
vermahnen, den katechismus zu hören, auch ihren
kindern und gesinde zu erlauben und zuhören zu
lassen.
Von dem opfer.
Nachdem bisher in dieser stadt das opfer
eine zeit, wiewol wider recht und löblich alther-
kommen und brauch zu geben unterlassen, soll
der hinfort zu allen vier zeiten wieder gegeben
und von jedem menschen, und einem jeden in
seiner pfarre, des jahres vier pfennig geopfert
werden und soll solches opfer wiederum zu den
vier gezeiten in den pfarrkirchen, wenn das amt
gehalten wird, geschehen. Würden aber die
pfarrer vermerken, dass ihnen solches opfer in
den kirchen nicht wollte folgen, soll es der rath
dermassen erfordern, dass sie ihrer stadtdiener
einen sammt jedes pfarrers einnehmer einen sollen
alle vierteljahre in der stadt in alle häuser um-
schicken und von jeder person, so zum sacrament
geht, einen pfennig einfordern lassen. Und ob
sich jemand, solchen opferpfennig zu geben,
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56. Verordnung und bestellung aller pfarrkirchen, schulen, klöster, capellen und hospitäler der stadt Stendal,
auch der abschied durch des churfürsten zu Brandenburg etc., unsres gnädigsten herrn visitatores daselbst
gemacht. Vom 28. November 1540.
[Nach Müller-Parisius , Abschiede, S. 10—41.]
Wie wol das ehrwürdige capitel Sanct Niclas
stiftskirchen der stadt Stendal hievor die drei
pfarrkirchen allhier, als zu unsern lieben frauen,
zu St. Jacob und zu St. Peter mit pfarrern und
dem pfarrrechte bestellt; da aber die visitatores
jetzt keinen pfarrer in gemeldeten drei pfarr-
kirchen, auch nicht soviel zugehöriges, davon die
pfarrer besoldet werden können, befunden, haben
gemeldete visitatores jetzt mit rath des capitels
zu jeder berührten pfarrkirche einen pfarrer und
caplan in anzahl, wie hier unten gesetzt, bestellt
und verordnet, damit also die ordentlichen pfarr-
dienste mögen bestellt und versehen werden. Und
soll hinfort allewege nach abgang oder resignacion
eines pfarrers in gemeldeten drei pfarrkirchen mit
setzung eines neuen pfarrers also gehalten werden,
dass sich der superintendent, so zu jeder zeit in
St. Niclasstift sein wird, neben dem ehrbaren
rath der stadt Stendal befleissigen sollen, einen
andern ehrlichen, gelehrten und christlichen pfarrer
zu erlangen und denselben hochgedacht unserm
gnädigsten herrn angeben. Wo er dann sr. chur-
fürstlichen gnaden auch gefällig, soll er zum
pfarrer angenommen und instituirt werden und
soll eines pfarrers zu unsrer lieben frauen jähr-
liche besoldung sein 100 fl. von dem vorrathe aus
dem kasten, davon hernach gesatzt, der opfer zu
den vier zeiten, präsentz und brote, wie den
anderen vicarien in gemeldeter kirche gegeben
wird. Daneben soll er auch freie behausung
haben.
Ein pfarrer zu St. Jacob soll zu seiner jähr-
lichen besoldung aus obgemeldetem kasten haben
100 fl. an gelde, dabei freie behausung, das opfer
von allen denen, so darein gepfarrt, auch präsentz
und brot wie der andern vicarien in St. Jacobs
pfarrkirchen einer.
Der pfarrer zu St. Peter soll jährlich 80 fl.
an gelde zu seiner besoldung, daneben freie be-
hausung, den opfer, auch präsentz und panes wie
die vicarien in dieser pfarrkirchen haben.
Von den caplänen.
In unser lieben frauen kirche sollen gehalten
werden zween capläne, aber zu St. Jacobs und
St. Peters pfarrkirchen jeder einer, und die
capläne soll annehmen ein jeder pfarrer zu seiner
kirchen. Es sollen sich auch die capläne ihrer
pfarrer gebührlich verhalten. Und soll ein jeder
caplan zu seiner besoldung an gelde jährlich haben
50 fl., daneben freie behausung, präsentz und
brot, wie andere vicarien einer jeden pfarrkirche,
darüber auch die accidentien von begräbnissen,
taufen und einleitung, wie vor alters allhier üblich
gewesen, und ob was daran gefallen, soll der
superintendent dieser stadt sammt dem rath setzen,
wie hoch solche accidentien gegeben werden sollen.
Es sollen sich aber diese pfarrer und capläne,
auch die schule, im predigen, sacramentreichung
und kirchenceremonien, auch in kirchengesängen
und anderem hochgedachts unsres gnädigsten herrn
kirchenordnung verhalten und wess ihnen mangels
vorfallen würde, sich bei dem superintendenten
dieser stadt raths erholen und demselben folgsam
sein. Auch sollen sich die pfarrer jeder kirchen
mit den caplänen vergleichen und ordnung machen,
zu welchen tagen in der woche ausser den Sonn-
tagen und andern feiertagen in jeder pfarrkirche
soll gepredigt werden und welcher predigen soll;
sollen die kranken ein jeder in dem zirkel seiner
pfarre mit fleiss besuchen, trösten und, wo es
noth, das hochwürdige sacrament reichen.
Damit auch der katechismus dem gemeinen
volke mit fleiss eingebildet, soll in jeder pfarr-
kirche alle vierteljahr der katechismus auf etliche
tage nach einander auf eine gelegene stunde ge-
predigt und wol gedeutet werden und sollen die
pfarrer sammt den caplänen das volk mit fleiss
vermahnen, den katechismus zu hören, auch ihren
kindern und gesinde zu erlauben und zuhören zu
lassen.
Von dem opfer.
Nachdem bisher in dieser stadt das opfer
eine zeit, wiewol wider recht und löblich alther-
kommen und brauch zu geben unterlassen, soll
der hinfort zu allen vier zeiten wieder gegeben
und von jedem menschen, und einem jeden in
seiner pfarre, des jahres vier pfennig geopfert
werden und soll solches opfer wiederum zu den
vier gezeiten in den pfarrkirchen, wenn das amt
gehalten wird, geschehen. Würden aber die
pfarrer vermerken, dass ihnen solches opfer in
den kirchen nicht wollte folgen, soll es der rath
dermassen erfordern, dass sie ihrer stadtdiener
einen sammt jedes pfarrers einnehmer einen sollen
alle vierteljahre in der stadt in alle häuser um-
schicken und von jeder person, so zum sacrament
geht, einen pfennig einfordern lassen. Und ob
sich jemand, solchen opferpfennig zu geben,